Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_802/2024
Verfügung vom 8. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juli 2024 (UB240103-O/U/HEI/AEP).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung, der Drohung, eventualiter der Schreckung der Bevölkerung etc. Mit Verfügung vom 10. Februar 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ in Untersuchungshaft. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen am 17. April 2024 wurde A.________ am 13. Juni 2024 erneut verhaftet und bis zum 14. September 2024 erneut in Untersuchungshaft versetzt. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2024 abwies. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erhob A.________ persönlich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersuchte um Haftentlassung.
2.
Mit Schreiben vom 6. August 2024 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde auf Anraten seiner Anwältin zurückzieht und beantragt, das Verfahren abzuschreiben.
3.
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
4.
Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen ausnahmsweise auf Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier