Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_727/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2026
(AK.2026.222-AK).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung sowie Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, am Abend des 27. Dezember 2025 - zusammen mit B.________ und C.________ - D.________ unter falschem Vorwand in die Wohnung von B.________ in U.________ gelockt zu haben. Dort hätten sie D.________ mit Faustschlägen, Tritten und Kniestössen geschlagen, ihm die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gebunden, ihm das Mobiltelefon und Bargeld abgenommen, ihn während mehr als einer Stunde gegen seinen Willen festgehalten und unter Vorhalten einer Pistole und eines Messers zur Niederschrift eines Briefs zur Schuldeneintreibung gezwungen. Dadurch hat D.________ eine beidseitige Nasenbeinfraktur, ein Hämatom am linken Auge und eine Rippenprellung erlitten.
B.
B.a. A.________ wurde am 23. Januar 2026 festgenommen. Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Wil in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 23. März 2026 bis zum 15. Juni 2026 verlängert.
B.b. A.________ erhob gegen die Haftverlängerung Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche diese mit Entscheid vom 7. Mai 2026 abwies.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen zu entlassen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht mit, A.________ sei gleichentags aus der Haft entlassen worden. Dessen Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 19. Juni 2026 zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Stellung und reichte seine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'515.-- ein.
Er beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren infolge Haftentlassung als gegenstandlos abzuschreiben. Weiter beantragt er, es seien keine Gerichtskosten zu erheben, eventualiter seien ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten, ihn für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Eventualiter beantragt er eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse. Subeventualiter sei eine allfällige, nicht durch die Parteientschädigung gedeckte Differenz aus der Bundesgerichtskasse zu vergüten.
Erwägungen
1.
Gegenstand des kantonal letztinstanzlichen angefochtenen Entscheides ist die Verlängerung aus der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Deren Erhebung setzt jedoch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ( Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK ; Art. 31 Abs. 3 und 4 BV ; Art. 5 Abs. 2 StPO) geltend. Eine solche Rüge ist unter besonderen Umständen trotz einer Entlassung aus der Haft zu behandeln (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Da bereits die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte und der Beschwerdeführer damit lediglich seine umgehende Haftentlassung zu begründen suchte, liegen solche Umstände nicht vor. Die Beschwerde ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; 7B_304/2026 vom 27. März 2026 E. 3.1).
Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben. Die Regelung bezweckt, diejenige Partei, die in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihr dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile 7B_1/2026 vom 29. Januar 2026 E. 2.1; 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen).
2.2. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne vertiefte Prüfung feststellen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts bzw. der Fluchtgefahr sowie die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots lassen sich nicht aufgrund einer summarischen Beurteilung der Aktenlage überprüfen, sondern bedürften eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Bundesgericht. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft abgelehnt. Damit trägt der Kanton die Kosten (Urteil 7B_1/2026 vom 29. Januar 2026 E. 2.2).
Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine angemessene pauschale Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christopher Bühler, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht, Flawil, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian