Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_697/2026
Urteil vom 3. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2026 (UV260006-O/Z1).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 23. April 2026 setzte das Obergericht des Kantons Zürich A.A.________ und B.A.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an, um ihre kantonale Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu verbessern. Zugleich verpflichtete es sie, innert zehn Tagen eine Prozesskaution von einstweilen insgesamt Fr. 2'000-- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
1.2. A.A.________ und B.A.________ gelangen am 29. Mai 2026 (Posteingang Bundesgericht) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung, die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, die Anweisung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Bearbeitung hängiger Anzeigen sowie die Aufhebung einer angeblichen Kostenauflage von Fr. 4'000.-. Ferner ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführenden schildern zwar ausführlich ihre Sicht auf verschiedene frühere Verfahren und rügen allgemein Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie eine Verletzung des Zugangs zum Gericht. Sie setzen sich jedoch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach ihre kantonale Beschwerde den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge. Insbesondere zeigen sie nicht auf, weshalb es bundesrechtswidrig sein sollte, von ihnen zu verlangen, für jede behauptete Strafanzeige, Eingabe, jeden Beweisantrag und jedes Ausstandsbegehren anzugeben, wann was bei welcher Behörde eingereicht wurde, was die Behörde hätte tun sollen und seit wann eine Untätigkeit vorliegen soll. Ebenso wenig legen sie dar, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdebegründung aus unsortierten Beilagen selbst zusammenzustellen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Prozesskaution richtet, genügt sie den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz stützte die Kaution auf Art. 383 Abs. 1 StPO und wies auf die Säumnisfolge nach Art. 383 Abs. 2 StPO hin. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber pauschal geltend, die Kostenbelastung sei existenzgefährdend. Sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern die konkrete Kautionsauflage von Fr. 2'000.-- im angefochtenen Zwischenentscheid Bundesrecht verletzen soll. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht wiederholt von einer Kostenauflage von Fr. 4'000.-- sprechen, während die angefochtene Verfügung eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- betrifft.
2.3. Soweit die Beschwerdeführenden eine materielle Feststellung von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sowie Anweisungen an kantonale Strafverfolgungsbehörden verlangen, gehen ihre Begehren über den Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids hinaus. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier