Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_675/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
3. C.C.________,
4. D.C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. April 2026 (BKBES.2026.24).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 17. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. Februar 2026 ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Der als Gerichtsurkunde versandte Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. April 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 22. April 2026 zu laufen und endete am 21. Mai 2026. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 22. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich verspätet.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément