Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1400/2025
Urteil vom 30. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Müller Th., Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Näf,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten und Entschädigung (Haftverfahren),
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2025 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 25 514).
Sachverhalt
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ein Strafverfahren wegen Meuterei von Gefangenen und Sachbeschädigung. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2025 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft für drei Monate an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Er beantragte in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
B.
Mit Beschluss vom 17. November 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ unter Anordnung der Ersatzmassnahme des fortzusetzenden Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Dispositiv-Ziffer 1). Das Obergericht entschied weiter, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und zu zwei Dritteln die Kosten des Beschwerdeverfahrens würden A.________ zur Bezahlung auferlegt, während der Kanton Bern den verbleibenden Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens trage (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung werde am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat A.________ am 19. Dezember 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben bzw. anzupassen. Die Kosten des kantonalen Zwangsmassnahmeverfahrens und des Verfahrens vor der Vorinstanz habe vollumfänglich der Kanton Bern zu tragen und ihm seien für seine Aufwendungen in den beiden Verfahren Entschädigungen von Fr. 1'180.25 bzw. Fr. 2'850.40 auszurichten. Eventualiter seien die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Verbeiständung. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 ff. BGG. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich mithin um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nicht im Sinne von Art. 92 BGG die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 93 BGG zu prüfen.
2.
Die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sind, soweit dies nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer ficht den angefochtenen Entscheid nur im Kostenpunkt an. Er bringt vor, er habe deutlich höhere Kosten zu tragen, wenn er den Entscheid akzeptiere, als wenn er mit seinen Anträgen durchdringe. Durch die Auferlegung der Kosten erhöhten sich seine Passiven, womit ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe, was er mit der erfolgreichen Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses verhindern könne.
Die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich des Haftprüfungsverfahrens werden erst mit dem Endentscheid definitiv auferlegt (vgl. Art. 423 ff. StPO). Der angefochtene Beschluss ist in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert, aber er kann und muss in diesem Sinne verstanden werden. Der Beschwerdeführer kann den Kostenentscheid der Vorinstanz zusammen mit dem Endentscheid anfechten, wenn er sich auf diesen auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Der ihm durch die Kostenauferlegung entstandene Nachteil kann damit behoben werden. Die amtliche Verteidigung wurde dem Beschwerdeführer nicht verweigert. Es droht ihm somit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein könnten, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.
4.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Er beantragt indes die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltliche Verbeiständung. Die Beschwerde erscheint nicht in allen Punkten als von Vornherein aussichtslos, zumal der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Nichtendgültigkeit der Kostenauferlegung nicht eindeutig formuliert ist. Da der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwältin Ramona Näf als Rechtsbeiständin beigegeben. Rechtsanwältin Ramona Näf wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Mattle