Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_611/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. April 2026 (UE260107-O/U/BEE).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 9. März 2026 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen unbekannt betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. April 2026 nicht eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 20. April 2026. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz forderte mit Verfügung vom 27. März 2026 den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 StPO auf, innert Frist eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Innert Frist (und auch danach) wurde die Prozesskaution nicht geleistet. Indes gelangte der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist an die Vorinstanz; er erklärte, er werde die Prozesskaution nicht leisten, und forderte die Vorinstanz auf, "die Anordnung der Prozesskaution unverzüglich zu überprüfen, deren Begründung substantiiert darzulegen und das Verfahren ohne weitere sachlich nicht gebotene Verzögerung ordnungsgemäss weiterzuführen".
4.2. Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. So macht der Beschwerdeführer weder geltend, im kantonalen Verfahren -
rechtzeitig - um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 StPO), noch inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO überhaupt erfüllt wären. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler