Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_14/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2026 (6B_235/2026); Nichteintreten,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden büsste A.________ mit Strafbefehl vom 29. August 2025 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe mit Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), wogegen A.________ Einsprache erhob. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden schrieb das Verfahren am 17. Dezember 2025 infolge Rückzugs der Einsprache (als Folge des unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung) ab. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Beschluss vom 24. März 2026 auf das von A.________ eingereichte Revisionsgesuch vom
5. Februar 2026 nicht ein. Auf seine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_235/2026 vom19. Mai 2026 im Verfahren nach Art. 108 BGG wegen untauglicher Begründung nicht ein.
A.________ stellt ein Revisionsgesuch und beantragt, das Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2026 vom 19. Mai 2026 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Bundesgericht bzw. an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Revisionsgesuch vom 5. Februar 2026 materiell zu prüfen. A.________ beruft sich in seiner Eingabe auf nachträglich aufgefundene erhebliche Beweismittel, die dem Bundesgericht nicht vorgelegen hätten. Nach Erlass des Bundesgerichtsurteils hätte bei der B.________bank am 10. Juni 2026 ein detaillierter Transaktionsnachweis beschafft werden können. Erst durch die Beschaffung dieses Dokuments könne die Verbindung zwischen den eingereichten Kontoauszügen, der bestätigten Einreichung beim Sozialdienst und der konkreten Feuerwehrzahlung vollständig dokumentiert werden. Das neue Beweismittel sei geeignet, die tatsächliche Grundlage der Beurteilung wesentlich zu verändern und die Annahme eines vorsätzlichen Verschweigens erheblich in Frage zu stellen.
2.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (statt vieler Urteile 5F_28/2025 vom 21. Mai 2025 E. 1; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Gesuch auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die sich indes auf Verfahren in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezieht und auf das vorliegende Revisionsgesuch, das sich gegen eine Strafsache richtet, nicht anwendbar ist (vgl. Urteil 6F_45/2023 vom 24. Januar 2025
E. 1.3.1).
4.
Die Revision ist in Strafsachen zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Demnach kann, wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, was vorliegend - in Anbetracht des revisionsgegenständlichen Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts wegen mangelnder Begründung - von vornherein nicht der Fall ist. Eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO fällt demnach ausser Betracht. Die Ausführungen im Revisionsgesuch zielen am Inhalt des angeblich zu revidierenden bundesgerichtlichen Urteils vorbei. Einen anderen Revisionsgrund macht der Gesuchsteller weder (sinngemäss) geltend noch ist ein solcher ersichtlich.
5.
Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.
Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill