Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_578/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kruse,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
Schweizerisches Heilmittelinstitut, (Swissmedic), Hallerstrasse 7, 3012 Bern,
3. C.________,
Schweizerisches Heilmittelinstitut, (Swissmedic), Hallerstrasse 7, 3012 Bern,
4. D.________,
Schweizerisches Heilmittelinstitut, (Swissmedic), Hallerstrasse 7, 3012 Bern,
5. E.________,
Schweizerisches Heilmittelinstitut, (Swissmedic), Hallerstrasse 7, 3012 Bern,
6. F.________,
Schweizerisches Heilmittelinstitut, (Swissmedic), Hallerstrasse 7, 3012 Bern,
alle vertreten durch Markus Näf und Oliver Scharp, Rechtsanwälte,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
alle vertreten durch Dr. Michael Daphinoff und Pierrik Schorno, Rechtsanwälte,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. März 2026 (BK 25 318).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erstatteten 37 Personen Strafanzeige gegen diverse Mitarbeitende des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) und der L.________ AG wegen verschiedener Delikte, welche diese im Zusammenhang mit der Zulassung und der Anwendung der Covid-Impfstoffe in der Schweiz begangen haben sollen.
A.b. Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige führte die Covid-Impfung bei A.________ zu einem schweren Impfschaden. Mit Verfügung vom 6. September 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, daher eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft ein.
Mit der gleichen Verfügung nahm sie zudem die Strafuntersuchung gegen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ wegen verschiedener Delikte nicht anhand.
B.b. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Mai 2026 (eingegangen am 12. Mai 2026) an das Bundesgericht.
C.b. Mit Eingabe vom 10. Mai 2026 (eingegangen am 12. Mai 2026) ersucht sie um Anerkennung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, eventualiter um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG.
C.c. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 (Express-Sendung; eingegangen am 11. Mai 2026) reichte Rechtsanwalt Philipp Kruse dem Bundesgericht einen Nachtrag zum Gesuch vom 10. Mai 2026 ein.
C.d. Mit Eingabe ebenfalls vom 11. Mai 2026 (eingegangen am 12. Mai 2026) reichte Rechtsanwalt Philipp Kruse dem Bundesgericht einen zweiten Nachtrag zum Gesuch vom 10. Mai 2026 ein.
C.e. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).
In der Praxis ist der Postversand die Regel. Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der laufenden Frist bis um Mitternacht der Schweizerischen Post übergeben wird. Die Aufgabe am Postschalter, der Einwurf in einen Postbriefkasten und die Übergabe an einen "My Post 24"-Automaten sind einander gleichgestellt (BGE 152 IV 129 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Schweizerischen Post übergeben hat (BGE 147 IV 526 E. 3.1 mit Hinweis).
Ein solcher Nachweis kann sich aus dem Poststempel, dem Einschreibebeleg, der Empfangsbestätigung am Postschalter, der vom "My Post 24"-Automaten ausgedruckten Quittung (Aufgabe- bzw. Versandbestätigung) oder aus jedem anderen tauglichen Beweismittel, wie dem Zeugnis von einer oder mehreren Personen (wobei die Namen und die Adressen auf den Umschlag mit der Eingabe geschrieben werden) oder sogar einer audiovisuellen Sequenz, die das Einwerfen des Briefes in den Briefkasten zeigt (mit möglichen Kostenfolgen; vgl. BGE 147 IV 526 E. 4), ergeben (BGE 152 IV 129 E. 3.2.2; Urteil 7B_70/2023 vom 13. Mai 2025 E. 1.2.1 und E. 1.4.5). Hingegen vermag die Kaufquittung einer Versandetikette eines "My Post 24"-Automaten - im Unterschied zu einer Aufgabe- bzw. Versandbestätigung - von vornherein keine Auskunft über den Zeitpunkt der Ablage in einem "My Post 24"-Automaten (und damit über den Zeitpunkt der Übergabe an die Schweizerische Post) zu geben (Urteil 7B_70/2023 vom 13. Mai 2025 E. 1.4.5).
1.2.2. Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 24. März 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann damit am 25. März 2026 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Stillstands der Frist vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern - am 8. Mai 2026. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. Beschwerde, S. 7).
Die vom 8. Mai 2026 datierende Beschwerde ging am 12. Mai 2026 beim Bundesgericht ein. Die Sendung mit der Beschwerde wurde als "Brief Einschreiben Inland" aufgegeben und verfügt demnach über eine Sendungsnummer. Dem entsprechenden "Track & Trace"-Auszug der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass die Sendung mit der Beschwerde am 9. Mai 2026 um 00:29 Uhr der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben wurde (via einen "My Post 24"-Automaten; Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht indessen geltend, dass er "bereits" am 8. Mai 2026 um 23:53 Uhr versucht habe, die Beschwerde in einem "My Post 24"-Automaten zu deponieren. Dies habe jedoch aus technischen Gründen nicht funktioniert. Die Störung des Automaten liege ausserhalb seines Einflussbereichs. Entscheidend sei, dass die Sendung vor Ablauf der Frist beim "My Post 24"-Automaten bereit gelegen und er den Vorgang der Aufgabe der Sendung vor Mitternacht begonnen habe.
Er offeriert in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Beweise (neben Zeugen und Videoaufnahmen insbesondere auch die Kaufquittungen von zwei Versandetiketten), die seine Versuche der Übergabe (nicht aber die tatsächliche Übergabe) der Sendung an die Schweizerische Post vor Ablauf der Frist belegen sollen. Darauf braucht indes nicht weiter eingegangen zu werden, weil seine Argumentation von vornherein nicht verfängt bzw. ins Leere zielt:
Vorab ist festzuhalten, dass es stets riskant ist, eine Sendung erst am letzten Tag der laufenden Frist kurz vor Mitternacht an einem "My Post 24"-Automaten aufgeben zu wollen, weil eine technische Störung des Automaten nie ausgeschlossen werden kann (vgl. JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 48 BGG). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist für die Einhaltung der Beschwerdefrist sodann einzig die tatsächliche (und nicht bereits die bloss versuchte) Übergabe der Eingabe an die Schweizerische Post zu Handen des Bundesgerichts massgeblich. Dass - wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht - die zu übergebende Sendung bereits vor Ablauf der Frist beim "My Post 24"-Automaten bereit lag und der Vorgang der Aufgabe vor Ablauf der Frist begonnen wurde, ist insofern unerheblich. Bei der Aufgabe an einem "My Post 24"-Automaten ist die Übergabe im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BGG erst erfolgt (und damit die Frist gewahrt), wenn die Sendung im verschlossenen Fach des Automaten liegt und die Aufgabe- bzw. Versandbestätigung erhältlich gemacht werden kann.
Im vorliegenden Fall erfolgte die tatsächliche Übergabe der Sendung mit der Beschwerde an die Schweizerische Post am 9. Mai 2026 um 00:29 Uhr und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 8. Mai 2026 um 24 Uhr. Dass die Sendung erst nach Mitternacht ins Fach eines "My Post 24"-Automaten gelegt wurde, bestätigt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen auch selbst (vgl. Eingabe vom 10. Mai 2026, Rz. 10). Die Beschwerde ist demnach verspätet erhoben worden.
1.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist (Art. 50 BGG) entsprochen werden kann.
1.3.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG).
Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Wiederherstellung kann nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteil 7B_64/2024 vom 27. Februar 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Beim Entscheid über die Frage nach der Wiederherstellung der Frist hat sich eine Partei Fehler ihres Vertreters anrechnen zu lassen (BGE 149 IV 97 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, er habe sich rechtzeitig zum "My Post 24"-Automaten begeben, die Eingabe vollständig vorbereitet, die Daten korrekt erfasst und das Porto zweimal bezahlt. Es sei die unvorhersehbare technische Störung beim aufgesuchten "My Post 24"-Automaten, die ihn daran gehindert habe, fristgerecht zu handeln. Die Frist sei daher wiederherzustellen (Eingabe vom 10. Mai 2026, Rz. 18 und Rz. 20).
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), kann eine technische Störung bei "My Post 24"-Automaten nie ausgeschlossen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall gleichwohl bis zu den letzten Minuten vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zugewartet, um seine Sendung mit der Beschwerde an einem entsprechenden Automaten der Schweizerischen Post zu übergeben. Bei einem solch riskanten Verhalten - das sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss - kann nicht gesagt werden, dass ihm hinsichtlich der nicht fristgerechten Handlung keinerlei Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Urteile 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.3; 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6). Eine Wiederherstellung der Frist fällt daher ausser Betracht.
1.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der von ihr verpassten Frist schliesslich im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus als geboten erachtet (Eingabe vom 10. Mai 2026, Rz. 22 ff.), ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat in seiner in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit der von der Beschwerdeführerin angerufenen Garantie vereinbar sind (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3.4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 50 BGG ist nach dem Gesagten abzuweisen.
1.4. Auf die (verspätet erhobene) Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-11, die vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sind keine nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigenden Aufwände entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz