Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_493/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. April 2026 (UE250353-O/U/AEP).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 13. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. August 2025 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. April 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
2.1. Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen die von ihm angezeigte Staatsanwältin des Kantons Zürich zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 6 i.V.m. § 1 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]), offensichtlich unzulässig. Dass der Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was ihn unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird ferner weder vorgebracht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich.
2.2. Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation aus der Stellung als Strafantragssteller ab. Dies würde jedoch eine Verletzung des Strafantragsrechts als solches erfordern (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Worin eine solche Verletzung bestehen sollte, wird in der Beschwerde nicht annähernd hinreichend substanziiert aufgezeigt. Hinzu kommt, dass die beschwerdeführende Partei gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG in der Sache weder den angefochtenen Entscheid noch den Nichteintretensentscheid anfechten darf (vgl. BGE 129 IV 206 E. 1; Urteile 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 2.3.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 1; 7B_507/2023 vom 20. März 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ohne Weiteres ergibt, bezweckt dieser mit seiner Beschwerde gerade eine solche unzulässige materielle Überprüfung.
2.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, werden entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht erhoben. Der Beschwerdeführer übersieht, dass hierfür nach ständiger Rechtsprechung insbesondere erforderlich wäre, dass solche formellen Rügen von der Prüfung der Sache getrennt werden können und sie im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Wie dargelegt bezweckt die Beschwerde jedoch eine solche unzulässige materielle Überprüfung.
2.4. Auf die Beschwerde ist insgesamt wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément