Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_569/2025
Urteil vom 29. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2025 (UE240487-O/U/JST>AEP).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ amtete in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren als amtlicher Verteidiger einer ehemaligen Kassiererin der F.________. Nach der Hauptverhandlung vom 2. August 2023 erschienen auf den Webseiten des G.________ und der H.________ zwei Online-Artikel über das Strafverfahren mit den Titeln "I.________" und "J.________". Diverse Personen schrieben unter diesen Zeitungsartikeln Leserkommentare.
A.b. A.________ erhob am 15. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen vier Mitarbeitende der K.________ AG und gegen sieben Verfasser von Leserkommentaren wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie weiterer in Frage kommender Delikte.
A.c. Am 17. August 2023 erweiterte A.________ seine Anzeige um den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung. Die vier Mitarbeitenden der K.________ AG hätten entgegen einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2023, mit dem eine entsprechende Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ausgesprochen wurde, die Kommentarfunktion zu den erwähnten Artikeln nicht umgehend deaktiviert.
A.d. Bezüglich des Kommentarverfassers L.________ verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in einem separaten Verfahren die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 ab.
A.e. Gegen den Kommentarverfasser M.________ erging am 22. Oktober 2024 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, mit dem dieser der üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs schuldig gesprochen wurde.
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 29. November 2024 die Einstellung der Untersuchung gegen B.________ (Autor der beiden Artikel), C.________ (Verwaltungsrat der N.________ AG), D.________ (Chefredaktor der H.________) und E.________ (Chefredaktorin des G.________) sowie gegen eine unbekannte Täterschaft.
B.b. Die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 29. November 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juni 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses vom 13. Mai 2025 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Ergänzung der Untersuchung sowie zum Entscheid in der Sache. Ferner beantragt er, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, es sei ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Befugnis zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
2.2.
2.2.1. Die Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 7B_437/2025 vom 25. Juni 2025 E. 1.2; 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
2.2.2. Der Beschwerdeführer stützt seine Sachlegitimation zunächst auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. D ie Bezichtigungen in den inkriminierten Artikeln und Kommentaren hätten ihm einen erheblichen Erklärungsbedarf gegenüber seinen Mandanten verursacht. Die Bearbeitung diesbezüglicher Anfragen habe zu einem nicht verrechenbaren Mehraufwand geführt. Allein im Zeitraum vom 2. bis zum 14. August 2023 habe er Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 2'324.50 erbracht. Darüber hinaus sei allein schon die Unterstellung des (kantonalen) Beschwerdegegners 5 - einem Verfasser eines Leserkommentars mit dem Alias "O.________" - geeignet, seinen Ruf als "achtenswerter ehrbarer Mensch" und seine Geltung als sittliche Person direkt anzugreifen. Es handle sich um einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in seine Ehre und Persönlichkeit und habe sein berufliches Fortkommen massgebend beeinträchtigt. Die unhaltbaren rufschädigenden Vorwürfe hätten das Mass einer geringfügigen Beeinträchtigung "bei weitem" überstiegen und persönlich einschneidende Konsequenzen gezeitigt, wie die zahlreichen Reaktionen im Nachgang der Publikation belegen würden. Es könne daher nicht von einer blossen Aufregung oder alltäglichen Sorge die Rede sein. Ihm werde zu Unrecht versagt, seine Zivilforderungen direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Der Beschluss der Vorinstanz wirke sich damit direkt auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche aus.
2.2.3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht darzutun. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR werden nicht hinreichend dargelegt: Zwar macht der Beschwerdeführer einen Schaden geltend, führt aber insbesondere nicht substantiiert aus, inwiefern dieser kausal auf die beanstandeten Artikel oder Lesekommentare zurückzuführen sein soll (vgl. zum analogen Sachverhalt Urteil 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.4).
Sodann begründen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Strafanzeige und den Nachtrag zur Strafanzeige keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da es sich dabei um Kosten öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Rechtsgrundlage einer solchen Entschädigung bildet das Strafprozessrecht (vgl. Urteile 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.4.4; 7B_1188/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.1.3).
Auch das Vorbringen betreffend einen möglichen Genugtuungsanspruch verfängt nicht, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die einzelnen zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung erfüllt sein sollen (vgl. zum analogen Sachverhalt Urteil 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.4).
2.2.4. Dem Beschwerdeführer kommt demnach gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG keine Beschwerdelegitimation zu.
2.3.
2.3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist auch die Person berechtigt, die Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).
Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, Verletzungen des Strafantragsrechts anzufechten und mögliche Verletzungen von Art. 30-33 StGB korrigieren zu können (Urteile 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 1; 7B_74/2023 vom 30. September 2024 E. 1.2.1 mit Hinweisen). In diesem Rahmen kann die beschwerdeführende Partei deshalb nur Rügen betreffend die Ausübung des Antragsrechts als solches und seiner Voraussetzungen erheben. Sie kann gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG in der Sache aber weder den angefochtenen Entscheid noch den Nichteintretens- oder Einstellungsentscheid anfechten (vgl. BGE 129 IV 206 E. 1; Urteile 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 1; 7B_507/2023 vom 20. März 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von fehlenden Strafanträgen gegen die Verfasser der Leserkommentare ausgegangen und habe so deren strafrechtliche Verfolgung vereitelt. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Strafantragsrechts an sich geltend und ist in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in einem Parallelverfahren im Beschluss vom 11. Oktober 2024 ausdrücklich und diskussionslos ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "Strafanzeige erheben und Strafantrag stellen" lassen, und zwar unter anderem auch gegen die "Verfasser von Online-Leserkommentaren". Damit bringt der Beschwerdeführer eine neue Tatsache vor.
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 151 IV 228 E. 19.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
3.3. Dem Beschwerdeführer lag der besagte Beschluss im Zeitpunkt der Einleitung des (kantonalen) Beschwerdeverfahrens am 27. Dezember 2024 bereits vor. Er unterlässt es aufzuzeigen, weshalb dieser mutmasslich widersprüchliche Beschluss nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurde (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Noven nicht gegeben.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt alsdann, die Vorinstanz setze sich mit ihrer Erwägung, es lägen keine Strafanträge gegen die Verfasser der Leserkommentare vor, über den Inhalt der Strafanzeige vom 15. August 2023 und des Nachtrags zur Strafanzeige vom 17. August 2023 hinweg.
In Wahrung des Grundsatzes der Einheit des Strafantrages habe er sämtliche in die Publikation der inkriminierten Zeitungsartikel involvierten Personen und alle Verfasser von Leserkommentaren zu diesen Artikeln angezeigt. In der Strafanzeige habe er die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die "ausdrücklich Beschuldigten und die noch unbekannte Täterschaft, sowie deren Bestrafung" verlangt. Die übrigen Ausführungen würden dem in den Anträgen der Strafanzeige unmissverständlich festgehaltenen Willen, die fehlbaren Personen zu verfolgen und zu sanktionieren, nicht widersprechen. Die Vorinstanz setze sich darüber hinweg, dass er in seiner Strafanzeige ausdrücklich um Edition der Angaben zur Identität der Verfasser der Leserkommentare ersucht habe. In der Strafanzeige und im Nachtrag dazu seien sodann zahlreiche der Leserkommentare wörtlich wiedergegeben und ausdrücklich festgehalten worden, sie seien ehrverletzend und mutmasslich strafbar. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie erwägt, er habe zwar moniert, die Leserkommentare würden seine Ehre verletzen, aber nicht berücksichtigt, dass er die Strafverfolgung und Bestrafung der Verfasser dieser Leserkommentare beantragte.
4.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgungerfolgen (BGE 147 IV 199 E. 1.3; 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1).
4.3.2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz umfassen sowohl eine ausführliche Darlegung des Sachverhalts, inklusive der parallel geführten Verfahren gegen andere Leserkommentarverfasser, als auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Strafanzeige und der Argumentation des Beschwerdeführers. Dieser begründet nicht näher und damit nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
4.4. Hingegen kann der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht gefolgt werden.
4.4.1. Im angefochtenen Beschluss legt die Vorinstanz die Erklärungen des Beschwerdeführers hauptsächlich nach deren Wortlaut aus und erwägt, der Beschwerdegegner habe zwar moniert, die Kommentare würden seine Ehre verletzen, er habe aber nur das mutmasslich strafbare Verhalten der Beschwerdegegner 1-4 und nicht auch jenes der Verfasser der Leserkommentare angeprangert. Er habe nicht dargelegt, dass er für diese ebenfalls eine Strafverfolgung wünsche und einen Strafantrag stelle. Dem Beschwerdeführer sei es als Rechtsanwalt ohne Weiteres zumutbar gewesen, unmissverständlich seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung und Bestrafung auch der Kommentarverfasser zum Ausdruck zu bringen.
4.4.2. Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrages erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteile 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2). Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille kann sich insbesondere aus den Umständen ergeben (Urteil 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3). Ob gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt von einem rechtsgültigen Strafantrag auszugehen ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition beurteilt (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG ; Urteile 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2).
Den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die Tathandlung besteht demnach in der Beschuldigung oder Verdächtigung eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen bzw. deren Weiterverbreitung.
4.4.3. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer präzisere oder weiterreichende Ausführungen in Bezug auf den Sachverhalt und die Handlungen der Verfasser der Leserkommentare hätte tätigen können: In seiner Strafanzeige gab er die einzelnen mutmasslich ehrverletzenden Kommentare, die ihn unter anderem einer Straftat beschuldigten, wörtlich wieder, und hob hervor, welche Passagen davon auf seinen privaten Charakter und auf ihn als Privatperson abzielen. Sodann machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen unter erneuter Zitierung der Kommentare geltend, diese seien geeignet, seinen Charakter und sein Ansehen als Privatperson und Advokat in ein sehr ungünstiges Licht zu rücken. Im Weiteren hielt er fest, die Kommentare - und damit die Tathandlungen der Leserkommentarverfasser - seien mutmasslich ehrverletzend und allesamt strafbar.
Damit hat der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige das Verhalten, aus dem sich die Strafbarkeit der Verfasser der Leserkommentare ergeben soll, hinreichend dargelegt.
4.4.4. Die Strafbarkeit der Medien ist an besondere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 322bis StGB; zur strafbaren Handlung durch Veröffentlichung in Medien vgl. BGE 147 IV 65 E. 5.3; Urteil 6B_924/2023 vom 26. August 2025 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 152 IV 14; je mit Hinweisen). Aufgrund dessen war angezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige Ausführungen in Bezug auf das Verhalten der Medienvertreter tätigt, um auch deren mutmasslich strafbares Verhalten rechtsgenüglich darzulegen. Diese zusätzlichen Ausführungen in Bezug auf die Medienvertreter führen nicht dazu, dass dadurch der sich auch auf die Leserkommentare beziehende Sachverhalt auf die Strafverfolgung der Medienvertreter beschränkt wird. Vielmehr wurde damit neben dem mutmasslichen strafbaren Verhalten der Leserkommentarverfasser auch jenes der Medienvertreter hinreichend substantiiert, sodass entsprechend den Rechtsbegehren eine Verfolgung und Bestrafung aller vom Beschwerdeführer angezeigten Personen erfolgen konnte.
4.4.5. Da die Identität der Leserkommentarverfasser zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch unbekannt war, beantragte der Beschwerdeführer die Edition der Angaben zu ihrer Identität. Die daraus resultierenden Parallelverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und A.e hiervor) belegen zusätzlich die Absicht des Beschwerdeführers, nicht nur die Medienvertreter, sondern explizit auch die einzelnen Verfasser der Leserkommentare strafrechtlich zu belangen.
4.5. Insgesamt enthält die Strafanzeige vom 15. August 2023und die Ergänzung vom 17. August 2023 den Willen des Beschwerdeführers, alle Personen, die die streitgegenständlichen Zeitungsartikel und die dazu verfassten Leserkommentaren zu verantworten haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Dieser Wille erstreckt sich sowohl auf die namentlich genannten Medienvertreter als auch auf die zu diesem Zeitpunkt unbekannten Verfasser der Leserkommentare. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie zum Ergebnis gelangt, gegen letztere sei vom Beschwerdeführer keine Strafanzeige erhoben worden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten, soweit sich diese auf den Vorwurf des Verstosses der Beschwerdegegner 1-4 gegen Art. 292 StGB bezog.
5.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 258 E. 1.1).
Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Trifft dies zu, hat es damit sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zurückzuweisen (Urteile 7B_1249/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1; 7B_32/2024 vom 22. April 2025 E. 1).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, Art. 292 StGB schütze primär die staatliche Autorität und nicht Individualrechtsgüter. Die Legitimation des Beschwerdeführers, die gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse bzw. ein unmittelbares und direktes Betroffensein in den eigenen Rechten voraussetze, sei keineswegs offensichtlich. Der Beschwerdeführer habe sich nicht konkret zu seiner Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1-4, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB erfolgte, geäussert. Die Ansetzung einer Nachfrist erübrige sich aufgrund der juristischen Versiertheit des Beschwerdeführers.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweis). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
5.4.2. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 7B_1001/2024 vom 1. Dezember 2025 E. 2.3; 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.2; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.4.3. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (unter anderem) die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweis[en]).
5.4.4. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
5.4.5. Schutzobjekt von Art. 292 StGB sind unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen (z.B. von zivilprozessualen Unterlassungsklägern), um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (Urteile 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1; 6B_449/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.1 f.; je mit Hinweisen).
5.5. Vorliegend werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beeinträchtigten privaten Interessen nur mittelbar durch Art. 292 StGB geschützt, was zur Begründung der Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO nicht ausreicht.
Daran vermag im Übrigen die vom Beschwerdegegner auch in diesem Zusammenhang vorgebrachte Konstituierung als Privatkläger mit Verweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nichts zu ändern (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.6. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie betreffend die Rüge des Verstosses gegen Art. 292 StGB durch die Beschwerdegegner 1-4 nicht auf die Beschwerde eintritt.
6.
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Behandlung der Strafanzeige gegen die Verfasser der Leserkommentare (vgl. E. 4 hiervor) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Darüber hinaus ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
6.3.2. Die unterliegende Partei ist in der Regel dazu verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Rechtsanwalt, der sich im bundesgerichtlichen Verfahren selbst vertritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2; 129 V 113 E. 4.1; 125 II 518 E. 5b; je mit Hinweisen; Urteile 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.1; 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 3). Ein solcher besteht nur ausnahmsweise, wenn es sich namentlich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht (BGE 144 V 280 E. 8.2; 129 V 113 E. 4.1; 125 II 518 E. 5b; Urteile 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.2; 5A_420/2023 vom 14. September 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind nach ständiger Rechtsprechung darzulegen und zu belegen (vgl. Urteile 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.1; 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 5; 1C_505/2020 vom 8. April 2021 E. 11).
6.3.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt und in eigener Sache vor Bundesgericht prozessiert, nicht dargetan, dass die Sache besonders komplex wäre oder er gehalten war, unzumutbaren Aufwand zu betreiben. Dies ist auch nicht ersichtlich. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément