Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_478/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
Statthalteramt des Bezirks Uster,
Amtsstrasse 3, 8610 Uster.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. März 2026 (UE260028-O/U/HEI).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 stellte das Statthalteramt Bezirk Uster eine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Tätlichkeiten ein. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 wandte sich A.A.________ an das Statthalteramt und erhob "Einspruch" gegen die Verfahrenseinstellung.
Die Eingabe wurde in der Folge an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen. Dieses teilte A.A.________ mit Schreiben vom 3. Februar 2026 mit, es sei nicht klar, ob sie wirklich Beschwerde erheben wolle, zumal es in ihrer Eingabe in erster Linie um die Ausübung des Besuchsrechts betreffend die gemeinsame Tochter B.A.________ gehe. A.A.________ wurde eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung führen wolle. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Das besagte Schreiben wurde A.A.________ am 9. Februar 2026 zur Abholung gemeldet, woraufhin sie die Abholfrist verlängern liess. Mit einer auf den 22. Januar 2026 datierten Eingabe, die am 5. März der Post übergeben wurde und am 6. März 2026 beim Obergericht einging, reagierte sie auf das Schreiben vom 3. Februar 2026.
Mit Verfügung vom 10. März 2026 trat das Obergericht auf ihre Eingabe nicht ein.
2.
Unter dem Titel "Einspruch gegen Ihr Einstellungsverfügung vom 12.01.26" / "Anzeige Gefährdung des Kindeswohls gegen C.________" wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht.
3.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist ausschliesslich die Verfügung vom 10. März 2026 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Streitgegenstand ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Auf Begehren und Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ausserhalb dieses Streitgegenstands liegen, ist von vornherein nicht einzutreten.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll mit ihrer Kritik somit an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid einzig vor, als berufstätige Mutter erachte sie die von der Vorinstanz angesetzte Frist von fünf Tagen als nicht realistisch. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung, die sich auch mit ihrer (verspäteten) Eingabe vom 5. März 2026 befasst, geht sie nicht ein. Damit vermag sie die vorstehend erläuterten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht zu erfüllen.
6.
Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Kostenauflage zur Wehr setzt. Sie beruft sich einzig darauf, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Sie befasst sich aber weder mit diesen Voraussetzungen, noch mit der vorinstanzlichen Begründung des Kostenentscheids. Damit liegt auch in diesem Punkt offensichtlich keine taugliche Begründung vor.
7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die - in Nachachtung von Art. 65 Abs. 2 BGG reduzierten - Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos erscheint.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirks Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger