Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_474/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anklageerhebung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026 (AK.2026.225-AK).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 15. April 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026 betreffend Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Vorinstanz hält fest, im kantonalen Strafverfahren ST.2026.4388 habe das Untersuchungsamt Uznach am 1. April 2026 beim Kreisgericht Toggenburg wegen Tätlichkeiten Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Da die Anklageerhebung nach Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar sei, erweise sich die kantonale Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Stattdessen macht er in seiner grösstenteils nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift Ausführungen zu Geschehnissen im Hotel B.________ in U.________, die seine psychisch kranke Ehefrau zu betreffen scheinen. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn