Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_445/2024
Urteil vom 13. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Nichteintreten.
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 13. April 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung. Zur Begründung führt sie aus, beim Kantonsgericht Schwyz "liege seit drei Monaten eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung herum".
2.
2.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Beschwerdebeilagen offenbar diverse Beschwerden beim Kantonsgericht erhoben. Sie macht in ihrer grösstenteils nicht sachbezogenen Beschwerdebegründung indessen keine weiteren Ausführungen zum konkreten Beschwerdeverfahren. Sie zeigt insbesondere nicht hinreichend substanziiert auf, weshalb das Kantonsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte, weil es nach drei Monaten noch keinen Entscheid getroffen hat. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier