Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_434/2026
Verfügung vom 5. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. April 2026 (350 26 157).
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 2. April 2026 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. April 2026 in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 30. April 2026 zurückgezogen. Damit wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
2.
Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn