Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_339/2026
Urteil vom 20. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 3. Februar 2026 (502 2025 410).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 3. Februar 2026 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. November 2025 gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft vorliegt. Zusammengefasst habe diese unverzüglich nach Eingang der Strafanzeige die Polizei mit Ermittlungen beauftragt und selbst Erkundigungen eingeholt; sowohl der Polizeibericht als auch die Ergebnisse der Erkundigungen hätten nach drei Monate vorgelegen. Hinzu komme die "relative Schwere" der Vorwürfe und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter, sondern Strafantragsteller sei.
2.2. Mit keinem Wort setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Vielmehr äussert er sich zu Umständen, die nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer kommt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer eine mutmassliche Befangenheit der zuständigen Staatsanwältin und des am angefochtenen Entscheid beteiligten Mitglieds der Vorinstanz in den Raum stellt, da diese bereits mehrfach zu seinen Ungunsten entschieden hätten, begründet dies von vornherein kein Ausstandsgrund (vgl. dazu BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; je zur analogen Regelung im damaligen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; AS 60 271]; Urteil 9F_23/2025 vom 20. Januar 2026 2.1.2; 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3), zumal von ihm im kantonalen Verfahren kein formelles Ausstandsgesuch gestellt wurde und damit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO).
3.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und darauf nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Beschwerdeführer in systematischer Weise gegen eine Vielzahl von für ihn ungünstigen kantonal letztinstanzlichen Entscheiden Beschwerde an das Bundesgericht erhebt, ohne den Begründungsanforderungen nachzukommen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément