Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 410 Urteil vom 3. Februar 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer und Privatkläger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Beschwerde vom 26. November 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. B.________ vermietete A.________ ab ca. 2018 eine Gewerbefläche an der ccc in D.________, die letzterer insbesondere als Garage für Fahrzeuge nutzte. In der Folge entbrannte zwischen den Parteien ein Rechtsstreit über nicht bezahlte Mietzinse, in deren Rahmen der Zivilgerichtspräsident des Sensebezirks A.________ schliesslich am 15. Februar 2024 unter Strafandrohung verurteilte, die fragliche Gewerbefläche innert zehn Tagen zu räumen und zu verlassen; gleichzeitig wurde B.________ im Unterlassungsfall das Recht zur zwangsweisen Räumung unter Beizug der Polizei gewährt. Dieses Urteil wurde von A.________ in der Folge erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten, welches am 24. März 2025 auf eine Beschwerde A.________ nicht eintrat (act. 2116 ff.). Mit Eingabe datiert vom 14. August 2025 (Posteingang: 26. August 2025) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige bzw. -antrag gegen B.________ und dessen Rechtsanwalt E.________ wegen «verbotener Eigenmacht, Nötigung, Hausfriedensbruch, Amtsanmassung, Urkundenerschleichung und weiteren Straftatbeständen» und ergänzte seine Eingabe mit Schreiben vom 27. August 2025 namentlich um den Vorwurf des Einbruchdiebstahls und der Sachbeschädigung (act. 2000 ff.). Darin wirft er B.________ insbesondere vor, am 14. August 2025 rechtswidrig in die von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der ccc in D.________ eingedrungen zu sein und das Schloss blockiert bzw. ausgewechselt und die sich in der Garage befindlichen Fahrzeuge und Gegenstände unrechtmässig entfernt zu haben. Rechtsanwalt E.________ wirft er vor, sich ohne rechtsgültige Vollmacht an den Handlungen B.________ beteiligt zu haben (act. 2000 ff.). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die beiden Schreiben A.________ am 3. September 2025 der Kantonspolizei zur Durchführung weiterer Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO (act. 5000). Der Bericht der Kantonspolizei ging bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2025 ein (act. 2031 ff.). B. A.________ hat am 26. November 2025 Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eingereicht. Er stellt darin verschiedene Feststellungsbegehren und verlangt, die Staatsanwaltschaft sei namentlich anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.________ und E.________ zu eröffnen und sofortige Sicherungsmassnahmen zu treffen. In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 30. Dezember 2025 ungefragt repliziert.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer hat sich zwar (noch) nicht formell als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Bezüglich der in Frage kommenden Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, evtl. der Sachentziehung, ist er indes als Strafantragsteller offensichtlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 Abs. 2 und 118 Abs. 2 StGB). Von den übrigen angezeigten Straftaten ist er zumindest bezüglich der Vorwürfe der Nötigung und des Diebstahls direkt betroffen, womit er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO verfügt. 1.2. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 1.3. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft sowie pflichtwidrige Untätigkeit der Kantonspolizei im Zusammenhang mit dem von ihm im August 2025 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Er rügt, die Staatsanwaltschaft habe bis heute weder eine Untersuchung eröffnet noch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, und beantragt, der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei entsprechende Anweisungen zu erteilen. Zudem stellt er verschiedene Feststellungbegehren (Beschwerde, S. 1 f.). 2.2. Nach Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Abs. 1 Bst. a). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Abs. 2). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Abs. 4). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO insbesondere die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Gemäss Art. 306 StPO stellt die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest (Abs. 1). Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten, geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen sowie tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Abs. 2). Laut Art. 307 StPO kann die Staatsanwaltschaft
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen (Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft (Abs. 3). Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen) 2.3. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige des Beschwerdeführers am 26. bzw. 27. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen (act. 2000 und 2011). Am 3. September 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zur Durchführung weiterer Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO der Kantonspolizei übermittelt (act. 5000). Diese hat mit Datum vom 17. November 2025 einen vierseitigen Bericht erstellt, dem zahlreiche Beilagen beigefügt sind (unter anderem ein Bericht der Kantonspolizei vom 20. August 2025 über die Mieterausweisung) und der bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2025 eingegangen ist (act. 2031 ff.). Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft beim Zivilgericht des Sensebezirks am 6. November 2025 um Zustellung der letzten Entscheide in der Zivilsache zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ ersucht sowie um Angabe, ob [diesbezüglich] weitere Zivilverfahren hängig sind. Die Antwort des Zivilgerichts erfolgte gleichentags, unter Beilage mehrerer Gerichtsentscheide in der Sache (act. 8015 ff.). Wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt, hat diese zudem die Vorakten ACL D 23 1838 beigezogen, in denen der Beschwerdeführer B.________ bereits einmal (unter anderem) vorgeworfen hatte, unrechtmässig in die von ihm gemieteten Garage eingedrungen zu sein und das Schloss beschädigt zu haben und dadurch namentlich die Straftatbestände des
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung erfüllt zu haben; diesbezüglich erging eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urteil Kantonsgericht 502 2024 146 vom 19. Mai 2025; Urteil BGer 7B_600/2025 vom 28. Oktober 2025, nach act. 8047). Die Staatsanwaltschaft hat somit unverzüglich die Polizei mit Ermittlungen beauftragt sowie selber Erkundigungen eingeholt. Sowohl der Polizeibericht als auch die Ergebnisse der Erkundigungen lagen spätestens drei Monate nach Eingang der Strafanzeige vor. Deshalb und mit Blick auf die relative Schwere der Vorwürfe und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter, sondern Strafantragsteller ist, kann von einer Rechtsverzögerung bzw. einer Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Rede sein, geschweige denn von einer Rechtsverweigerung. Genauso wenig ist im Übrigen eine Untätigkeit der Kantonspolizei festzustellen; zudem hätte dies die Staatsanwaltschaft zu vertreten, die der Kantonspolizei Anweisungen erteilt hat (KELLER, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N 14). Ohne der Staatsanwaltschaft vorgreifen zu wollen, scheint im vorliegenden Fall die zentrale Frage zu sein, ob B.________ aufgrund der Entscheide der Zivilgerichtsbehörden berechtigt war, die ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen zu tätigen oder nicht. Entsprechende Entscheide der Zivilgerichtsbehörden befinden sich bei den Akten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft die sich stellenden Fragen ohne Verzug prüfen und je nach Ergebnis eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, weitere Ermittlungen aufnehmen oder die Untersuchung formell eröffnen kann. Wie die Staatsanwaltschaft genau vorzugehen hat, ist hier nicht zu prüfen, da offensichtlich keine Rechtsverzögerung vorliegt. Insbesondere hat die Strafkammer unter diesen Umständen der Staatsanwaltschaft (oder der Kantonspolizei) keine Weisungen zu erteilen und für deren Einhaltung Fristen zu setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO e contrario). Die Beschwerdeinstanz ist keine Art «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (KELLER, op.cit., Art. 393 N 12a). Auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. 2.4. Der Beschwerdeführer stellt zudem mehrere Feststellungbegehren. Er verlangt die Feststellung, die Polizei habe durch ihr Vorgehen Bundesrecht verletzt, die von RA E.________ verwendete Vollmacht von 2023 sei mangelhaft und es sei seit dem 10. Juni 2025 für die Garage kein Mietzins geschuldet (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 4-6). Nach einem allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatz sind Feststellungsbegehren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; 137 IV 87 E. 1; Urteil BGer 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin sein schutzwürdiges Interesse an diesen Feststellungsbegehren liegt, sodass auf sie von vornherein nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Die Gültigkeit der Vollmacht von RA E.________ ist eben gerade Thema der Strafanzeige und gegebenenfalls von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Strafkammer zu prüfen (vgl. oben, Erwägung 2.3 am Ende). Die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Garage Mietzinse schuldet oder nicht, ist eine zivilrechtliche Frage, die ohnehin nicht von den Strafbehörden zu prüfen ist. Soweit der Beschwerdeführer sich als Privatkläger konstituieren (Beschwerde, S. 2
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Ziff. 2c) und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen will, hat er sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden (Art. 118 Abs. 1 und 3, Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.- Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Februar 2026/lgu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin