Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_333/2026
Urteil vom 12. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. März 2026 (BK 26 45).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen B.________ (nachfolgend: die Beschuldigte) mit Strafanzeige vom 30. Dezember 2025 initiierte Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches ihn mit Verfügung vom 2. Februar 2026 aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu bezahlen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde am 2. Februar 2026 mittels Einschreiben versandt und innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt. Innert Frist ging auch keine Sicherheitsleistung ein. Mit Verfügung vom 2. März 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, ihre Verfügung vom 2. Februar 2026 sei innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt worden, obschon der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens gewusst habe, dass er mit der Zustellung behördlicher Mitteilungen habe rechnen müssen. Die Verfügung gelte damit gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 10. Februar 2026 als erfolgt.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als willkürlich oder sonst wie verfassungs- oder bundesrechtswidrig ausweisen würde. Er hält bloss entgegen, er sei "im fraglichen Zeitraum vom 26. Januar 2026 bis 18. Februar 2026 ortsabwesend" gewesen; zudem sei ihm "in sämtlichen Gerichtsverfahren der letzten rund 15 Jahre durch verschiedene kantonale Instanzen regelmässig die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden". Inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben sollte, ist der Beschwerde indes nicht zu entnehmen. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler