Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_287/2026
Urteil vom 6. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schütz.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Februar 2026 (BK 25 220).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist Insassin der Justizvollzugsanstalt (JVA) U.________. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 reichte sie Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend: der Beschuldigte), Arbeitsagoge der JVA U.________, wegen Drohung und Beschimpfung ein. Sie schilderte, dass sie eine "Demütigung" und "Beleidigung" erlebt habe. Der Beschuldigte habe sie angeschrien und sei einen Schritt in ihre Richtung gegangen. Sie habe ihn gefragt, ob er sie schlagen wolle. Zudem habe er Papiere auf den Boden "geschmissen". Zur gleichen Zeit habe sie ihre Jacke genommen und informiert, dass sie den Beschuldigten beim Chef melden werde. Der Beschuldigte habe sie ausgelacht und ihr Glück gewünscht. Sie benötige Hilfe, da sie es dem Chef des Beschuldigten gemeldet habe und am selben Tag mit Letzterem habe weiterarbeiten müssen. Was sie habe erdulden müssen, finde sie ungerecht. Sie fühle sich bedroht, beleidigt und gedemütigt.
1.2. Mit Verfügung vom 28. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, wobei es die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 1'400.--, der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 10. Februar 2026. Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass und inwiefern es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung fehle, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertige. Es liege selbst dann kein strafrechtlich relevantes drohendes Verhalten des Beschuldigten vor, wenn vom von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ausgegangen werde. Von ihr sei nicht ausgeführt worden, dass der Beschuldigte ihr verbal etwas Konkretes angedroht habe, was sie in Schrecken und Angst versetzt habe. Auch das angebliche nonverbale Verhalten des Beschuldigten reiche zur Begründung der erforderlichen Intensität für eine strafrechtlich relevante Drohung nicht aus. Ein solches Gebärden möge zwar für die Beschwerdeführerin unangenehm und nicht angemessen gewesen sein, indes genüge es nicht, um eine Person mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen; auch nicht in der geschilderten speziellen Situation der Beschwerdeführerin. Das Gebaren des Beschuldigten zeige vielmehr einzig, dass er zu jenem Zeitpunkt offenbar aufgebracht gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin in der kantonalen Beschwerde neu geltend mache, dass der Beschuldigte "auf mich Sachen" resp. "auf meine Richtung" geschmissen habe, widerspreche sie ihren vorherigen Schilderungen, wonach der Beschuldigte den Papierstapel einzig auf den Boden geworfen habe. Weitergehende Schilderungen bezüglich eines angeblichen Anwerfens fehlten und erschienen als nicht überzeugend. Sodann werde aus der Strafanzeige und den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Bern nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte sie im strafrechtlich relevanten Sinn beschimpft haben soll. Dadurch, dass er zur Beschwerdeführerin namentlich gesagt haben soll, sie habe ihm nicht zu sagen, wer sich hier beruhigen solle, bzw. er spreche mit ihr, wie er wolle, sowie laut gelacht und ihr ironisch viel Glück gewünscht haben soll, habe der Beschwerdeführer zwar die Anstandsregeln verletzt. Ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vermöge dieses Verhalten allerdings nicht zu begründen.
4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin sind Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler