Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_264/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2026 (BK 25 183).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ liess sich vom 19. Oktober 2024 bis zum Donnerstag 31. Oktober 2024 in der Reha-Klinik B.________ behandeln. Sie macht geltend, sie habe infolge der nicht auf ihre Bedürfnisse angepassten Ernährung einen Gesundheitsschaden erlitten.
A.b. Am 15. Januar 2025 erstattete sie gegen den behandelnden Arzt C.________ sowie allenfalls weitere involvierte Personen und Institutionen Strafanzeige.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 3. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren nicht an die Hand.
B.b. Dagegen führte A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 5. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Der Kostenpunkt des Beschlusses des Obergerichts sei aufzuheben und es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventualiter seien diese erheblich zu reduzieren. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist mithin nur zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_809/2025 vom 17. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_809/2025 vom 17. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres einen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.2.1; 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf "Unregelmässigkeiten" bei der Dokumentation und des Austrittsprozesses beruft, legt sie nicht in Bezug auf welches Delikt ihr welche Zivilansprüche zustehen sollten. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.
1.3.1. Sodann macht die Beschwerdeführerin körperliche und psychische Beschwerden aufgrund einer angeblichen ärztlichen Fehlbehandlung geltend (neu entstandene Autoimmunerkrankung Pemphigus vulgaris, Fehlernährung trotz bekannten Allergien, juckende Hautausschläge, Magenkrämpfe, Durchfall, Schmerzen bei einer Wasserbettmassage und einer Therapie, bei der sie auf einem Gymnastikball sitzen musste).
Ihre Beschwerde richtet sich insoweit gegen die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, wobei die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht weiter begründet. Ob die Beeinträchtigung so erheblich ist, dass sich daraus ohne Weiteres einen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offen bleiben.
1.3.2. Die Klinik B.________ AG ist eine Rehabilitationsklinik, die auf der Spitalliste Rehabilitation des Kantons Bern zu finden ist (https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/themen/gesundheit/gesundheitsversorger/spitaeler-psychiatrie-rehabilitation/spitalliste/spitalliste-rehabilitation-2021.pdf; besucht am 5. Mai 2026). Sie erfüllt als privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft insoweit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl. Art. 39 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG; SR 832.10).
Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004; BSG 153.01; nachfolgend PG/BE). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE).
1.3.3. Aus der gesetzlichen kantonal-rechtlichen Haftungsgrundlage ergibt sich, dass die Klinik B.________ AG für einen allfälligen Schaden bzw. für eine Genugtuung belangt werden kann, nicht aber der behandelnde Arzt der Klinik B.________ AG und auch nicht weiteres Klinikpersonal (Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 PG /BE). Insoweit scheiden adhäsionsweise Zivilansprüche im von der Beschwerdeführerin gegen den behandelnden Arzt und allenfalls weiteres Klinikpersonal angestrebten Strafverfahren aus.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian