Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_262/2026, 7B_296/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
7B_262/2026
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jenny Wattenhofer,
Beschwerdeführerin,
und
7B_296/2026
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kubli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin, vom 29. Januar 2026 (ZME 2025 147 und ZME 2025 148).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung stellte sie unter anderem zwei Mobiltelefone von A.________ und drei Mobiltelefone von B.________ (allesamt Smartphones) sicher, wobei beide Beschuldigten deren Siegelung verlangten.
B.
Mit Gesuchen vom 28. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Mit Verfügungen vom 29. Januar 2026 hiess das Zwangsmassnahmengericht Schwyz die Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft gut und ordnete die Freigabe sämtlicher sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände an die Staatsanwaltschaft zur Entsiegelung und Durchsuchung an.
C.
C.a. Gegen die Verfügung ZME 2025 148 des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Januar 2026 erhob A.________ mit Eingabe vom 2. März 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_262/2026). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vor der Freigabe der elektronischen Geräte sowie der Datensicherung zur Durchsuchung folgende die sich darauf befindende Korrespondenz auszusondern:
- Frau Dr. med. C.________ und
- Klinik D.________.
Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.b. Gegen die Verfügung ZME 2025 147 des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Januar 2026 erhob auch B.________ mit Eingabe vom 9. März 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_296/2026). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vor der Freigabe der elektronischen Datenträger sowie der Datensicherungen zur Durchsuchung folgende Korrespondenz auszusondern:
- Dr. med. E.________;
- Klinik F.________;
- G.________ AG;
- Spital H.________ AG;
- I.________ (Krankenkasse).
In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
C.c. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerden. A.________ und B.________ haben repliziert.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
C.d. Mit Verfügungen vom 23. respektive 30. März 2026 erkannte das präsidierende Mitglied der II. strafrechtlichen Abteilung den Beschwerden antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
1.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_262/2026 und 7B_296/2026 betreffen dieselbe Strafuntersuchung und haben dieselben Rechtsfragen zum Gegenstand. Es rechtfertigt sich deshalb, die genannten Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP (SR 273) zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Angefochten sind zwei Entscheide über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem Strafverfahren sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht.
2.2. Die angefochtenen Entscheide schliessen das Strafverfahren nicht ab. Sie können deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Beschwerdeführenden substanziiert geltend machen, dass die angeordneten Entsiegelungen geschützte Geheimnisse, namentlich Arztkorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 171 StPO betreffen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
3.
3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c).
Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO, vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).
3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen (Urteile 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1, Erwägung nicht zur Publikation vorgesehen; 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3; je mit Hinweis/en; vgl. BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen (Urteile 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1; 7B_674/2024 vom 1. Juli 2025 E. 2 mit Hinweisen).
Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Trägerin dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen. Damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können, muss die siegelungsberechtigte Person grundsätzlich - sofern für die Triage erforderlich - spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat (vgl. Urteile 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2.; 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1; je mit Hinweisen). Kommt sie dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2). Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren indes nicht übertrieben hoch angesetzt werden (Urteile 7B_1005/2025 vom 20. März 2026; 7B_166/2024 vom 26. Januar 2026 E. 4.1; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die angefochtenen Entscheide würden ihre Geheimhaltungsinteressen verletzt. Sie rügen eine Verletzung von Art. 248a StPO und von Art. 264 Abs. 1 StPO.
4.1.
4.1.1. Betreffend das Entsiegelungsverfahren ZME 2025 148 erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin behaupte unsubstanziiert, auf den beiden sichergestellten Mobiltelefonen befänden sich intime Aufzeichnungen wie Nackfotos, Nacktvideos, Sexting-Nachrichten sowie Korrespondenz mit Mitarbeitenden und Versicherungen. Weiter führt sie in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2025 als gesetzliche Grundlage explizit und einzig auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO verwiesen. Von Arztkorrespondenz oder Patientengeheimnissen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO sei nicht die Rede gewesen. Der Umstand, dass Informationen mit einer Person ausgetauscht worden seien, die den Titel "Dr. med." trage, bedeute nicht per se, dass es sich dabei um Arztkorrespondenz handeln müsse.
4.1.2. Im Entsiegelungsverfahren ZME 2025 147 des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer behaupte unsubstanziiert, auf den sichergestellten Datenträgern befinde sich Korrespondenz mit Ärzten und Kliniken, mit Freunden und Familienangehörigen sowie private Rechnungen und private Bild- und Videodaten. Weiter erwägt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe nicht spezifiziert, in welchem Zeitraum die angebliche Korrespondenz mit den von ihm genannten Personen stattgefunden habe. Bei den Kliniken, beim Spital und bei der Krankenkasse habe er es überdies unterlassen, den Namen der angeblichen Berufsgeheimnisträger zu nennen.
4.2. Die Beschwerdeführenden halten diesen Ausführungen der Vorinstanz zu Recht entgegen, sie seien der ihnen obliegenden Substanziierungspflicht genügend nachgekommen.
4.2.1. Bereits in seiner Eingabe vom 23. August 2025 an die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer festgehalten, dass sich auf "sämtlichen Geräten" vertrauliche Korrespondenz mit Ärzten und Kliniken, welche von einem Berufsgeheimnis geschützt seien, befinde. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2025 an das Zwangsmassnahmengericht hat er dann mit Verweis auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 170-173 StPO seinen Hausarzt, seine Krankenkasse sowie drei Kliniken mit Adressen und Telefonnummern aufgeführt und angegeben, mit diesen Personen und Institutionen sei per "normale" Telefonie, SMS, E-Mail und WhatsApp kommuniziert worden. Unter diesen Umständen kann den Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine substanziierte Aussonderung von Arztgeheimnissen verlangt worden sei, nicht gefolgt werden.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin hat zwar relativ allgemein gehaltene Angaben zur Art der geschützten Arztkorrespondenz gemacht, indem sie gegenüber der Vorinstanz ausführte, dass es sich bei der auf ihrem iPhone mit Frau Dr. med. C.________ und der Klinik D.________ geführten E-Mail-Korrespondenz um "sensible und private Informationen von Ärzten und Institutionen" handle. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat sie mit diesen Vorbringen jedoch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sich auf der E-Mail-Applikation ihres iPhone durch das Arztgeheimnis geschützte Korrespondenz befindet. Dass es sich bei dem mit Dr. med. C.________ erfolgten Informationsaustausch um rein private Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO handeln würde, erscheint wenig plausibel, zumal die Beschwerdeführerin auch den Namen der Frauenarztpraxis angegeben hat.
4.2.3. Inwiefern die Angaben der Beschwerdeführenden der Vorinstanz keine sachgerechte und gezielte Triage der sich auf den sichergestellten Mobiltelefonen befindlichen geschützten Korrespondenz erlauben sollten, legt die Vorinstanz nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen. Mit dem Namen der Ärztin oder des Arztes respektive demjenigen der Klinik und der Kenntnis des Speicherorts der geheimnisgeschützten Dateien ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, die geschützte Arztkorrespondenz aufzufinden und diese ohne grossen Aufwand beziehungsweise aufwändige Nachforschungen auszusondern (vgl. Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.3.1 f. betreffend Anwaltskorrespondenz). Etwas anderes mag für die von den Beschwerdeführenden aufgeführten Institutionen - für den Fall, dass die E-Mail-Korrespondenz von der Ärztin respektive vom Arzt ohne Verwendung des Namens der Institution erfolgt ist - gelten. Würde entsprechende Korrespondenz in den Suchergebnissen nicht aufgelistet werden und folglich nicht ausgesondert werden können, müssten sich die Beschwerdeführenden dies mangels Angaben der konkreten E-Mail-Adressen selber zuschreiben.
4.3. Die Beschwerden erweisen sich als begründet. Indem die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht stellt, verletzt sie Art. 6 StPO. Die Vorinstanz wird vor der Freigabe der sichergestellten Smartphones zur Durchsuchung allfällige darauf befindende geschützte Arztkorrespondenz auszusondern haben. Ferner wird sie auch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO und die von den Beschwerdeführenden akzessorisch erhobenen Rügen zu prüfen haben.
5.
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sache ist jeweils zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführenden je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ) Da die Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, ist die Entschädigung praxisgemäss deren Rechtsvertretungen zuzusprechen (vgl. Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3; 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen). Damit werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_262/2026 und 7B_296/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin, vom 29. Januar 2026 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Schwyz hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Der Kanton Schwyz hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger