Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_244/2026
Urteil vom 17. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch; Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Februar 2026 (SBK.2026.38).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ wurde am 21. September 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2025 bis zum 23. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 20. Januar 2026 bis zum 23. April 2026. Gleichentags wies das Zwangsmassnahmengericht das von A.________ gestellte Haftentlassungsgesuch ab.
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Februar 2026 ab.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 3. Februar 2026 und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 5 Ziff. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt habe.
Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur angeblichen EMRK-Verletzung beantragt, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Rahmen der materiellen Beurteilung des Begehrens um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung über die geltend gemachten Rechtsverletzungen befindet. Ein gesondertes schutzwürdiges Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) an der beantragten Feststellung besteht vorliegend nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 5 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verletzt, indem sie ihn nicht persönlich angehört habe. Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, die Vorinstanz müsse sich zur Rückfallprognose einen unmittelbaren Eindruck von seiner Person verschaffen. Er habe seine Pläne für eine "deliktsfreie Zukunft" im Detail darlegen wollen. Zudem sei im Beschwerdeverfahren ein "neues haftbegründendes Element" aufgetaucht, nämlich die Rechtskraft des Strafbefehls vom 3. Oktober 2025, wozu eine Anhörung erforderlich sei. Die Vorinstanz habe sich damit als erste Instanz befasst.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 Abs. 1 StPO), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonst wie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (vgl. Urteile 7B_1420/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.3; 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Für das Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes. Dieses ist grundsätzlich schriftlich ausgestaltet (Art. 397 Abs. 1 StPO); eine Verhandlung kann von Amtes wegen oder auf Antrag angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). Ein genereller Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung besteht nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
2.3. Vorliegend stützt sich die Haftverlängerung weiterhin auf denselben Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Die ursprünglichen Vorwürfe sind nicht weggefallen und die entscheidwesentliche Grundlage der Haft hat sich nicht geändert. Die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls vom 3. Oktober 2025 stellt kein "neues, wesentliches haftbegründendes Element" dar. Sie ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben hat. Von einem überraschenden oder neuen haftrelevanten Umstand kann daher keine Rede sein. Die Rechtskraft verändert weder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt noch führt sie zu einer Neuausrichtung der Haftgründe (vgl. E. 2.2 hiervor).
Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Cuculovic gegen Schweiz vom 19. Februar 2026 betrifft demgegenüber eine Konstellation, in der die ursprünglichen Haftgründe weggefallen waren und die Haft im Rechtsmittelverfahren auf vollständig neue, sachlich nicht zusammenhängende Gründe abgestützt wurde, ohne dass der Betroffene hierzu persönlich angehört worden war. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte sich zu sämtlichen entscheidrelevanten Punkten schriftlich äussern. Dass er seine Zukunftspläne persönlich erläutern möchte, begründet unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Die Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf eine persönliche Anhörung verzichten.
3.
3.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. einfache Wiederholungsgefahr).
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss es sich bei den drohenden Straftaten um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln und muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
3.2. Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejaht. Dagegen hat sie festgehalten, dass in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Drohung kein besonderer Haftgrund geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wendet sich jedoch gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr. Vor Bundesgericht ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bundesrechtskonform bejaht hat.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vortatenerfordernis und macht geltend, die einschlägigen Verurteilungen aus den Jahren 2015 und 2017 lägen zeitlich zu weit zurück, um noch eine relevante Grundlage für die Annahme von Wiederholungsgefahr zu bilden.
3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vortatenerfordernis erfüllt, wenn die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Taten (rechtskräftig) verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 11). Ob die Vorstrafen allenfalls zeitlich bereits weiter zurückliegen, kann bei der prognostischen Beurteilung der Wiederholungsgefahr zwar durchaus von Bedeutung sein (vgl. BGE 151 IV 185 E. 2.8.2). Mit Blick auf das Vortatenerfordernis ist indessen einzig von Belang, ob die Vortat noch im Strafregister enthalten ist (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.11; vgl. zum Ganzen: 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 4 mit Hinweisen).
3.3.3. Vorliegend bestehen zwei einschlägige, rechtskräftige Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Hinzu tritt der rechtskräftige Strafbefehl vom 3. Oktober 2025. Dass einzelne Verurteilungen mehrere Jahre zurückliegen, steht der Annahme des Vortatenerfordernisses gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht entgegen. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl und die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt sei.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es drohten nicht Delikte im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
3.4.2. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist aber nicht auf solche Delikte beschränkt (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Zwar hat das Bundesgericht klargestellt, dass Betäubungsmitteldelikte mangels unmittelbarer Betroffenheit hochrangiger Individualrechtsgüter grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO zu begründen vermögen (BGE 151 IV 277 E. 2). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen können (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2; Urteile 7B_390/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7, nicht publ. in: BGE 137 IV 84).
3.4.3. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgeworfen. Diese Bestimmung sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor und erfasst Fälle, in denen die Widerhandlung geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein qualifizierter Fall bei Kokain ab einer Menge von 18 Gramm reinem Wirkstoff vor (BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteil 6B_379/2024 vom 3. Dezember 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). Die vorliegend sichergestellte Kokainmenge von 65,98 Gramm mit einem Cocain-Hydrochlorid-Gehalt von 98 % sowie einem Cocain-Base-Gehalt von 88 % +/- 5 % überschreitet diese Schwelle deutlich.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Besitz und die mutmassliche Weitergabe von derart reinem Kokain begründeten eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung der Sicherheit anderer, da der Vertrieb solcher Betäubungsmittel typischerweise mit gravierenden Gesundheitsrisiken für eine unbestimmte Vielzahl von Personen verbunden sei. Dies gilt umso mehr, als derartige Delikte mit der öffentlichen Gesundheit ein besonders gewichtiges Rechtsgut betreffen, dessen Gefährdung erheblich ins Gewicht fällt.
Die abstrakte Strafdrohung und die mit dem qualifizierten Handel verbundene Gefährdung der öffentlichen Gesundheit rechtfertigen es, die drohenden Delikte als schwer im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren. Dass daneben Marihuana sichergestellt wurde und konkrete Verkaufskontakte dokumentiert sind, unterstreicht im Übrigen den gewerblichen Charakter der vorgeworfenen Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht von drohenden Delikten ausgehen.
3.5.
3.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ungünstige Rückfallprognose gestellt. Sie gehe von einem Betäubungsmittelhandel im grossen Stil aus, obwohl die Auswertung seines Mobiltelefons lediglich zwei Personen ergeben habe, mit denen er mit Marihuana gehandelt haben könnte. Weder die Häufigkeit noch die Intensität der früheren Delikte liessen auf eine ernsthafte Gefahr weiterer gleichartiger Straftaten schliessen; ebenso wenig seien Aggravationstendenzen erkennbar.
3.5.2. Bei der Frage nach der den Beschwerdeführer betreffenden Legal- bzw. Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 5.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift diesbezüglich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 5.1).
3.5.3. Entscheidend ist mithin, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass weitere gleichartige schwere Delikte begangen werden. Die Vorinstanz hat hierzu eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Sie hat namentlich berücksichtigt, dass einschlägige Betäubungsmitteldelinquenz über mehrere Jahre hinweg aktenkundig ist, dass trotz laufender Strafverfahren erneut erhebliche Mengen verbotener Substanzen sichergestellt wurden und dass die Auswertung der Kommunikationsmittel weitere Verkaufsanbahnungen bzw. -kontakte nahelegt. Daraus durfte die Vorinstanz willkürfrei auf eine fortbestehende Tatbereitschaft schliessen.
Angesichts der in E. 3.4.3 festgestellten Umstände, namentlich der Sicherstellung einer erheblichen Menge sehr reinen Kokains, deren Weitergabe typischerweise mit gravierenden Gesundheitsrisiken für eine Vielzahl von Personen verbunden ist, durfte die Vorinstanz zudem von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ausgehen und die Anforderungen an die Rückfallgefahr entsprechend tiefer ansetzen. Der Umstand, dass bislang lediglich zwei konkrete Abnehmer identifiziert werden konnten, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Eine Rückfallprognose hat sich naturgemäss auf Wahrscheinlichkeiten zu beziehen und darf sich auf die aus den Akten ersichtlichen Indizien abstützen. Dass ein Betäubungsmittelhandel im grossen Stil bereits abschliessend nachgewiesen wäre, ist nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz und die darauf gestützte Rückfallprognose willkürlich sein sollten (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Die Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist.
3.6. Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die restriktive Handhabung dieses Haftgrundes nichts.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 StPO. Er macht geltend, die Vorinstanz habe Ersatzmassnahmen nicht ernsthaft geprüft und damit den Grundsatz missachtet, wonach Untersuchungshaft lediglich als ultima ratio zulässig sei.
4.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und müssen an ihrer Stelle solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1 mit Hinweisen). Das zuständige Gericht hat daher nach Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden (vgl. Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 6.1 mit Hinweis).
4.3. Die Vorinstanz hat ausdrücklich erwogen, dass Ersatzmassnahmen wie etwa Meldepflichten oder Kontaktverbote nicht geeignet erschienen, der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Sie stützte sich dabei auf ihre vorherigen Erwägungen zur Rückfallprognose, wonach aufgrund der einschlägigen Vorbelastung, der erneut sichergestellten Betäubungsmittel sowie der Hinweise auf fortgesetzte Handelstätigkeit eine erhebliche Gefahr weiterer gleichartiger Delikte besteht (vgl. E. 3.5.3). Unter diesen Umständen durfte sie annehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch blosse Verhaltensauflagen nicht zuverlässig von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers beschränken sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht auf eine punktuelle Weitergabe von Marihuana an zwei Personen. Vielmehr steht der dringende Verdacht eines weitergehenden Betäubungsmittelhandels im Raum, wobei insbesondere rund 66 Gramm Kokain mit hohem Reinheitsgrad sichergestellt wurden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, Ersatzmassnahmen wie Meldepflichten oder Kontaktverbote würden die festgestellte Wiederholungsgefahr nicht ausreichend bannen. Eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c oder Art. 237 StPO liegt nicht vor.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zumindest sinngemäss die zeitliche Verhältnismässigkeit der Haft in Frage stellt, vermag auch diese Rüge nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit gut fünf Monaten in Untersuchungshaft. Angesichts der ihm vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 BetmG), rückt die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1). Hinweise darauf, dass das Strafverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Untersuchungshaft erweist sich daher auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist das Gesuch gutzuheissen. Es sind daher für das Verfahren vor Bundesgericht keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier