Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_229/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verwahrungsvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 19. Januar 2026 (WBE.2025.403 / sr / jb).
Erwägungen
1.
1.1. Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Brugg A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) unter anderem wegen Mordes zu 16 Jahren Zuchthaus. Zusätzlich ordnete es eine vollzugsbegleitende, ambulante psychotherapeutische Behandlung an. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 11. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer nachträglich verwahrt; am 4. September 2008 beschloss das Obergericht des Kantons Aargau die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.
1.2. Am 7. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer beim kantonalen Amt für Justizvollzug einen Antrag auf einen begleiteten Ausgang. Konkret ersuchte er darum, am 19. März 2025, von 13:00 bis 17:00 Uhr, begleitet von einer Betreuungsperson und einer Sicherheitsperson, sich mit seiner Mutter in einem Café in U.________ treffen zu können; danach würden sie in einen nahegelegenen Grosshandel gehen, wo er für die Mitbewohner traditionell ein Mitbringsel kaufen würde. Mit Verfügung vom 13. März 2025 lehnte das Amt für Justizvollzug den Antrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche vom Departement Volkswirtschaft und Inneres am 6. Oktober 2025 abgewiesen wurde. Diesen Entscheid focht er beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde ebenfalls abwies.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, ein Anspruch auf begleiteten Ausgang lasse sich nicht allein daraus ableiten, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen generell auf eine Resozialisierung ausgerichtet sei. Aufgrund der schweren und momentan nicht weiter therapierbaren Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Gefährlichkeit fehle es nach wie vor an einer realistischen Perspektive auf eine Entlassung bzw. auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft. Das Vollzugsziel erschöpfe sich derzeit in zulässiger Weise darin, ihn im Umgang mit seiner Verwahrung zu unterstützen sowie sein Leben im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten, was auch Haftschäden entgegenwirke. Unter diesen Umständen stelle der beantragte Ausgang zur Beziehungspflege aktuell keinen Progressionsschritt innerhalb der konkreten Vollzugsplanung dar bzw. lasse er sich derzeit nicht in eine realistische Perspektive für weitere Lockerungen bis hin zur Entlassung einbetten. Dem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Pflege seiner sozialen Beziehungen in der Aussenwelt könne durch Besuche seiner Bezugspersonen in der Anstalt ausreichend Rechnung getragen werden.
3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Zum einen scheint er selber davon auszugehen, dass sich "der beantragte Ausgang nicht in die individuelle Vollzugsplanung einbetten lässt". Zum anderen beschränkt er sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen über den Verwahrungsvollzug und den Hinweis, er habe sich in den Jahren 2003 und 2004 während seiner Sachurlaube beanstandungsfrei verhalten. Demgegenüber zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler