Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_206/2024
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin, vom 9. Februar 2024 (ZME 2023 133).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB). Im Rahmen dieses Verfahrens liess sie unter anderem Kontenunterlagen bei drei Banken edieren. B.________ beantragte deren Siegelung.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz die diesbezüglichen Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft gut und gab die versiegelten Bankunterlagen zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft frei. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von B.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_107/2022 vom 12. September 2023 nicht ein.
Am 6. Oktober 2023 ersuchte die A.________ S.A. als Kontoinhaberin eines der betroffenen Bankkonten (ebenfalls) um Siegelung der entsprechenden Unterlagen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht mangels rechtzeitigen Siegelungsgesuchs nicht auf das erneute Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten für diese Verfügung setzte es auf Fr. 700.-- fest und auferlegte es der A.________ S.A. (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Dagegen erhob die A.________ S.A. am 19. Februar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht beantragte am 26. Februar 2024 unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, verzichtete im Übrigen aber auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Am 6. März 2024 reichte die A.________ S.A. eine ergänzende Beschwerdeschrift ein. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2024 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 81 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da sich das Strafverfahren formell nicht gegen sie persönlich richtet, schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren ihr gegenüber ab, weshalb die Beschwerde nach Art. 90 BGG zulässig ist (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1).
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 145 V 215 E. 1.1). Es legt seinem Urteil dabei den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entgegen der Beschwerdeführerin führt also der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung 1 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, nicht automatisch dazu, dass "der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben wäre". Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass eine Korrektur der Sachverhaltsfeststellungen in ihrem Sinne rechtliche Auswirkungen hätte, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzugehen ist.
3.
3.1. Die Vorinstanz ist auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, da kein rechtzeitiges Siegelungsgesuch vorliege. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann daher grundsätzlich einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid sein (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1). In einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz aber, selbst "wenn das Siegelungsgesuch als fristgerecht anzusehen wäre, wäre das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutzuheissen". In einer solchen Konstellation beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage und sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist (BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin sei verspätet. Ebenso wenig braucht die Frage beantwortet zu werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt berechtigt war, ein (erneutes) Siegelungsgesuch zu stellen, oder ob dem die Rechtskraft des Entscheids der Vorinstanz vom 14. September 2022, mit dem (auch) die hier streitigen Bankunterlagen zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben wurden (siehe Urteil 7B_107/2022 vom 12. September 2023), entgegensteht. Denn der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft ohnehin gutzuheissen wäre, ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten, womit die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Eventualbegründung der Vorinstanz eine "Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 Abs. 3 StPO".
4.1. Das Siegelungsrecht wurde per 1. Januar 2024 revidiert (siehe AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert vom 9. Februar 2024, womit - ungeachtet des Zeitpunkts des Siegelungsgesuchs - die revidierten Gesetzesbestimmungen anzuwenden sind (vgl. BGE 151 IV 30 E. 2.3).
4.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe (Urteile 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.2; 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2; beide zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
4.3. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Geschäftsgeheimnis fällt nicht unter die gemäss Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 StPO anrufbaren Geheimnisschutzgründe (BGE 151 IV 30 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Geschäftsgeheimnis stehe der Entsiegelung der sichergestellten Bankunterlagen entgegen, erweist sich somit als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine "Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gemäss Art. 5 BV sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV [sic]".
5.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Der mit einer Zwangsmassnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte einer Person muss somit geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwangsmassnahmen können demnach nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO; ausführlich zum Ganzen: Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz hält dazu insbesondere fest, es könne lediglich anhand der herausverlangten (versiegelten) Bankunterlagen geprüft werden, ob das vom Beschuldigten selbst im Jahr 2020 (als privat) deklarierte Vermögen bei der Bank C.________ AG (Kontonummer xxx) tatsächlich nicht ihm (sondern der Beschwerdeführerin) wirtschaftlich zuzuordnen sei.
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe "durch das bereits vor Vorinstanz eingereichte Fiduciary Agreement die Herkunft der Vermögenswerte und den wirtschaftlich Berechtigten" offengelegt, womit "keinerlei Rechtsschutzinteresse und keinerlei Notwendigkeit" mehr bestehe, weiter in ihre Geschäftsgeheimnisse und Privatsphäre einzugreifen. Es liegt indessen nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, abschliessend darüber zu befinden, wer an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist und welcher Beweiswert dem eingereichten "Fiduciary Agreement" diesbezüglich zukommt (vgl. Art. 18 Abs. 1 StPO). Es verletzt daher nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Entsiegelung der offenkundig untersuchungsrelevanten Bankunterlagen als verhältnismässig erachtet.
5.4. Unbegründet erweist sich damit auch die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie auf das ihr eingereichte "Fiduciary Agreement" nicht eingegangen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid begründet. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). Dies hat sie hier getan.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine "Verletzung von StPO 416 ff. bei der Verteilung der Prozesskosten" durch die Vorinstanz.
6.1. Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Prozesskosten das Folgende fest: "Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist kostenpflichtig (Art. 416 ff. StPO). Die Kosten für die vorliegende Verfügung im Betrag von Fr. 700.-- werden ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin auferlegt (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. GRAF, a.a.O., N 449)."
6.2. Dem kann nicht gefolgt werden: Der von der Vorinstanz angerufene Art. 421 Abs. 2 StPO erlaubt es der urteilenden Strafbehörde, die Kostenfolgen ausnahmsweise nicht im Endentscheid festzulegen, sondern den Entscheid hierüber bei Zwischenentscheiden vorwegzunehmen (lit. a). Diese Bestimmung liefert indessen keine Antwort auf die Frage, durch wen die Verfahrenskosten zu tragen sind (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7 f. zu Art. 421 StPO). Die Vorinstanz beruft sich weiter auf die Lehrmeinung von GRAF, wonach sich für unterliegende nicht beschuldigte Gesuchsgegner "die Kostentragungspflicht nach den allgemeinen Regeln" richte, diese mithin kostenpflichtig würden (DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2020, Rz. 449). Welche "allgemeinen Regeln" gemeint sind, wird in der zitierten Literaturstelle indessen nicht näher erläutert.
6.3. Nach Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten. Die Verfahrensbeteiligten können daher nur unter den im Gesetz ausdrücklich festgeschriebenen Bedingungen mit Kosten- und mit Entschädigungspflichten belastet werden (DOMEISEN, a.a.O., N 3 zu Art. 423 StPO; JOËLE FONTANA, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 423 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 1 zur Art. 423 StPO). Mit Blick auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht ist hierbei mindestens erforderlich, dass der Kreis der Abgabepflichtigen im Gesetz festgelegt ist (BGE 132 I 117 E. 4.2). Die gesetzliche Regelung zum Kreis der Abgabepflichtigen ist somit abschliessend (DOMEISEN, a.a.O., N 4 zu Art. 423 StPO; vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.1; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 5048; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 1 f. vor Art. 416-436 StPO ; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2025, Rz. 2764).
6.4. Das Gesetz enthält, auch in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten revidierten Fassung, keine spezifischen Bestimmungen über die Kostenfolgen des Entsiegelungsverfahrens (Art. 246 ff. StPO). Es gelten daher für dieses Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gemäss Art. 416-436 StPO (BGE 138 IV 225 E. 8). Diese sehen indessen einzig eine Kostentragungspflicht (unter bestimmten Voraussetzungen) für die beschuldigte Person und die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren (Art. 426 StPO) sowie die Privatklägerschaft und die antragstellende Person (Art. 427 StPO) vor. An einer allgemeinen gesetzlichen Grundlage für eine selbstständige Kostenauferlegung zulasten von anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der von Zwangsmassnahmen betroffenen nicht beschuldigten Drittperson, fehlt es demgegenüber. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 417 und Art. 420 StPO zur Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen und zum Rückgriff sowie Art. 428 StPO zur Kostentragung im Rechtsmittelverfahren.
6.5. In der Literatur findet sich daher der Hinweis, bei der Siegelung sei analog auf die Bestimmungen zur Kostentragung im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 428 StPO abzustellen (DOMEISEN, a.a.O., N 30 zu Art. 428 StPO; vgl. IRENE ARNOLD, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 60 Fn. 258 und S. 159). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht jedoch als selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 428 StPO, weshalb darin gestützt auf diese Bestimmung keine Kosten auferlegt werden dürfen (BGE 138 IV 225 E. 8.2).
6.6. Die Vorinstanz bringt nicht vor, es handle sich vorliegend um einen Anwendungsfall von Art. 417 oder Art. 420 StPO , und gestützt auf den von ihr für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt liegen auch keine Anhaltspunkte hierfür vor. Demnach verstösst der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten für das kantonale Entsiegelungsverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, mangels gesetzlicher Grundlage gegen Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens neu zu befinden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, trägt sie die Verfahrenskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Soweit sie obsiegt, hat der Kanton Schwyz ihr die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Schwyz trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
1.2. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben.
1.3. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
1.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger