Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_186/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Januar 2026 (BK 25 582+583).
Erwägungen
1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2026 wegen Rechtsverweigerung.
2.
Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 5. März 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2026 eine Nachfrist bis zum 23. März 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier