Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1442/2024
Urteil vom 20. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. November 2024 (BK 24 427 MOR).
Sachverhalt
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 8. Oktober 2024 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt betreffend Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten, Amtsanmassung, Nötigung und Beschimpfung.
B.
B.a. A.________erhob am 21. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
B.b. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C.
A.________erhebt am 27. Dezember 2024 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2024 und die erneute Prüfung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung der besonderen Umstände.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem angestrebten Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen das kantonale Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Der beschwerdeführende Privatkläger ist ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, da er mit seiner Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_39/2026 vom 16. Februar 2026 E. 1; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit nicht belegt. Es genüge nicht, dass die ersuchende Partei ihre finanzielle Situation lediglich beschreibe, diesbezüglich aber keine Belege einreiche. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht über "klassische Nachweise" wie einen Lohnausweis, einen Mietvertrag oder Kontoauszüge verfüge, wäre es ihm möglich gewesen, seine Mittellosigkeit anderweitig, z. B. anhand der angeblich abschlägigen Entscheide der Sozialhilfe, zu belegen.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in einer ausserordentlich prekären Lebenslage. Seine gesundheitliche Situation sei belastend. Er verfüge weder über Einkünfte noch über Vermögen und habe auch keine Unterkunft. Seine diesbezüglichen Bemühungen seien allesamt erfolglos geblieben. So seien seine Anträge aufgrund formaler Hürden und ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt worden. Ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehe noch aus. Obwohl er über keine "klassischen Belege" verfüge, habe er seine Mittellosigkeit glaubhaft gemacht. Das Glaubhaftmachen genüge in seinem Fall, da er sich in einer Notsituation befinde, die aufgrund der abgelehnten Sozialhilfeanträge noch verstärkt worden sei. Ohnehin hätte die Vorinstanz seine finanziellen Verhältnisse von Amtes wegen abklären müssen. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde zu prüfen. Ihm werde damit faktisch der Zugang zur Justiz verweigert. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verstosse gegen Art. 6 und Art. 14 EMRK sowie den Grundsatz der Verfahrensfairness und Art. 30 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, sofern sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a). Die unentgeltliche Rechtspflege wird auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst laut Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c).
2.3.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf darzulegen und zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn anwaltlich vertretene Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommen, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 7B_39/2026 vom 16. Februar 2026 E. 2.3).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde und seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keinerlei Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde ihm von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsgenüglich zu begründen. Er wurde darauf hingewiesen, dass Belege eingereicht werden müssten, die Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen und über den aktuellen Grundbedarf geben. Am 15. November 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine ausführliche Eingabe an die Vorinstanz. Darin führte er aus, es sei ihm nicht möglich, seine finanzielle Situation mittels Belegen zu untermauern, da er über keine klassischen Nachweise verfüge.
2.4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt bei juristischen Laien eine allgemein gehaltene Aufforderung der Behörden zur Einreichung von Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Schulden und Bedarf nicht. Es müssen die praxisgemäss notwendigen Belege wie Steuererklärungen, Steuerveranlagungen oder Kontoauszüge konkret bezeichnet werden (vgl. das ebenfalls das Obergericht des Kantons Bern betreffende Urteil 7B_39/2026 vom 16. Februar 2026 E. 2.4). Die Aufforderung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2024 genügte diesen Vorgaben nicht und war insofern unzureichend. Allerdings reichte der Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 15. November 2024 an die Vorinstanz keinerlei Belege ein, die Aufschluss über seine finanzielle Situation geben könnten. Er beharrte stattdessen weiterhin auf seinem Standpunkt, wonach seine Mittellosigkeit bereits erstellt sei, und verwies auf negative Entscheide betreffend die Sozialhilfe, ohne diese jedoch einzureichen. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren reicht der Beschwerdeführer keine Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er selbst einer konkreter formulierten Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen keine Folge geleistet hätte. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Eine Pflicht der Vorinstanz, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers von Amtes wegen weiter abzuklären, besteht nicht (vgl. hierzu Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1).
2.4.3. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. So führt er aus, er habe keine finanziellen Mittel, um das Porto und die Kopien zu bezahlen. Dennoch war es ihm sowohl im vorinstanzlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren möglich, eine Beschwerde und ergänzende Eingaben einzureichen. Weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, seinen Eingaben die von ihm erwähnten Verfügungen der Sozialbehörden oder Gerichtsentscheide beizulegen, leuchtet nicht ein. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, welchen Anspruch der Beschwerdeführer vorliegend aus Art. 30 OHG ableiten könnte. Auch verstösst die angefochtene Verfügung nicht anderweitig gegen Verfassungs- oder Konventionsrecht. Nachdem der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht belegt hatte, war die Vorinstanz schliesslich nicht verpflichtet, die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde zu prüfen.
2.4.4. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier