Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_39/2026
Urteil vom 16. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Dezember 2025 (SK 25 339).
Sachverhalt
A.
Vor dem Obergericht des Kantons Bern, als Berufungsgericht, ist ein Strafverfahren gegen C.________ wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, evtl. Ausnützung einer Notlage, hängig. Mit Schreiben vom 4. und 20. August 2025 beantragte C.________ unter Beilage eines Betreibungsregisterauszugs von A.________ (Straf- und Zivilklägerin bzw. Berufungsführerin), sie sei zu einer angemessenen Sicherheitsleistung zu verpflichten. Daraufhin wurde A.________ mit Verfügung vom 2. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 20. September 2025 hielt sie im Wesentlichen fest, sie sei in finanziellen Schwierigkeiten und deshalb nicht in der Lage, eine Sicherheitsleistung zu erbringen.
Die Verfahrensleitung teilte A.________ mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 mit, dass sie das Schreiben vom 20. September 2025 ohne Gegenbericht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandeln werde. Weiter wies sie A.________ darauf hin, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Mittellosigkeit und die Nicht-Aussichtslosigkeit ihrer Klage voraussetze. Sie forderte A.________ auf, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Unterlagen (Unterlagen zu ihrem Einkommen und allfälligen Ersatzeinkommen [Leistungen der 1. und/oder 2. Säule, Versicherungsleistungen, Sozialhilfeleistungen usw.] und ihres Ehegatten; Unterlagen zu ihrem Vermögen und ihren Schulden und denjenigen ihres Ehegatten; Unterlagen zum Bedarf [Wohnkosten, Unterhaltsbeiträge, Unterstützungsbeiträge, Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Gesundheitskosten, Weiterbildungskosten, Schuldverpflichtungen] und der ihres Ehegatten einzureichen.
B.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 reichte A.________ die Lohnabrechnung August 2025 ihres Ehegatten, die Schulbestätigung und die Lehrverträge ihrer Kinder, Unterlagen zu den Miet- und Nebenkosten sowie Krankheitskosten, einen Leasingvertrag sowie Unterlagen zu den erfolgten Abstinenzkontrollen ein. Im Übrigen teilte sie mit, sie sei finanziell nicht in der Lage, einen Vorschuss zu leisten, und ersuchte daher um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.
C.
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Berufungsverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen das kantonale Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Privatklägerin ist ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, da sie mit ihrer Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteil 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz weist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil diese ihre Bedürftigkeit trotz entsprechender Aufforderung nicht hinreichend nachgewiesen habe. Zwar habe sie verschiedene Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht, die Belege seien jedoch unvollständig geblieben. Namentlich hätten Unterlagen zum Einkommen und Vermögen, insbesondere Kontoauszüge sowie Steuererklärungen und Steuerveranlagungen, gefehlt. Damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Mittellosigkeit als nicht erstellt gelte.
2.2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, sofern sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a). Dasselbe gilt für das Opfer hinsichtlich der Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
2.3. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf darzulegen und zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn eine anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; Verfügung 7B_44/2026 vom 30. Januar 2026 E. 2 mit Hinweisen).
2.4. Zwar trifft zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht sämtliche nach der Rechtsprechung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat; namentlich fehlten Steuerunterlagen oder Kontoauszüge. Entscheidend ist jedoch, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2025 lediglich eine allgemein gehaltene Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Schulden und Bedarf enthielt, ohne die praxisgemäss notwendigen Belege wie Steuererklärungen, Steuerveranlagungen oder Kontoauszüge konkret zu bezeichnen. Von einer juristischen Laiin durfte unter diesen Umständen nicht erwartet werden, dass sie sämtliche erforderlichen Dokumente erkennt und beibringt.
Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist verschiedene aussagekräftige Unterlagen ein, darunter die Lohnabrechnung des Ehegatten, Unterlagen zu Miet- und Nebenkosten, Krankheitskosten sowie zu den Kindern. Damit brachte sie ein ernsthaftes Bemühen zum Ausdruck, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von Konstellationen, in denen Gesuchstellende jegliche Mitwirkung verweigern und eine Abweisung des Gesuchs gerechtfertigt erscheint. Unter den gegebenen Umständen hätte die Vorinstanz jedoch konkret bezeichnen müssen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, und der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung ansetzen müssen. Die unmittelbare Abweisung des Gesuchs wegen unvollständiger Dokumentation ohne vorgängige spezifische Nachforderung verletzt Bundesrecht.
Dies gilt umso mehr, als dem Strafverfahren schwere Vorwürfe zugrunde liegen. In einem solchen Verfahren kommt der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO besonderes Gewicht zu, um die wirksame Wahrnehmung der Opferrechte sicherzustellen und ein strukturelles Ungleichgewicht zu vermeiden, zumal der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist.
2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz erkennbaren Mitwirkungsbemühens der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne vorgängige konkrete Nachforderung der als fehlend erachteten Unterlagen und ohne Ansetzung einer angemessenen Nachfrist abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, sodass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist ihr Gesuch gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier