Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_607/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Flutura Etemaj,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Hissen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 30. März 2026 (BS 2025 69).
Erwägungen
1.
1.1. Am 9. Juli 2023 kam es im Interregio 70 (Fahrtstrecke Zürich HB-Luzern) auf der Höhe des Bahnhofs Zug zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen. Die eine Gruppe bestand unter anderem aus B.________; zur anderen Gruppe gehörte unter anderem A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer). Bei der Auseinandersetzung erlitten B.________ und der Beschwerdeführer Verletzungen. Beide stellten Strafantrag und konstituierten sich als Privatkläger.
Am 4. August 2025 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Einstellungsverfügung. Gemäss deren Dispositiv stellte sie die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein (Ziff. 1). Dagegen erhob B.________ beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. August 2025 die Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 4. August 2025 dahingehend berichtigt hatte, dass sowohl die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Raufhandel als auch die Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Raufhandel und einfache Körperverletzung eingestellt werde, stellte letzterer "präzisierte" Anträge. Mit Beschluss vom 30. März 2026 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und hob die Einstellungsverfügung vom 4. August 2025 sowie die Berichtigungsverfügung vom 27. August 2025 auf, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen.
1.2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei in der Fassung der Berichtigungsverfügung vom 27. August 2025 ihn betreffend zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren den Beschwerdeführer betreffend nicht ab, sondern weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich insoweit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer äussert sich nur insoweit zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, als er geltend macht, er sei erneut einem Strafverfahren ausgesetzt, das ihm nach der ursprünglichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft erspart geblieben wäre. Selbst ein späterer Freispruch vermöge "die mit der Weiterführung des Strafverfahrens und insbesondere der Durchführung eines Hauptverfahrens verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Belastungen nicht vollständig zu beseitigen".
3.2. Die Vorinstanz weist die Sache (den Beschwerdeführer betreffend) an die Staatsanwaltschaft zurück, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteil 7B_1281/2024 vom 13. Februar 2025 E. 4.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt weder nachvollziehbar dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Der Beschwerdeführer kann in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar.
4.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteil 7B_1281/2024 vom 13. Februar 2025 E. 5 mit Hinweis). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen mithin insgesamt nicht vor.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um "aufschiebende Wirkung" gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler