Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_307/2026
Urteil vom 15. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2025 (2N 25 180/2U 25 67).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Oktober 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit vom 19. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. In der Folge tätigte der Beschwerdeführer mehrere weitere Eingaben an das Bundesgericht.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10. November 2025 am Schalter in 6033 Buchrain zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 11. November 2025 zu laufen und endete am 10. Dezember 2025 (vgl. Art. 44 f. BGG). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 19. Februar 2026 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit verspätet.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément