Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1296/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Abweisung amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2025 (UP250043-O/U/REA).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin.
A.b. Der Antrag von A.________, ihm einen Wechsel seines amtlichen Verteidigers zu bewilligen und Rechtsanwalt B.________ als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen, wurde von der Oberstaatsanwaltschaft am 31. Oktober 2024 erst- und vom Obergericht des Kantons Zürich am 3. März 2025 zweitinstanzlich abgewiesen. Dieser obergerichtliche Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
A.c. Am 6. März 2025 fand die Schlusseinvernahme unter Anwesenheit des erbetenen Verteidigers statt.
A.d. Auf Antrag von A.________ vom 10. März 2025 und nach der Bestätigung, dass seine finanzielle Situation und die Bezahlung des privaten Anwaltsmandates von Rechtsanwalt B.________ geklärt seien, widerrief die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 31. März 2025 mit der Begründung, A.________ verfüge über eine Wahlverteidigung. Sie wies darauf hin, dass die erbetene Verteidigung nach Entlassung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nicht in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werden könne, zumal der zunächst beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtskräftig abgewiesen worden sei.
A.e. Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. März 2025 Anklage beim Bezirksgericht Dietikon. Dieses setzte die Hauptverhandlung auf den 23. September 2025 fest.
A.f. Das Bezirksgericht Dietikon wies mit Verfügung vom 18. Juli 2025 das Gesuch von A.________ um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ab. Die von A.________ hiergegen erhobenen Beschwerden wiesen das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. August 2025 und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2025 ab (Verfahren 7B_986/2025).
B.
B.a. Mit Eingabe vom 22. September 2025 beantragte A.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut die Einsetzung seines privaten Verteidigers als amtlichen Verteidiger. Das Bezirksgericht Dietikon wies diesen Antrag mit Beschluss vom 23. September 2025 ab.
B.b. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen gerichtete Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten zu Fr. 800.-- Rechtsanwalt B.________ und zu Fr. 400.-- A.________. Es sprach keine Parteientschädigungen zu. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies das Obergericht auch das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft ab.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. November 2025 (Verfahren 7B_1296/2025) beantragt A.________, der Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2025 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er mittellos und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten sei. Rechtsanwalt B.________ sei mit Wirkung ab August 2024 als sein amtlicher Verteidiger zu ernennen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich, eventualiter an das Bezirksgericht Dietikon zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, das Verfahren sei mit dem Verfahren 7B_986/2025 zu vereinigen. Sodann beantragt er den Beizug der kantonalen Strafakten. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. November 2025 führt B.________ (Verfahren 7B_1297/2025) gegen die ihn betreffende Auferlegung von Verfahrenskosten ebenfalls Beschwerde in Strafsachen.
C.c. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
C.d. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Beschluss des Obergerichts über die (erneute) Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren und die Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers nach Entbindung des vormaligen amtlichen Verteidigers vom amtlichen Mandat sowie die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2. Voraussetzung für die Beschwerde vor Bundesgericht ist ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht wie im Verfahren 7B_986/2025 erneut die Einsetzung seines privaten Verteidigers als amtlicher Verteidiger. In beiden Fällen möchte er rückwirkend ab August 2024 einen amtlichen Verteidiger eingesetzt erhalten.
Das Verfahren 7B_986/2025 war im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde hängig und der Beschwerdeführer erhebt wiederum weitestgehend dieselben Argumente. Dies gilt, wenn er namentlich geltend macht, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor (wovon auch die Vorinstanz ausgeht; vgl. Urteil 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.4), seine finanzielle Situation habe sich seit der Erklärung betreffend die gesicherte Finanzierung der privaten Verteidigung vom 28. März 2025 verändert bzw. derart verschlechtert, dass er seine Wahlverteidigung nicht mehr finanzieren könne, oder wenn er kritisiert, die Vorinstanz prüfe seine Mittellosigkeit nicht hinreichend (vgl. Urteil 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.5.3), sowie wenn er vorbringt, es liege kein Rechtsmissbrauch vor (vgl. Urteil 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.5.2). Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich noch ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse hat. Dies kann indes offengelassen werden. Ohnehin bezieht sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer betreffend die behauptete Änderung seiner finanziellen Situation in seiner Beschwerde vor Bundesgericht wie bereits im Verfahren 7B_986/2025 weder auf den vorinstanzlichen Beschluss, noch auf die bisher im Verfahren eingereichten Unterlagen. Er belässt es bei der pauschalen Behauptung, neuerdings prozessarm zu sein. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist hingegen in Bezug auf die neu erhobene Rüge zu bejahen, die Vorinstanz hätte ihm eine Nachfrist zur Einreichung seiner finanziellen Unterlagen ansetzen sollen.
1.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren und nur dann zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil 7B_598/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 2.6). Der Beschwerdeführer stellt mit seinem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und auf Einsetzung seines privaten Verteidigers als amtlicher Verteidiger ein zulässiges Leistungsbegehren. Auf seine Begehren betreffend die Feststellung seiner Mittellosigkeit und die Feststellung der Notwendigkeit einer Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen ist nicht einzutreten.
1.4. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer einen vom angefochtenen Beschluss abweichenden oder ergänzten Sachverhalt präsentiert, ohne Willkür zu behaupten oder zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Dies gilt, soweit er namentlich geltend macht, "sein Ersparte[s]" zur Begleichung der Verteidigerkosten aufgebraucht zu haben.
1.5. Schliesslich ist der verfahrensrechtliche Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 7B_986/2025 gegenstandslos, nachdem in diesem Verfahren bereits ein Entscheid ergangen ist.
1.6. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen ansetzen sollen, damit er seine zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeit hätte belegen können.
2.2.
2.2.1. Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).
Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung auch dann an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV).
Die amtliche Verteidigung ist im Grundsatz subsidiär zu einer bestehenden Wahlverteidigung. Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch des Beschuldigten, dass der Staat bei notwendiger Verteidigung stets das diesbezügliche Kostenrisiko zu tragen bzw. die Anwaltskosten vorzuschiessen hätte, wenn eine beschuldigte Person ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellt. Wenn der Beschuldigte bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation unter Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO einzuordnen. Ein Anspruch auf Offizialverteidigung hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab. Die beschuldigte Person ist hierfür nachweispflichtig; die blosse Behauptung der Mittellosigkeit reicht nicht aus (Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.3. Nach dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2025 an die Vorinstanz aus, er sei mittellos, da er über kein Vermögen verfüge und sein bescheidenes Einkommen zur Bestreitung seines Unterhalts und des Unterhalts seiner Söhne verwende. Die Mittellosigkeit ergebe sich aus den Strafakten und den Abklärungen der Staatsanwaltschaft. Er erhalte seit August 2024 keinen Lohn mehr und das Ersparte[s] sei aufgebraucht. Belege zur Arbeitsstelle des Beschwerdeführers und Kontoauszüge würden nachgereicht. Die Mittellosigkeit beruhe auf der Länge der Sicherheitshaft. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung keine Belege für seine zwischenzeitliche Mittellosigkeit nachgereicht habe.
2.4. Der vorinstanzliche Beschluss ist nicht zu beanstanden. Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Nachreichung von Unterlagen zur Arbeitsstelle und zu den Kontoguthaben aus eigenem Antrieb in Aussicht stellte, war eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO nicht erforderlich. Die Vorinstanz durfte vielmehr erwarten, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung seiner geltend gemachten Bedürftigkeit innert kurzer Frist, d.h. innert weniger Tage, nachreicht. Dies gilt umso mehr, als die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bereits im Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2025, der Gegenstand des Verfahrens 7B_986/2025 bildete, als unbelegt eingestuft worden war (vgl. Urteil 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.5.3). Dass die Vorinstanz die Beschwerde am 24. Oktober 2025, d.h. vierzehn Tage nach deren Einreichung, (auch) wegen unbelegter Mittellosigkeit abweist, verletzt kein Bundesrecht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz verletze Bundesrecht. Einerseits sei er mittellos, andererseits verletze die pauschale Qualifikation der Beschwerde als aussichtslos Art. 29 Abs. 3 BV.
3.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In den von der StPO beherrschten Verfahren beschränkt sich die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person allerdings auf die Befreiung von Kostenvorschüssen und auf die amtliche Verbeiständung; sie beinhaltet dagegen keine definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (Urteil 7B_1181/2025, 7B_1182/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 8.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweist. Denn der Beschwerdeführer reichte die notwendigen Unterlagen zur Frage seiner Bedürftigkeit nicht ein. Damit war von Anbeginn klar, dass er seinen Antrag auf Einsetzung seines frei gewählten Verteidigers als amtlichen Verteidiger nicht würde durchsetzen können.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: