Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1291/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. Oktober 2025 (GT250040-M / U).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung stellte sie zwei Mobiltelefone von A.________ sicher, wobei Letzterer deren Siegelung verlangte.
B.
Mit Gesuch vom 6. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 hiess das Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und ordnete die Freigabe der beiden Mobiltelefone an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an.
C.
A.________ hat mit Eingabe vom 28. November 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und eine Triage im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Angelegenheit "zur erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 17. Dezember 2025 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2025 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
2.
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_1312/2025 vom 29. April 2026 E. 2.2; 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Beruft sich die beschuldigte Person auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, ist im Zusammenhang mit der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer bewilligten Entsiegelung solche Geheimnisse in der Form von persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (BGE 151 IV 344 E. 2.7 mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz bewilligte vollständige Entsiegelung sei aus Gründen des Geheimnisschutzes unzulässig. Zur Begründung bringt er vor, dass sich auf den gesiegelten Geräten Korrespondenz mit Familienangehörigen und Lebenspartnerinnen sowie mit seiner Arbeitgeberin befinde und diese Personen nicht in das vorliegende Strafverfahren involviert seien. Ausserdem würden die Angehörigen und Lebenspartnerinnen über ein "ausgeprägtes Geheimhaltungsrecht" verfügen, welches unter anderem durch das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 StPO gestützt werde. Mit diesen nicht näher substanziierten Rügen vermag der Beschwerdeführer im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Die Vorinstanz geht von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers am Handel mit 820 Gramm Kokaingemisch aus. Angesichts der Schwere der Strafvorwürfe ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit das gewichtige öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.5).
2.5. Mit seinen weiteren Rügen macht der Beschwerdeführer (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse (angeblich mangelnder Deliktskonnex und Unverhältnismässigkeit der Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht) geltend, die ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.6. Zusammengefasst ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, womit die Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht nicht erfüllt sind.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger