Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_127/2026
Urteil vom 9. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach,
Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Dezember 2025 (SU240045-O//U/ad).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung und Urteil vom 8. November 2024 trat das Bezirksgericht Bülach auf einzelne Rechtsbegehren von A.________ nicht ein und sprach ihn vom Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren frei. Dagegen meldeten das Statthalteramt sowie A.________ Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten das Statthalteramt am 10. Dezember 2024 und der Beschuldigte am 15. Dezember 2024 ihre Berufungserklärungen ein. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung und Anschlussberufung von A.________ mangels Beschwer nicht ein. Gegen diesen Beschluss führt A.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Von vornherein nicht einzutreten ist sodann auf das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Kostenvorschuss erhobene Ausstandsgesuch gegen die "namenlose Instruktionsrichterin", welche zwingend als "schwerst befangen" zu gelten habe. Der Beschwerdeführer legt keinerlei konkrete Ausstandsgründe dar. Solche wären jedoch erforderlich, da ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung in globo, gestellt werden kann; vielmehr sind substanziierte Gründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteil 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei offensichtlich unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, wonach auf seine Berufung bzw. Anschlussberufung mangels Beschwer nicht eingetreten wurde, da er erstinstanzlich freigesprochen worden war und ihm insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Anfechtung zukam. Stattdessen enthält seine Eingabe weitgehend allgemeine und teilweise schwer nachvollziehbare Ausführungen zu angeblichen Enteignungen, früheren Verfahren, angeblichen Justizverfehlungen sowie verschiedenen Forderungen (insbesondere betreffend AHV-Renten, Steuerforderungen und Vermögenswerte), die mit dem vorliegenden Verfahren nicht im Zusammenhang stehen. Damit legt der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf seine Berufung mangels Beschwer nicht eintrat.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus verlangt, zahlreiche frühere Entscheide verschiedener Behörden aufzuheben oder weitere administrative Massnahmen anzuordnen (u.a. betreffend Steuerforderungen, Vermögenswerte oder Sozialversicherungsleistungen), gehen seine Begehren offensichtlich über den Streitgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens hinaus. Auf die entsprechende Begehren ist bereits deshalb nicht einzutreten.
3.3. Die Beschwerde genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend den Kostenvorschuss anficht, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Die Erhebung eines Kostenvorschusses richtet sich nach Art. 62 BGG; eine Befreiung davon kommt nur unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64 ff. BGG in Betracht, welche der Beschwerdeführer weder hinreichend beantragt noch dargetan hat. Im Übrigen wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier