Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_330/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Besuchsrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. März 2026
(ZK 26 113, ZK 26 114).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist beim Regionalgericht Oberland in ein Vollstreckungsverfahren betreffend Besuchsrecht involviert. Am 10. März 2025 reichte sie ein Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Gerichtspräsidenten (Beschwerdegegner) ein, welches mit Entscheid vom 29. April 2025 mangels glaubhafter Darlegung von Ausstandsgründen und infolge (zumindest teilweise) verspäteter Einreichung abgewiesen wurde. Aufgrund eines postalischen Versehens scheiterte die Zustellung des Entscheides. Am 21. Januar 2026 wurde dieser ein zweites Mal verschickt und am 16. Februar 2026 in Empfang genommen.
Die am 26. Februar 2026 eingereichte Beschwerde erklärte das Obergericht mit Entscheid vom 6. März 2026 als gegenstandslos, weil der Beschwerdegegner per August 2025 zum Oberrichter gewählt worden war und deshalb nicht mehr als Gerichtspräsident im ausstandsbetroffenen erstinstanzlichen Verfahren tätig ist.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheides, die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an eine andere Kammer des Obergerichtes, unter vorgängiger Akteneinsicht, sowie die Feststellung einer Verletzung von (näher bezeichneten) Verfassungsbestimmungen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in einem Ausstandsverfahren betreffend die Vollstreckung eines Besuchsrechts; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer weitscheifigen Eingabe in erster Linie zur angeblichen Befangenheit des Beschwerdegegners und zu den zahlreichen angeblichen Verfassungsverletzungen. Der Anfechtungsgegenstand ist im bundesgerichtlichen Verfahren indes auf die Frage beschränkt, ob das Obergericht die Beschwerde als gegenstandslos erklären durfte, weil der Beschwerdegegner nicht mehr als erstinstanzlicher Richter amtet. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine nachvollziehbare Darlegung, inwiefern im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch ein aktuelles und praktisches Interesse an einem materiellen Entscheid über den Ausstand vorgelegen hätte, lässt sich der Beschwerde nicht in stringenter Weise entnehmen. Die angebliche "fortbestehende Gehörsverletzung" im Hauptverfahren "auch nach Weggang" des Beschwerdegegners liesse sich jedenfalls nicht durch eine Feststellung von Ausstandsgründen, sondern nur mit einer Gehörsgewährung durch die neue Verfahrensleitung heilen, soweit die Behauptung überhaupt einen erwiesenen Hintergrund haben sollte. Gleiches gilt für das vorgebrachte Akteneinsichtsinteresse; die Feststellung von Ausstandsgründen würde der Beschwerdeführerin nicht zu Akteneinsicht verhelfen, soweit diese überhaupt in irgendeiner Form verweigert oder unzulässig eingeschränkt worden sein sollte. Potenziell sachgerichtet könnte höchstens das Vorbringen der Beschwerdeführerin sein, sie habe aufgrund der Kostenfolgen (Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten) ein fortbestehendes Interesse. Die Kostenfrage ist indes nicht geeignet, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Hauptsache (Ausstandsfrage) zu begründen. Vielmehr folgt die Kostenverlegung dem Ausgang in der Hauptsache und ist bei deren Gegenstandslosigkeit nach dem hypothetischen Ausgang des Verfahrens über die Kosten zu entscheiden. Genau dies hat das Obergericht mit kurzer Begründung getan (die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen, weil sie bloss allgemeine Kritik an der Verfahrensführung ohne konkrete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen zu den fehlenden Befangenheitsgründen enthalte und einfach das Gegenteil des Entscheidinhaltes behauptet werde, was zur Begründung der Beschwerde nicht genüge). Inwiefern das Obergericht die massgeblichen Kostenverlegungsgrundsätze verkannt und in diesem Zusammenhang Recht verletzt haben könnte, wird nicht in greifbarer Weise dargelegt.
Ferner könnte ausnahmsweise ein virtuelles Interesse an einem materiellen Entscheid gegeben sein, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 III 497 E. 1.1; 140 III 92 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.3.1). Dies scheint die Beschwerdeführerin anzusprechen, wenn sie auf S. 9 oben festhält, "bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln mit Präjudizwirkung [könne] ein Festsellungsinteresse auch nach Wegfall der aktuellen Beschwer fortbestehen". Indes hat das Obergericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nichts Entsprechendes dargelegt und die Beschwerdeführerin substanziiert nicht mit konkreten Willkürrügen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4), inwiefern die betreffenden Feststellungen unhaltbar sein sollen, so dass es bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen für die rechtliche Prüfung eines allfälligen virtuellen Interesses fehlt.
Soweit schliesslich eine "Befangenheit der 2. Zivilkammer des Obergerichts Bern" zufolge "dienstlicher Kollegenstellung" gerügt wird, nachdem der Beschwerdegegner selbst Oberrichter geworden sei, ist festzuhalten, dass ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden kann (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; zuletzt Urteile 2C_49/2026 vom 3. März 2026 E. 4.2; 7B_127/2026 vom 9. März 2026 E. 2). Das damit zusammenhängende Begehren ist deshalb nicht nur unzulässig, sondern auch querulatorisch, weil Ausstandsgesuche jeweils bei der gleichen Instanz einzureichen sind (Art. 49 Abs. 1 ZPO) und deshalb bereits vom Gesetz angelegt ist, dass zwangsläufig "Kollegen über den Ausstand von Kollegen" zu befinden haben.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als querulatorisch und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli