Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1170/2025
Urteil vom 3. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Bodenmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsperrung und Spiegelung von Datenträgern,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. September 2025 (ZM.2024.72).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 27. Februar 2024 wurde der Beschuldigte A.________ in Entsprechung eines Rechtshilfeersuchens in Antwerpen festgenommen und an dessen dortigen Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden insbesondere mehrere Mobiltelefone sichergestellt, die der Staatsanwaltschaft durch die belgischen Behörden ausgehändigt wurden.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. März 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsperrung und Spiegelung der sichergestellten Datenträger gut und beauftragte hiermit das Kompetenzzentrum IT-Forensik der Zuger Polizei. Zudem ordnete es an, sowohl die gespiegelten als auch die originalen Datenträger seien im Anschluss provisorisch zu siegeln. Die Zuger Polizei speicherte die provisorische Datensicherung auf zwei mit BitLocker verschlüsselten (und versiegelten) USB-Sticks, die sie der Staatsanwaltschaft zukommen liess, wobei es die zur Entschlüsselung benötigten Passwörter einzig dem Zwangsmassnahmengericht mitteilte.
B.
Mit Antrag vom 6. August 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Bekanntgabe der vorgenannten BitLocker-Passwörter. Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 12. September 2025 gut. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, die Beschwerde sei "innert 10 Tagen beim Appellationsgericht Basel-Stadt" einzureichen.
Mit Beschwerde vom 25. September 2025 gelangte A.________ an das Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei "vollumfänglich aufzuheben". Eventualiter sei die Verfügung "aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Zudem beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 schrieb das Appellationsgericht das Beschwerdeverfahren "zufolge Unzuständigkeit" ohne Kosten ab und stellte die Beschwerdeschrift vom 25. September 2025 "zuständigkeitshalber" dem Bundesgericht zu.
Mit Vernehmlassung vom 14. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 14. November 2025 stellte das Zwangsmassnahmengericht den Antrag, die Sache sei zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zu überweisen, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 17. November 2025 beantragte A.________, das Beschwerdeverfahren sei mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2025 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1; je mit Hinweis[en]).
1.1. Das nach Art. 248a StPO zuständige Entsiegelungsgericht (Abs. 1) entscheidet endgültig (Abs. 4 und 5), womit gemäss Art. 380 StPO die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen ist. Bei Entscheiden nach Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht somit als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG (statt vieler Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 1). Dies gilt nicht bloss für den eigentlichen Entsiegelungsentscheid, sondern auch für prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren (siehe statt vieler Urteil 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 1) oder für den Entscheid, mangels gültigem Siegelungs- oder Entsiegelungsgesuch kein Entsiegelungsverfahren durchzuführen (siehe statt vieler Urteil 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 1).
1.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, vorliegend sei gerade keine Siegelung nach Art. 248 StPO verlangt und infolgedessen auch kein Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248a StPO angehoben worden. Entsprechend sei die gegenständliche Verfügung, die nur die Bekanntgabe der Passwörter der gespiegelten und verschlüsselten Datenträger zum Thema habe, auch nicht vom Wortlaut von Art. 248a Abs. 4 und 5 erfasst, der (nur) jene Entscheide als "endgültig" bezeichne. Es handle sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen " (Ent-) Siegelungsentscheid", sondern um einen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO.
1.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz handelte als Entsiegelungsgericht im Sinne von Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO, als sie mit Verfügung vom 19. März 2024 das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsperrung und Spiegelung der sichergestellten Datenträger guthiess, was sich bereits darin zeigt, dass sie darin die provisorische Siegelung sowohl der gespiegelten als auch der originalen Datenträger anordnete. Nicht anders verhält es sich mit dem angefochtenen Entscheid: Die Vorinstanz hält darin zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe innert gesetzlicher Frist keine Siegelung verlangt, weshalb die von ihr angeordnete provisorische Siegelung dahinfalle und der Staatsanwaltschaft die streitigen Passwörter bekannt zu geben seien.
1.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2025 an das Appellationsgericht Basel-Stadt ist demnach als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
1.5. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens indessen dahingestellt bleiben.
2.
2.1. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe (Urteile 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.2; 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2; beide zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Beruft sich die von einer Editionsverfügung oder einer provisorischen Sicherstellung betroffene Person nicht auf derartige gesetzliche Geheimnisschutzgründe und erhebt sie ausschliesslich andere Einwände, so hat sie diese vor der Verfahrensleitung oder auf dem Beschwerdeweg vorzubringen (vgl. Urteile 7B_90/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 2 und 3; 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2 und 3).
2.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe, obwohl er ordnungsgemäss und in Anwesenheit seiner Verteidigung auf das Siegelungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, zu keinem Zeitpunkt die Siegelung verlangt bzw. gesetzliche Geheimnisschutzgründe geltend gemacht. Dies wird nicht bestritten vom Beschwerdeführer, der sich auch vor Bundesgericht nicht auf Geheimnisschutzgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO beruft. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, es sei kein Entsiegelungsverfahren durchzuführen und der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Rügen betreffend die Hausdurchsuchung in Belgien sowie die Modalitäten der Sicherstellung und Behandlung der Geräte auf das Hauptverfahren bzw. ein Beschwerdeverfahren zu verweisen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, wie dieser geltend macht.
2.3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise der Vorinstanz verstosse gegen den "nemo-tenetur-Grundsatz", zielt an der Sache vorbei. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer nicht die Siegelung der sichergestellten Mobiltelefone verlangen kann, ohne zu behaupten, dass er deren Inhaber oder daran berechtigt ist. Der angefochtene Entscheid hindert ihn jedoch nicht daran, sich gegen die Durchsuchung und Auswertung der gespiegelten Daten zur Wehr zu setzen, sondern hat einzig zur Folge, dass das Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung seiner Rügen nicht zuständig ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass die Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung verstossen (vgl. Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_149/2022 vom 29. November 2022 E. 1.6; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.4; siehe auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 350).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger