Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1105/2025
Urteil 12. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 15. Oktober 2025 (ZMG 25 423).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und weiteren Delikten. Am 27. August 2025 wurde am Domizil von A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei unter anderem sein Mobiltelefon (iPhone) sichergestellt wurde. A.________ verlangte gleichentags die Siegelung mit der Begründung, dass sich auf dem Mobiltelefon Anwaltskorrespondenz mit seiner Verteidigung aus einem früheren Strafverfahren befinde.
A.b. Mit superprovisorischem Antrag vom 28. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern einen Antrag um vorsorgliche Datenspiegelung. Noch am selben Tag hiess das Zwangsmassnahmengericht diesen Antrag gut und ermächtige den Digital Crime & Investigation Support der Luzerner Polizei, eine Spiegelung des iPhones und eine Sicherung der Daten vorzunehmen. Dabei hielt es fest, dass die gesicherten Daten im Anschluss an die Spiegelung ebenfalls zu siegeln seien.
B.
B.a. Am 9. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung des Mobiltelefons.
B.b. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Gesuch teilweise gut und entschied:
"Das Mobiltelefon der Marke iPhone (HD Position 7) wird unter Aussonderung der Korrespondenz mit Rechtsanwalt MLaw Camill Droll entsiegelt. Diese Daten dürfen - ohne die vorgenannten Ausnahmen - von der Staatsanwaltschaft durchsucht werden. Diese Daten werden von der Staatsanwaltschaft auf einem separaten Datenträger zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben."
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und verlangt die Aufhebung des Entsiegelungsentscheids. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das sichergestellte Mobiltelefon herauszugeben und die vorhandene vorsorgliche Datensicherung zu vernichten. Eventualiter sei eine Rechtsverweigerung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde präsidialiter mit Verfügung vom 6. November 2025 entsprochen.
Das Zwangsmassnahmengericht beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat repliziert.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung eines Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Entsiegelung eines Mobiltelefons (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO ). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen.
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Demnach ist er, da die Eintretensvariante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend nicht in Betracht kommt, gemäss lit. a der Bestimmung nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (zu diesem Begriff siehe BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_536/2025 vom 10. März 2026 E. 1.3; 7B_130/2025 vom 29. April 2025 E. 1.2; 7B_1224/2024 vom 4. April 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).
1.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im Siegelungsverfahren geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen bereits Rechnung getragen, indem sie die Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger von der Entsiegelung ausnimmt. Weitere Geheimnisschutzgründe ruft der Beschwerdeführer nicht an. Stattdessen macht er eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz seinen Einwand, es fehle an einem formgültigen Entsiegelungsantrag, nicht behandelt habe und sie ihm trotz entsprechender Rügen weder die Akteneinsicht zur Prüfung der Gültigkeit des Siegels gewährt, noch diese Prüfung selber vorgenommen habe.
1.4. Grundsätzlich kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet werden, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung rügt (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens ist jedoch zu beachten, dass die Vorschriften über die Siegelung kein Selbstzweck sind, sondern den Zugang der Strafverfolgungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern sollen. Die Prüfung akzessorischer Einwände im Entsiegelungsverfahren setzt deshalb voraus, dass Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO vorgebracht werden (vgl. Urteile 7B_66/2026 vom 24. April 2026 E. 3.3; 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Nachdem seine Geheimnisschutzinteressen mit dem Entsiegelungsentscheid vollständig gewahrt worden sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein selbstständiger Anspruch auf Überprüfung der Siegelungsmodalitäten und der Formgültigkeit des Entsiegelungsantrags zustehen sollte. Insbesondere macht er nicht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Strafbehörden aufgrund einer ungenügenden Siegelung Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erlangen könnten. Er beruft sich einzig darauf, dass sich der Fortgang des Entsiegelungsverfahrens bei einem ungültigen Siegel oder einem formungültigen Entsiegelungsbegehren verbiete. Es scheint ihm also weniger darum zu gehen, den Zugang der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten abzuwenden, als die Erhebung von Beweismaterial überhaupt zu verhindern. Das bloss prozesstaktische Motiv einer beschuldigten Person, die strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht schützenswert (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; Urteil 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.3). Die Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach ins Leere. Ihm erwächst aus der angefochten Verfügung weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, noch liegt ein Fall vor, in dem auf das Erfordernis eines solchen Nachteils verzichtet werden könnte. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids sind nicht gegeben.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger