Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_102/2026
Urteil vom 24. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, vom 19. Dezember 2025 (P3 25 223).
Erwägungen
1.
A.________ (fortan: die Beschwerdeführerin) reichte am 26. November 2024 beim Kantonsgericht Wallis gegen Bezirksrichter Nicolas Pont und Unbekannt sinngemäss eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und evtl. Betrugs ein. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis weiter, welche am 21. August 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen Nicolas Pont und Unbekannt verfügte. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein und verlangte die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft mit der Anweisung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, die Feststellung, dass ihre Parteirechte verletzt worden seien, die Anordnung von diversen Ermittlungen, die Korrektur der Kostenfolgen und Aufhebung der ihr auferlegten Vorschuss- und Kostenverfügungen sowie die Wahrung ihrer Rechte, weitere Strafanzeigen einzureichen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, aus der von der Beschwerdeführerin an sie gerichteten Eingabe gehe an keiner Stelle hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bestrafung des Bezirksrichters Pont verlange. Zudem sei weder explizit noch implizit ein Wille ersichtlich, dass sie an einem Strafverfahren teilnehmen und Parteireichte ausüben wolle. Die Beschwerdeführerin führe in ihrer Beschwerde ausdrücklich an, sie sei nicht als Privatklägerin zu behandeln und die Strafverfolgungsbehörden müssten von Amtes wegen ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe sich demnach nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituiert, womit sie mangels Parteistellung nicht legitimiert sei, eine Beschwerde zu erheben. Darüber hinaus hält die Vorinstanz fest, dass und inwiefern die Beschwerde abzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten würde.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie begründet auch mit keinem Wort, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler