Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_4/2026
Urteil vom 25. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Gesuchsgegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_110/2026 vom 10. März 2026.
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2026 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt B.________, Staatsanwältin E.________, D.________, Leiter der Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen, Sprengstoff (SIWAS) der Kantonspolizei St. Gallen, und C.________, Sachbearbeiterin bei der Abteilung SIWAS. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_110/2026 vom 10. März 2026 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein. Auf eine Kostenerhebung verzichtete es; Parteientschädigungen sprach es keine zu.
2.
Mit Eingabe vom 18. März 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht "Einsprache" bzw. "Einspruch" bzw. "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_110/2026 vom 10. März 2026.
3.
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bundesgerichtsurteile kommt nur im Verfahren der Revision nach Art. 121 ff. BGG in Betracht. Die Eingabe des Gesuchstellers ist daher ungeachtet ihrer falschen Bezeichnung als "Einsprache" bzw. "Einspruch" bzw. "Beschwerde" als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.1; Urteile 1F_15/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.2; 1F_1/2022 vom 22. Februar 2022 E. 2.1).
3.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils setzt das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG voraus. Der Revisionsgrund muss sich dabei auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 1F_23/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 3.1; 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.1; 7F_29/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1; 8F_8/2024 vom 9. Juli 2025 E. 2). Es obliegt der um Revision ersuchenden Person, aufzuzeigen, inwiefern einschlägige Revisionsgründe vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG); fehlt eine entsprechende Begründung, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteile 1F_23/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 3.1; 6F_34/2025 vom 13. November 2025 E. 2; 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.1; 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 2).
Das Bundesgericht ist mit dem Urteil 1C_110/2026 vom 10. März 2026 deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den erwähnten Entscheid der Anklagekammer vom 4. Februar 2026 nicht eingetreten, weil die Beschwerde, soweit sie überhaupt diesen Entscheid und die damit beurteilte Frage der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die genannten Personen betraf, den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Der Gesuchsteller übt in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar (u.a.) aus seiner Sicht und in teilweise verfehltem Ton Kritik am bundesgerichtlichen Urteil. Er beruft sich jedoch auf keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG, insbesondere keinen die bundesgerichtlichen Nichteintretensmotive betreffenden. Ebenso wenig zeigt er einen derartigen Revisionsgrund auf oder ergibt sich ein solcher sonst aus seinen Vorbringen. Damit genügt sein (sinngemässes) Revisionsgesuch den Begründungsanforderungen offenkundig nicht, weshalb ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur