Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1006/2024
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2024 (UE240020-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ erstattete am 7. Oktober 2022 Strafanzeige gegen B.________. Hintergrund dieser Strafanzeige waren Gerichtsverfahren, welche A.________ als Versicherter der C.________ AG gegen die Versicherung geführt und B.________ als deren Angestellter begleitet hatte. A.________ war unter anderem der Ansicht, dass B.________ durch sein Verhalten verursacht habe, dass er die D.________ AG statt die C.________ AG eingeklagt habe, weswegen die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden sei. Ferner habe die C.________ AG im späteren, sie betreffenden Verfahren einen verfälschten Versicherungsantrag eingereicht. Am 16. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren ein.
B.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit Beschluss vom 4. Juli 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, dass dieser aufzuheben und die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Dazu gehört unter anderem die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen in diesem Sinne sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.2). Dabei reicht es nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.2; 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2; 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 2 sei prozessbegleitend für die Verfahren der C.________ AG bzw. der D.________ AG gegen ihn verantwortlich gewesen. In dieser Funktion habe er unter anderem verursacht, dass der Beschwerdeführer die D.________ AG statt die C.________ AG eingeklagt habe. Diese Klage sei wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden. Dadurch seien dem Beschwerdeführer erhebliche Anwalts- und Prozesskosten für den Prozess gegen die D.________ AG entstanden: Die Anwaltskosten beliefen sich auf Fr. 69'659.80 bzw. unter Abzug der für die Klageschrift aufgewendeten Fr. 16'123.30 auf Fr. 53'536.50. Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn sich die D.________ AG nicht widerrechtlich das Versicherungsdossier des Beschwerdeführers besorgt hätte, um den Prozess weiterzuführen und sich als passivlegitimierte Prozesspartei ausgeben zu können. Er behalte sich vor, die Kosten nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilweg geltend zu machen. Ferner hält er fest, dass sich die Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren bis vor Obergericht auf Fr. 28'387.83 beliefen. Die Gutheissung der Beschwerde habe mithin einen erheblichen materiellen Nutzen für den Beschwerdeführer, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG habe.
1.3.
1.3.1. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden von Fr. 69'659.80 bzw. Fr. 53'536.50 ist zunächst festzuhalten, dass Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gemäss ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann (siehe Urteil 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.1; ausführlich Urteil 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, den behaupteten Schaden im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen zu wollen. Im Gegenteil behält er sich ausdrücklich vor, diesen nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Beschwerdelegitimation scheitert somit mit Bezug auf den behaupteten Schaden von Fr. 69'659.80 bzw. Fr. 53'536.50 bereits daran, dass der Beschwerdeführer keine im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte bzw. noch geltend zu machende Zivilforderung vorbringt, auf welche sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte (vgl. auch Urteil 6B_1063/2015 vom 5. September 2016 E. 4). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht genügend dargelegt, inwiefern und bezüglich welchen konkreten Verhaltens des Beschwerdegegners 2 er einen unmittelbar aus der Straftat resultierenden Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR als gegeben sieht.
1.3.2. Auch aus den Fr. 28'387.83 Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer keine Beschwerdeberechtigung in der Sache ableiten. Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren stellen, wie dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und begründen keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteile 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E.1.3.1; je mit Hinweisen). Derartige Aufwendungen sind gestützt auf Art. 433 StPO im jeweiligen Strafverfahren als Entschädigungsanspruch geltend zu machen (Urteile 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E.1.3.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3).
1.3.3. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
1.4.
1.4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
1.4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages an die Vorinstanz, das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren mit zwei anderen von ihm geführten Beschwerdeverfahren, die sich ebenfalls gegen Einstellungen von Strafverfahren gegen Mitarbeitende der C.________ AG richten, zu vereinen. Er legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung nach Art. 29 und 30 StPO gegeben wären und kritisiert den angefochtenen Beschluss, ohne sich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf seine Kritik ist nicht einzugehen.
Andere formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, erhebt er nicht.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener