Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1002/2024
Urteil vom 25. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
Marc Gmünder,
Gerichtspräsident, Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juli 2024 (UA240006-O/U/GRO).
Sachverhalt
A.
Gegen A.________ läuft ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) etc.
B.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Januar 2024 stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden, Gerichtspräsident Marc Gmünder. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 orientierte Gerichtspräsident Gmünder das Obergericht des Kantons Zürich über das Ausstandsgesuch und liess ihm seine Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO samt Beilagen zukommen, mit dem Antrag, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Nachdem das Obergericht eine Stellungnahme von A.________ eingeholt hatte, wies es mit Beschluss vom 24. Juli 2024 das Ausstandsgesuch ab.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Gmünder gutzuheissen.
Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter, kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG offensteht. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde gegen die Abweisung des von ihm gestellten Ausstandsgesuchs berechtigt (siehe Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Abweisung seines Ausstandsgesuchs verletze Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1). Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; teilweise mit Hinweisen).
2.2. An der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer vorfrageweise beantragen, dass ein neues Stimmvergleichsgutachten einzuholen sei. Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebenen Gutachtens erhob er einen formellen und einen materiellen Einwand. Formell warf er die Frage auf, wer das Gutachten verfasst respektive wer genau welche Aufgabe im Rahmen der Erstellung des Gutachtens ausgeführt hatte. Zur Klärung dieser Fragen kontaktierte der Beschwerdegegner im Rahmen der Beratung der Vorfragen telefonisch den Sachverständigen des Gutachtens, der das Vorgehen erklärte. Das Gericht erstellte eine Aktennotiz betreffend das Telefonat. Nach der Beratung eröffnete es den Parteien den Entscheid über die Vorfragen und händigte ihnen im Weiteren ein Exemplar der Aktennotiz aus.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, mit dieser Vorgehensweise habe der Beschwerdegegner missachtet, dass eine mündliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens nur unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien (Art. 189 lit. a in Verbin dung mit Art. 187 StPO) angeordnet werden könne. Mit dem klaren prozessualen Fehlverhalten vermittle die erste Instanz den Anschein, einseitig zu seinen Ungunsten tätig (gewesen) zu sein.
2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, in der Prozessführung des Beschwerdegegners seien keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen erkennbar, aufgrund derer Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit angenommen werden müssten. Die in der Aktennotiz festgehaltene Rücksprache mit der sachverständigen Person habe einzig der Feststellung von blossen Nebenpunkten gedient, welche den Gehalt des Gutachtens nicht tangierten. Konkret sei es lediglich um die Klärung der verwendeten Abkürzungen sowie Aufgabenverteilung und Verantwortung der bei der Ausarbeitung des Gutachtens involvierten Personen gegangen. Unter den gegebenen Umständen habe daher für den Beschwerdegegner "kein - zumindest nicht offenkundig - Anlass" bestanden, eine mündliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien anzuordnen.
Auch müsse der Umstand, dass sich für eine Verfahrenshandlung - bei welcher es sich zumindest prima vista nicht um eine eigentliche Beweisabnahme handle - kein konkreter prozessrechtlicher Titel finden lasse, nicht zwingend zu deren Unzulässigkeit führen. Es sei sodann nicht erkennbar, inwiefern sich das Verhalten des Beschwerdegegners einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben solle, zumal es offenkundig der schnellen Klärung der aufgeworfenen Fragen und damit der Beschleunigung des Verfahrens dienen sollte. Zudem sei eine ausführliche Aktennotiz betreffend das Telefonat verfasst und den Parteien ausgehändigt worden.
Demzufolge sei festzuhalten, dass sich bei einer gesamthaften Würdigung der vom Beschwerdeführer kritisierten Verhaltensweisen des Beschwerdegegners keine ausstandsbegründende Fehlleistung beziehungsweise keine schwerwiegenden Verfahrensfehler erkennen liessen. Es bestehe keine Ausstandspflicht des Beschwerdegegners und es habe auch keine solche bestanden.
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Im Gegenteil geht die Vorinstanz von den richtigen ausstandsrechtlichen Grundsätzen aus und wendet diese bundesrechtskonform auf den hier zu beurteilenden Fall an. Ihr Schluss, es liege kein Ausstandstatbestand vor, hält der Überprüfung stand, ohne dass in diesem Zusammenhang beurteilt werden müsste, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners (bzw. des erstinstanzlichen Gerichts) rechtskonform ist und welche Rechtsfolgen eine allfällige Verletzung der genannten Verfahrensvorschriften hätte, insbesondere mit Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. Alleine der Umstand, dass das Vorgehen des Gerichts "zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen" sein mag, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, begründet keinen Anschein der Befangenheit. Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Sie war von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern