Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_870/2025
Urteil vom 8. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Humbel, Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung; Drohung; Strafzumessung; Willkür; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 17. September 2025 (S1 2024 20/21).
Sachverhalt
A.
Am 15. Mai 2024 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und Drohung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen à Fr. 100.-- Geldstrafe, beides bedingt auf zwei Jahre. Auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 6. August 2020 verzichtete das Strafgericht zugunsten einer Verwarnung. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von sieben Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an.
Das Obergericht des Kantons Zug hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung der Privatklägerin am 17. September 2025 teilweise gut; die Berufung des Beschuldigten wies es im Hauptpunkt ab. Es sprach ihn der mehrfachen Vergewaltigung und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt auf drei Jahre, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 15. August 2024. Mit Bezug auf den Strafbefehl vom 6. August 2020 hielt es an der Verwarnung fest. Ausserdem bestätigte es die Landesverweisung von sieben Jahren und deren Ausschreibung im SIS. Schliesslich verpflichtete es den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 15'000.-- Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Zivilklage ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog er später zurück.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sei zeitlich ungenügend umschrieben. Angeklagt seien zudem nur zwei Taten am 23./24. November 2020 und am 4. Dezember 2020, jedoch keine weitere am 3. Dezember 2020. Beim Vorwurf der Drohung fehle es an der Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Zudem sei der Vorwurf zeitlich ungenügend eingegrenzt.
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1).
1.2.
1.2.1. Mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung erwägt die Vorinstanz, in der Anklageschrift werde klar umschrieben, dass es seit der Ankunft der Beschwerdegegnerin in der Schweiz am 20. November 2020 bis zu ihrer Spitaleinlieferung am 5. Dezember 2020 täglich zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sein soll. Durch die Einleitung mit "insbesondere" und "u.a." werde klar ausgedrückt, dass die Vergewaltigungen nicht nur an den explizit genannten Daten erfolgt sein sollen. Im Übrigen sei der Sachverhalt zeitlich genügend bestimmt. So würden sowohl der Zeitraum als auch teilweise die exakten Daten genannt. Zwar nenne die Anklageschrift den Tatort nicht explizit. In der Gesamtheit ergebe sich aber hinreichend, dass die Taten am Wohnort der Parteien geschehen sein sollen.
1.2.2. Sodann schade es mit Bezug auf den Vorwurf der Drohung nicht, dass die Anklageschrift die subjektiven Elemente nicht umschreibe, so die Vorinstanz. Da der Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden könne, genüge der Hinweis auf die Rechtsnorm. Dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung habe hinreichend klar sein müssen, was ihm in subjektiver Hinsicht vorgeworfen werde. Auch der objektive Sachverhalt sei, vor allem örtlich und zeitlich, hinreichend bestimmt, indem die Taten zwischen dem 20. November 2020 und dem 7. Dezember 2020 zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten in der Schweiz im privaten Umfeld der Parteien begangen worden sein sollen.
1.3. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend auseinander und zeigt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auf.
Als unbegründet erweist sich zunächst, mit Bezug auf sämtliche Tatvorwürfe, der Einwand, wonach diese in der Anklage örtlich oder zeitlich ungenügend umschrieben sein sollen. Davon kann nach dem von der Vorinstanz Gesagten keine Rede sein. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Umschreibung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift unklar gewesen wäre, was ihm vorgeworfen wird, und dass er sich dagegen nicht wirksam hätte verteidigen können.
Bezüglich der Rüge zum subjektiven Tatbestand der Drohung weist die Vorinstanz schliesslich zutreffend darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles als Umschreibung der subjektiven Merkmale genügen kann, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist. Dies jedenfalls so lange, als klar ist, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, resp. der Beschwerdeführer stellt dies nicht substanziiert in Abrede. Die Rüge ist unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er rügt Willkür, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo".
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz äussert sich einleitend zu den Umständen des Kennenlernens des Beschwerdeführers und der damals 19-jährigen Beschwerdegegnerin in Sri Lanka. Diese seien für die streitigen Übergriffe in der Schweiz relevant. Es ist unbestritten, dass die beiden eine arrangierte Ehe eingingen, wobei die Beschwerdegegnerin geltend macht, sie habe diese von Anfang an abgelehnt. Ihre Mutter habe aber wiederholt damit gedroht, sich und die Geschwister umzubringen, wenn die Beschwerdegegnerin nicht einwillige, was in Sri Lanka durchaus üblich sei. Auch der Beschwerdeführer habe sie damit unter Druck gesetzt.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den Umständen des Kennenlernens und der Anfangszeit in Sri Lanka seien mehrheitlich konstant. Zwar zeigten sich einzelne Widersprüche und in verschiedenen Punkten Tendenzen zur Dramatisierung und Pauschalisierung. Zudem seien die Aussagen in zeitlicher Hinsicht eher unpräzise. Die Beschwerdegegnerin habe aber durchaus zahlreiche Details zu den ungewollten Sexualkontakten geschildert. Dass sie Mühe habe, darüber zu sprechen, sei vor dem kulturellen Hintergrund und Schamempfinden nachvollziehbar.
2.2.2. Mit Bezug auf die streitgegenständlichen Tatvorwürfe habe die Beschwerdegegnerin sodann konstant ausgesagt, dass es seit ihrer Einreise in die Schweiz am 20. November 2020 fast täglich zu ungewolltem Sexualkontakt gekommen sei. Dieser sei immer gleich abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe sie unter Druck gesetzt, indem er gedroht habe, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken, sowie, indem er ihre Mutter angerufen habe. Diese habe dann gesagt, sie (die Mutter und zwei Geschwister) würden sich umbringen, wenn die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beschwerdeführer schlafe. Sie könne auch nicht nach Sri Lanka zurück, weil die Menschen dort sie nicht mehr akzeptieren würden und sie nicht mehr Teil der Familie wäre.
Die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Nötigungshandlungen seien mit dem kulturellen Kontext vereinbar, so die Vorinstanz. Ebenso sei ihre Aussage erklärbar, dass der Geschlechtsverkehr jeweils gleich abgelaufen sei, da es fast täglich dazu gekommen sein soll. Originell sei etwa die Aussage, wonach der Beschwerdeführer sie gefragt habe, ob sie mit einem anderen geschlafen habe, wenn sie nein gesagt habe, oder, dass er gefragt habe, ob sie sich selbst befriedigt habe, wenn sie länger auf dem WC gewesen sei. Zwar sei widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst angegeben habe, sie habe den Penis des Beschwerdeführers anfassen müssen, während sie in der Folge ausgesagt habe, sie habe nichts an ihm gemacht. Der Widerspruch sei aber zu relativieren. Gleiches gelte für die erkennbare Aggravation, etwa zur Frage, wie der Beschwerdeführer reagiert habe, wenn sie sich geweigert habe, sowie zum Ausmass der Schmerzen wegen des Geschlechtsverkehrs. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche hingegen, dass sie den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet habe, obwohl dies durchaus möglich gewesen wäre. Sie habe ihm abgesehen von Drücken und Festhalten keine Gewalt unterstellt. Auch habe sie ihren vergleichsweise geringen körperlichen Widerstand erst auf Nachfrage erwähnt.
Zum Unterdrucksetzen des Beschwerdeführers über deren Mutter sei ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keinen stereotypen Ablauf eines ungewollten Geschlechtsverkehrs geschildert habe, wie es bei frei erfundenen Anschuldigungen zu erwarten wäre. Der Einbezug einer Drittperson, die Druck ausübe, sei - zumindest aus einer europäischen Perspektive - atypisch für ein Sexualdelikt. Dies spreche grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin. Relativierend wirke sich aus, dass die Schilderung stark mit der gemäss ihrer Darlegung gegen ihren Willen arrangierten Eheschliessung verknüpft sei. Die Druckausübung seitens der Mutter bezüglich Eheschliessung und Geschlechtsverkehr seien ähnlich. Es wäre daher auch unter der Annahme einer falschen Beschuldigung naheliegend, beide Sachverhalte aufeinander abgestimmt zu schildern. Dennoch erscheine wesentlich, dass die Beschwerdegegnerin keine massive Gewalt seitens des Beschwerdeführers beschrieben habe. Hätte sie die Anschuldigungen frei erfunden, wäre zu erwarten, dass sie einen klischeehafteren Tatablauf geschildert hätte, um die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu erhöhen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stelle der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Schilderung der Vorwürfe zuweilen gelächelt habe, im vorliegenden Kontext ein wesentliches Realkennzeichen dar. Es sei allgemein bekannt, dass Lächeln dem Überspielen der Scham und der damit verbundenen emotionalen Belastung diene, und dass Menschen damit die Kontrolle über die eigene Mimik (und sich selber) zurückgewinnen würden. Gerade in asiatischen Ländern sei ein Lächeln in solchen Situationen verbreitet und bedeute keineswegs, dass die betroffenen Personen ihre Situation als lustig erachteten. Dafür gäbe es vorliegend auch keinen Anlass.
Überdies habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft ausgesagt, dass sie unmittelbar nach der Eheschliessung am 5. Dezember 2020 einen Suizidversuch unternommen habe, weil sie keinen anderen Ausweg gesehen habe und so nicht habe weiter leben wollen. Sie sei von allen unter Druck gesetzt worden und habe niemanden gehabt, der ihr geholfen habe. Der ärztlich verifizierte Suizidversuch spreche für den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen. Der dadurch ausgedrückte, auch in einem psychiatrischen Konsilium bestätigte Leidensdruck indiziere eine aus Sicht der Beschwerdegegnerin ausweglose Situation und stimme mit einer gegen ihren Willen arrangierten Ehe und sexuellen Übergriffen überein. Daran ändere, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, nichts, dass die Beschwerdegegnerin keine Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit der Ehe eingereicht habe.
2.2.3. Alsdann würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers. Er hat geltend gemacht, der Sexualverkehr sei einvernehmlich gewesen. Zunächst gebe es, so die Vorinstanz, keine Hinweise für die Behauptung, wonach die Beschwerdegegnerin eine Beziehung mit einem Mann in Sri Lanka geführt hätte. Es mache den Eindruck, als wolle der Beschwerdeführer eine Falschanschuldigungshypothese mit einer unwahren Geschichte plausibilisieren.
Mit Bezug auf das Kerngeschehen sei sodann nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er habe beim Geschlechtsverkehr jeweils kein Kondom benutzt, obwohl sie keine Kinder gewollt hätten und er nicht gewusst habe, ob die Beschwerdegegnerin verhüte. Ferner habe er zum Kerngeschehen ausweichend geantwortet, nachdem er zunächst von einvernehmlichem Sexualkontakt gesprochen habe. Etwa habe er einen Vorfall in Sri Lanka von 2019, wobei ihm die Beschwerdegegnerin gesagt habe, sie wolle ihn nicht heiraten und wolle keinen Sex mit ihm, bestritten. Wenn sie das gemacht hätte, hätte es keine Verlobung gegeben, so der Beschwerdeführer. Damit habe er das Einverständnis der Beschwerdegegnerin zur Verlobung bzw. Eheschliessung thematisiert und nicht das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr, worum es aber gehe. Dies könne als Ausweichtendenz interpretiert werden. Zudem stimme seine Erklärung, wonach es keine Ablehnung seitens der Beschwerdegegnerin gegeben habe, da es ansonsten nicht zur Verlobung gekommen wäre, in zeitlicher Hinsicht nicht. Gemäss seiner Aussage habe der erste Geschlechtsverkehr nach der Verlobung stattgefunden. Somit hätte die Beschwerdegegnerin davor den Sex nicht in dieser Art ablehnen können, sodass die Ablehnung auch der Verlobung nicht hätte im Weg stehen können.
Unglaubhaft seien ferner die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach sie glücklich gewesen seien und er nicht bemerkt habe, dass die Beschwerdegegnerin unzufrieden sei. Diese sei psychisch äusserst belastet gewesen, weil sie ständig unter Druck gesetzt worden sei und sich in einer ausweglosen Situation befunden habe, was schliesslich zum Suizidversuch geführt habe. Der Beschwerdeführer müsse bemerkt haben, wie schlecht es der Beschwerdegegnerin gegangen und dass sie nicht glücklich gewesen sei.
2.2.4. Schliesslich würdigt die Vorinstanz weitere Umstände ausserhalb des Suizidversuchs der Beschwerdegegnerin, namentlich die Angaben der amtlichen Dolmetscherin, welche am 18. Dezember 2020 ein Telefonat zwischen den Beteiligten mithörte. Die Dolmetscherin habe die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Unterdrucksetzen bestätigt. Demnach habe der Beschwerdeführer zur Beschwerdegegnerin gesagt, dass sie ihren Reisepass nicht zurückerhalte, weil die Leute sie zurückschicken würden. Ebenfalls habe er gesagt, dass ihre Mutter und ihr Bruder ihretwegen Gift genommen hätten und sich im Spital befänden. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb lange geweint. Die Wortwahl des Beschwerdeführers sei entlarvend, so die Vorinstanz. Anstatt emotional Verständnis für die Situation seiner suizidalen Ehegattin zu zeigen, habe er ihr umgehend mitgeteilt, dass sie nach Sri Lanka zurückgeschickt werde. Damit habe er an die vorangehende Drucksituation angeknüpft und ein bereits kurz nach Eheschluss zerrüttetes, auf Unterordnung basierendes Verhältnis zur Beschwerdegegnerin verdeutlicht.
Auch die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellten Tagebucheinträge der Beschwerdegegnerin würden ihre Darstellung einer ungewollten Ehe sowie ihre Verzweiflung darob bestätigen. Hingegen könne den Angaben des Zivilstandsbeamten sowie der Eltern des Beschwerdeführers nichts Wesentliches zu den Umständen der Eheschliessung entnommen werden. Dass die Beschwerdegegnerin auf den Hochzeitsfotos angeblich glücklich aussehe, lasse ebenfalls keine Schlüsse zu, zumal unbestritten sei, dass es sich um eine arrangierte Ehe gehandelt habe.
Aufgrund der ersten Andeutungen einer sexuellen Nötigung im Spital und der zeitnahen Anzeige nach dem Suizidversuch könnten Suggestionseffekte ausgeschlossen werden, so die Vorinstanz. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Geschehnisse wäre die einzig mögliche Alternative zur Wahrheit der Schilderungen der Beschwerdegegnerin eine gezielte falsche Anschuldigung. Dafür gebe es aber, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, keine greifbaren Anhaltspunkte. Zudem wäre für ein solches Vorgehen ein hohes Mass an Kaltblütigkeit und Abgeklärtheit in einem fremden soziokulturellen Umfeld notwendig, was bei der damals 20-jährigen Beschwerdegegnerin, die einen schüchternen und unbedarften Eindruck hinterlassen habe, nur schwer vorstellbar sei.
2.2.5. Zusammenfassend bestünden trotz der teilweise feststellbaren Dramatisierung durch die Beschwerdegegnerin insgesamt keine unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen hinsichtlich des wiederholten ungewollten Sexualkontakts. Die vom Beschwerdeführer angeführte Hypothese der Falschanschuldigung zur Erhältlichmachung eines Aufenthaltstitels stelle eine bloss theoretische Möglichkeit dar.
2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen sind überzeugend. Es ist weder dargetan, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte, noch dass sie ihre Begründungspflicht verletzt hätte.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Aussagen der Beschwerdegegnerin als unglaubhaft zu bezeichnen und ausführlich die Widersprüche darzustellen, etwa zum Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs in der Schweiz und zur Häufigkeit der Kontakte (täglich oder fast täglich). Diesen Widersprüchen hat die Vorinstanz indes zutreffend Rechnung getragen und aufgezeigt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin zum wiederholten ungewollten Sexualverkehr trotzdem - auch im Lichte objektiver Beweise - insgesamt konstant und glaubhaft sind. Ebenso verwirft die Vorinstanz die Behauptung einer Falschbeschuldigung nachvollziehbar, namentlich unter Hinweis auf Realkennzeichen. Ihre Würdigung ist schlüssig und damit nicht willkürlich. Solches begründet der Beschwerdeführer nicht, indem er ausführlich die vorinstanzliche Würdigung wiedergibt. Gleiches gilt, wenn er geltend macht, der Suizidversuch der Beschwerdegegnerin könne auch andere Gründe haben als die inkriminierten Übergriffe, was die Vorinstanz ausser Acht lasse. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin allein wegen deren Suizidversuchs als glaubhaft beurteilt hätte. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz den Aussagen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt und sie als ausweichend bezeichnet. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz damit einen unterschiedlichen Massstab an die Beteiligtenaussagen angelegt hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstösst die Verurteilung auch nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel (vgl. oben E. 2.1). Die Vorinstanz verneint nicht zu unterdrückende Zweifel zu Recht bzw. ohne Willkür.
2.4. Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als mehrfache Vergewaltigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen, zumal nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie den Beschwerdeführer in drei angeklagten Fällen schuldig spricht. Die Verurteilung ist rechtens.
Gleiches gilt für die Verurteilung wegen Drohung. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang einzig einen Verstoss gegen den Anklagegrundsatz (vgl. dazu oben E. 1). Zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung äussert er sich nicht. Damit hat es sein Bewenden.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips
(BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig. Die objektive Tatschwere beurteilt sie für alle drei Taten als erheblich. Zwar sei die physische Gewalt nicht besonders brutal gewesen. Dafür müsse die psychische Druckausübung als äusserst perfide bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin sei in mehrerer Hinsicht vom Beschwerdeführer abhängig gewesen. Sie habe sich erst seit wenigen Tagen in der Schweiz aufgehalten, die Sprache nicht gesprochen und über keine Kontakte ausserhalb der Familie verfügt. Ihre Aufenthaltserlaubnis sei von der bevorstehenden Ehe abhängig gewesen. Auch kulturell habe eine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer bestanden. Dieser habe sich die mehrfache Abhängigkeit zu Nutze gemacht, um die Beschwerdegegnerin komplett zu unterwerfen. Bezüglich der Tatfolgen sei zu berücksichtigen, dass die Taten den Suizidversuch mitverursacht hätten. Ganz leicht verschuldensmindernd wirke, dass der Beschwerdeführer jeweils ein Kondom verwendet habe, was die Gefahr einer Schwangerschaft oder Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten minimiert habe.
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer aus rein egoistischen Beweggründen und mit direktem Vorsatz gehandelt, was neutral zu werten sei. Es wäre ihm möglich gewesen, den Willen der Beschwerdegegnerin zu respektieren und von der Tatbegehung abzusehen. Die Tatschwere wiege auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten erheblich. Aufgrund dessen rechtfertige sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von 27 Monaten je Vergewaltigung. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet die Vorinstanz für die drei Taten eine Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe von 27 Monaten für die erste Vergewaltigung erhöht sie aufgrund der Tatmehrheit um jeweils einen Drittel der Einzelstrafe (zweimal 9 Monate) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gewichtet die Vorinstanz neutral. Mangels eines Geständnisses falle eine Strafminderung ausser Betracht.
3.2.2. Für die Drohung erachtet die Vorinstanz eine Geldstrafe als ausreichend, zumal der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei. Die Drohung, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken, sei in einer für die Beschwerdegegnerin belastenden Situation erfolgt, weshalb sie stark verängstigt gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass sie wegen der gesamten Situation (wovon die Drohung zumindest einen Teil gebildet habe) kurz danach versucht habe, Suizid zu begehen.
Beim subjektiven Tatverschulden sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Die Tat sei ein weiteres Element gewesen, um die Beschwerdegegnerin seinem Willen zu unterwerfen. Insgesamt wiege das Tatverschulden noch knapp leicht. Hierfür sei eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Die Täterkomponente wirke sich auch hier neutral aus. Unter Berücksichtigung der Vorstrafe gemäss Strafbefehl vom 15. August 2024 resultiert eine Zusatzstrafe von noch 50 Tagessätzen.
3.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Er macht lediglich pauschal geltend, d ie Vorinstanz habe mehrere Zumessungsfaktoren willkürlich ausser Acht gelassen, namentlich die Tatsache, dass auch er unter enormem soziokulturellem Druck gestanden habe. Indes vermag der Beschwerdeführer damit die zutreffende Auffassung der Vorinstanz, wonach es ihm möglich gewesen wäre, den Willen der Beschwerdegegnerin zu respektieren, nicht zu relativieren. Gleiches gilt, wenn er einwendet, er sei erst 22 Jahre alt gewesen und habe ebenfalls einen Suizidversuch unternommen. Soweit er schliesslich rügt, die Vorinstanz mache zu Unrecht allein die angeklagten Übergriffe für den Suizidversuch der Beschwerdegegnerin verantwortlich, anstatt die eheliche Gesamtsituation, trifft dies sodann nicht zu. Die Vorinstanz spricht ausdrücklich davon, dass die Taten des Beschwerdeführers den Suizidversuch mitverursacht hätten.
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer mit seiner Kritik zu verkennen, dass das Bundesgericht in die sachrichterliche Strafzumessung nur mit Zurückhaltung eingreift (oben E. 3.1). Einen klaren Ermessensmissbrauch oder sonstige Verletzung von Bundesrecht, welche hierzu Anlass böten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die ausgefällten Strafen, namentlich die Freiheitsstrafe von 45 Monaten, liegen im Gegenteil klar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und des vorinstanzlichen Ermessens. So sieht Art. 190 Abs. 2 aStGB für Vergewaltigung unter Einsatz von Gewalt oder psychischem Druck eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Unter Berücksichtigung der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) reicht der Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Zur Strafzumessung betreffend die Drohung äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt