Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_856/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Missbrauch von Ausweisen und Schildern; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. September 2025 (SK 24 352).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 14. Mai 2024 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen A.________ wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern ein und regelte die diesbezüglichen Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. Hingegen erklärte es A.________ des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder und deren Verwendung schuldig, verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und regelte die Neben-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. Hiergegen erhob A.________ Berufung.
B.
Mit Urteil vom 22. September 2025 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Mai 2024 teilweise in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter stellte es das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden falscher Kontrollschilder, angeblich begangen am 8. Februar 2023 in U.________, Verwaltungszentrum V.________, ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Das Obergericht sprach A.________ sodann des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung, begangen am 8. Februar 2023 in U.________, Verwaltungszentrum V.________, schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Schliesslich regelte es die Kostenfolgen.
Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin erstellte Fotokopien der originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder "BE xxx", die sie laminierte und auf die erforderliche Grösse zuschnitt. Sie handelte in der Absicht, diese Reproduktionen in den vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen eines Fahrzeugs anzubringen, den sie in der öffentlichen Einstellhalle "V.________" parkiert hatte. Besagte Reproduktionen waren am Mittwoch, den 8. Februar 2013 um 11.25 Uhr in den Kontrollschildrahmen des Fahrzeugs angebracht, der zu diesem Zeitpunkt auf einem Parkplatz mit weisser Markierung stand, mithin einem allen Einstellhallennutzern zur Verfügung stehenden Parkplatz. Die Beschwerdeführerin wusste, dass die Einstellhalle "V.________" allgemein zugänglich war und der von ihr gewählte Einstellhallenparkplatz grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung stand.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, sie sei vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung freizusprechen und es seien die Verurteilung zu einer Geldstrafe und die Verpflichtung zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Kosten sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'520.90 für die angemessene Ausübung ihrer Parteirechte auszurichten.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst eine willkürliche Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung betreffend den Vorwurf des Herstellens falscher Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 SVG sowie die rechtsfehlerhafte Verneinung eines Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie moniert, mit dem Satz "ein hohes Entdeckungsrisiko bedeute keineswegs, dass eine Straftat nicht bewusst begangen werde" offenbare die Vorinstanz, dass sie ihrer (der Beschwerdeführerin) besonderen Situation als Mitarbeiterin des Regionalgefängnisses in krasser Weise nicht Rechnung getragen habe. Die Vorinstanz ziehe gleich anschliessend den Zirkelschluss, es wäre zu erwarten gewesen, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich betreffend die Zulässigkeit des in Frage stehenden Parkierens erkundige, wenn sie wahrhaft Angst gehabt hätte, sich strafbar zu machen. Damit unterstelle die Vorinstanz zum vorneherein, was zu beweisen sei: dass sie (die Beschwerdeführerin) "in der Wertung der Laiensphäre" das unbestimmte Gefühl gehabt habe, etwas Unrechtes zu tun. Die Vorinstanz habe deshalb nicht unvoreingenommen geprüft, ob aufgrund der Arbeitstätigkeit bei ihr (der Beschwerdeführerin) ein gesteigertes Bemühen vorliegen könnte, sich rechtskonform zu verhalten, bzw. die Angst sich strafbar zu machen, tatsächlich bestehe. Die Vorinstanz gehe von Tatsachen aus, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden. Damit sei der Entscheid willkürlich.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 39
E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356
E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.3; 6B_433/2025 vom 11. Dezember E. 2.1.2; 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 7B_1064/2023 vom 5. März 2026 E. 2.3.1; 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erachtet die Beteuerung der Beschwerdeführerin, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, die Einstellhalle "V.________" sei privat resp. es sei "ihr" Parkplatz, als ergebnisorientierte Schutzbehauptung. Was die Einstellhalle "V.________" im Allgemeinen anbelange, so sei anhand des an der Zufahrt zur Einstellhalle angebrachten offiziellen Hinweissignals "Parkhaus" klar erkennbar gewesen, dass die Einstellhalle öffentlich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Fahrzeugprüfung bestanden und kenne die entsprechende Signalisation resp. das entsprechende Hinweissignal. Zudem habe unmittelbar vor der Einfahrtsschranke ein Automat gestanden, bei dem ein Zugangsticket habe bezogen werden können. Diesen Ticketautomaten habe die Beschwerdeführerin nicht übersehen können, zumal die elektronische Vorrichtung, an die sie ihren Zugangsbadge habe halten müssen, am Ticketautomat angebracht gewesen sei. Deshalb und aufgrund des bei der Rampe oben angebrachten Hinweisschilds habe der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müssen, dass die Einstellhalle "V.________" nicht den Mitarbeitenden des kantonalen Verwaltungszentrums V.________ vorbehalten gewesen sei, sondern zumindest wochentags bis 18.00 Uhr auch von externen Personen mittels Zugangstickets kostenpflichtig habe genutzt werden können. Hinzu komme, dass zufolge der Erstinstanz - die mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut sei - die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Besucherparkplätze befänden sich vor der Loge des Gefängnisses, faktenwidrig sei. Laut Erstinstanz seien die sich unmittelbar vor der Loge befindlichen und mit "Gefängnis" angeschriebenen drei gelben Parkfelder dem Warenumschlag vorbehalten und es gebe auf dem sonstigen oberirdischen Areal des kantonalen Verwaltungszentrums V.________ nur relativ wenig allgemeine (d.h. weiss markierte und zahlungspflichtige) Parkplätze. Der Umstand, dass es oberirdisch nur wenig Parkmöglichkeiten für die Besucher des kantonalen Verwaltungszentrums V.________ gebe, auf dessen Areal sich mehrere Verwaltungsgebäude (darunter Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) sowie das Regionalgefängnis U.________ befänden, sei ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin gewusst haben müsse, dass die Einstellhalle "V.________" auch externen Personen und damit dem allgemeinen Publikum zugänglich sei. Was den am 8. Februar 2023 genutzten Einstellhallenparkplatz im Besonderen anbelange, so habe die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Augenscheins selbst gesagt, ihr sei als Dauermieterin kein fixer Parkplatz zugewiesen gewesen und es bestehe grundsätzlich freie Parkplatzwahl bezüglich der weissen Parkfelder. Die Vorinstanz erwägt, angesichts dessen sei schlicht unvorstellbar, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausgegangen sein wolle, es sei "ihr" Parkplatz gewesen, auf dem das fragliche Auto am 8. Februar 2023 gestanden habe. Nach dem Gesagten erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass die Einstellhalle "V.________" allgemein zugänglich sei und der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz der Allgemeinheit zur Verfügung stehe.
2.3.2. Weiter erachtet die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Kontrollschilder hergestellt, um sicherzustellen, dass das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums V.________ bei Bedarf überprüfen könne, dass die Einstellhalle "V.________" nicht von Unberechtigten genutzt werde, als unbeholfene Schutzbehauptung. Die Vorinstanz erwägt, es entbehre jeder Logik, inwiefern die selbst hergestellten Kontrollschilder dazu hätten beitragen sollen, die Beschwerdeführerin als berechtigte Parkplatznutzerin zu identifizieren, sei das Kontrollschild "BE xxx" doch auf Fahrzeuge eingelöst gewesen, die ihrem Vater gehört hätten.
Auch sei nicht sinnvoll erklärbar, warum die Beschwerdeführerin einen derartigen Aufwand (Reproduzieren der vorderen und hinteren Kontrollschilder durch Fotokopieren der originalen Kontrollschilder sowie Laminieren und Zuschneiden der Fotokopien) hätte betreiben sollen, wenn ein Zettel hinter der Windschutzscheibe oder eine Information zu Handen der für die Einstellhalle "V.________" zuständigen Person besser geeignet gewesen wären, sie als Parkplatznutzerin auszuweisen. Hinzu komme, dass das hintere Kontrollschild aufgrund der Parksituation vorderhand nicht wahrnehmbar gewesen sei. Das Handeln der Beschwerdeführerin lasse sich nur damit vernünftig erklären, dass sie bemüht gewesen sei, möglichst realitätsnahe vordere und hintere Kontrollschilder herzustellen, die sie originalgetreu in den Kontrollschildrahmen des Fahrzeugs habe anbringen können, um den Eindruck zu vermitteln, am Fahrzeug seien ordnungsgemäss echte Kontrollschilder angebracht. Ob sie diesen Eindruck habe vermitteln wollen, weil sie gewusst habe, dass sie das Fahrzeug nicht ohne Kontrollschilder auf dem Einstellhallenparkplatz stehen lassen durfte oder weil sie die selbst hergestellten Kontrollschilder im rollenden Strassenverkehr habe einsetzen wollen, könne mit Blick auf die rechtliche Würdigung offenbleiben. Ihre widersprüchlichen Antworten auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wann und wie das Fahrzeug auf den Einstellhallenparkplatz gelangt sei sowie der Umstand, dass ihre diesbezüglichen Sachverhaltsschilderungen jenen ihres Vaters widersprechen würden, würden jedenfalls den Eindruck erwecken, dass sie die selbst hergestellten Kontrollschilder bereits am Fahrzeug angebracht gehabt habe, als sie diesen in die Einstellhalle "V.________" gefahren und dort parkiert habe.
2.3.3. Was das angeblich fehlende Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführerin anbelange, könne als allgemein bekannt gelten, dass es straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt sei, Kontrollschilder - deren Ausstellung/Abgabe notabene einer kantonalen Behörde obliege und über die nicht nach Belieben verfügt werden könne - nachzubilden, um die Reproduktionen in den Kontrollschildrahmen eines Fahrzeugs anzubringen, das im ruhenden oder rollenden Strassenverkehr eingesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass und weshalb die Beschwerdeführerin nicht über dahingehendes Unrechtsbewusstsein verfügt haben solle. Im Gegenteil: Ihre vehementen Beteuerungen, sie sei mit den selbst hergestellten Kontrollschildern nie auf öffentlicher Strasse gefahren und das Fahrzeug sei nie mit den selbst hergestellten Kontrollschildern aus der Einstellhalle "V.________" heraus, zeigten, dass sie gewusst habe, dass solches Verhalten strafbar sei. Insofern und angesichts ihrer Behauptung, sie hätte "es" nicht gemacht, wenn sie um die Öffentlichkeit der Einstellhalle "V.________" gewusst hätte, könne als erstellt gelten, dass ihr bekannt gewesen sei, dass Fahrzeuge nicht mit selbst hergestellten Kontrollschildern auf öffentlichen Strassen gefahren und auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden dürften resp. dass sie sich zumindest bewusst gewesen sei, dass solches Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich problematisch sei. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin weder aus dem Deliktsort noch ihrer angeblichen panischen Angst, sich strafbar zu machen, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ein hohes Entdeckungsrisiko bedeute keineswegs, dass eine Straftat nicht bewusst begangen worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin wahrhaftig Angst gehabt, sich strafbar zu machen resp. unbedingt verhindern wollen, etwas Falsches zu machen, wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass sie sich vorgängig erkundige, ob und unter welchen Voraussetzungen sie das Fahrzeug ohne Kontrollschilder in der Einstellhalle parkieren hätte dürfen. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe möglichst realitätsnahe Reproduktionen der vorderen und hinteren Kontrollschilder herstellen wollen, um diese anstelle der originalen Kontrollschilder in den Kontrollschildrahmen des zum Tatzeitpunkt in der Einstellhalle "V.________" parkierten Fahrzeugs anzubringen. Was genau sie damit bezweckt habe, müsse und könne offenbleiben. Sie sei sich bewusst gewesen, dass ihr Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt sei.
2.4. Die Vorinstanz stellt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht allein auf die Erwartbarkeit deren Erkundigungen ab, um zum Schluss zu kommen, dass Wissen und Willen zur Tatbegehung vorliegen (vgl. E. 2.3). Vielmehr stützt sich die Vorinstanz auf eine Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (vgl.
E. 2.2.3). Mit diesen detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Es genügt wie dargelegt nicht aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hätte sich die Beschwerdeführerin mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen müssen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist. Dieser gesetzlichen Begründungspflicht kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Im Folgenden ist daher vom vorinstanzlich festgelegten Sachverhalt auszugehen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mehrfach und nachvollziehbar ausgeführt, warum sie subjektiv überzeugt gewesen sei, rechtmässig zu handeln. Daran ändere der verbindlich festgestellte Sachverhalt der Vorinstanz nichts. Diese führe aus, sie (die Beschwerdeführerin) habe sich erkundigen müssen, ob ihr Verhalten zulässig sei. Damit werfe ihr die Vorinstanz im Ergebnis Fahrlässigkeit vor, welche nicht strafbar sei.
3.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
3.3. Die Vorinstanz erwägt betreffend den Vorsatz der Beschwerdeführerin, diese habe mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt - sowohl bezüglich der Herstellung als auch der Verwendung der Falsifikate im ruhenden Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Es sei erstellt, dass sie gewusst habe, dass die Einstellhalle "V.________" allgemein zugänglich sei und der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung gestanden habe. Damit sei für sie zumindest im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre klar gewesen, dass sie die gefälschten Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG hergestellt resp. im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG verwendet habe.
3.4. Wie ausgeführt ist vom von der vorinstanzlich (verbindlich) festgelegten Sachverhalt auszugehen. Das gilt auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen betreffend Wissen und Willen der Beschwerdeführerin. Dass die Vorinstanz gestützt auf die von ihr festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht auf eine vorsätzliche Deliktsbegehung schliesst, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Wie in E. 2.4 dargelegt, ist nicht die fehlende Erkundigung, sondern das sich aus der Gesamtheit der Indizien ergebende Bild die massgebliche Tatsache, auf welche die Vorinstanz abstellt. Sie wirft der Beschwerdeführerin entgegen deren Vorbringen damit keineswegs im Ergebnis Fahrlässigkeit vor, welche im Übrigen ebenfalls strafbar wäre (vgl. E. 3.2).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Sie führt an, sie habe gerade nicht das unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, gehabt und verweist auf die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. hiervor E. 3.1).
4.2. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum (auch Rechtsirrtum genannt) ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 148 IV 298 E. 7.6; Urteile 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2; 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; 129 IV 6 E. 4.1; Urteile 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2; 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_538/2022 vom 9. September 2022 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).
Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage. Rechtsfrage ist, ob der Irrtum vermeidbar war (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2; 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2.2; 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
4.3. Betreffend den Verbotsirrtum erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die gefälschten Kontrollschilder hergestellt und diese an dem in der Einstellhalle "V.________" parkierten Fahrzeug angebracht, obgleich sie über das erforderliche Empfinden verfügt habe, etwas Unrechtes zu tun, auch wenn sie sich möglicherweise der straf- resp. strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung und Tragweite ihres Handelns nicht in vollem Umfang bewusst gewesen sei. Sie habe sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden, der den Schuldvorwurf entfallen lassen würde.
4.4. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war sich die Beschwerdeführerin bewusst, dass ihr Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt ist (E. 2.4.3 und 2.4). Wenn die Vorinstanz gestützt darauf einen Verbotsirrtum verneint, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht zur Vermeidbarkeit des Irrtums äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem aufgrund der vorhergehenden Ausführungen ein Verbotsirrtum ausgeschlossen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Endres