Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_784/2025
Urteil vom 19. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art. 125 Abs. 2 StGB); willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 24. Juni 2025 (SST.2024.143).
Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl vom 27. November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 220.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 5'280.--. Nachdem B.________ Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, sprach ihn das Bezirksgericht Zurzach mit Urteil vom 10. April 2024 frei.
B.
Gegen das Urteil vom 10. April 2024 erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch A.________ Berufung. Mit Urteil vom 24. Juni 2025 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau den Freispruch von B.________.
Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 14. Februar 2024 stürzte A.________ bei Arbeiten auf dem Dach eines sich im Bau befindlichen Hauses an der U.________strasse xxx in V.________ durch eine nicht tragfähige Dachplatte rund 2,5 Meter in die Tiefe. Er erlitt dabei ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisbruch und Hirnblutungen, einen Lendenwirbelbruch, einen Rippenserienbruch mit einem Pneumothorax sowie einen Hämothorax. B.________ war der zuständige Polier auf dieser Baustelle. An der Unfallstelle waren im Zeitpunkt des Sturzes weder Laufstege noch Auffangnetze montiert (angefochtenes Urteil, E. 3.1).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2025. B.________ sei wegen fahr
lässiger Körperverletzung zu verurteilen und zu verpflichten, ihm eine Genugtuung sowie eine Entschädigung zu bezahlen.
Erwägungen
1.
Da der Beschwerdeführer als Privatkläger am kantonalen Verfahren teilnahm und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann, ist dieser zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.1.
2.1.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 152 IV 242 E. 2.3; 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2).
2.1.2. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteile 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3; 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift anzugeben, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist und welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen. Wird ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen, sind zudem sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es die beschuldigte Person an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteile 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.2, zur
Publikation vorgesehen; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; 6B_948/2017 vom 8. März 2018 E. 2.6.1).
2.1.3. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Der Strafbefehl vom 27. November 2023 gilt vorliegend als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 2 Satz 2 StPO). Darin wird der angeklagte Sachverhalt wie folgt umschrieben:
"Der Beschuldigte hat es am 14.02.2022 als verantwortlicher Polier auf der Baustelle an der U.________strasse xxx in V.________ unterlassen bei einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche die notwendigen Sicherungsmassnahmen wie Auffangnetz oder tragfähige Laufstege zu montieren.
In der Folge kam es am 14.02.2022 in V.________ zu einem Unfall, als der Geschädigte A.________ im Rahmen der Arbeiten auf dem Dach durch die nicht tragfähigen Dachplatten rund 2,5 Meter in die Tiefe fiel. (...)
Der Unfall wie auch die Unfallfolgen wären vermeidbar gewesen, wäre der Beschuldigte seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und hätte die entsprechenden Sicherungsmassnahmen wie Auffangnetze oder tragfähige Laufstege montiert oder montieren lassen.
Der Beschuldigte wusste um die Sorgfaltspflicht, Absturzsicherungen vorzunehmen und es war für ihn vorhersehbar, dass es bei Fehlen dieser Absturzsicherungen zu einem Unfall und schweren Unfallfolgen kommen kann."
2.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dem Beschwerdegegner werde im Strafbefehl vom 27. November 2023 vorgeworfen, die Unfallstelle nicht durch einen Laufsteg oder ein Auffangnetz gesichert zu haben. Das Unterlassen weiterer Sicherungsmassnahmen sei nicht explizit angeklagt und daher nicht zu prüfen (angefochtenes Urteil, E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Anklageschrift müsse die konkreten Vorkehrungen nicht im Einzelnen aufführen. Es genüge, wenn der beschuldigten Person eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werde. So hätte der Beschwerdegegner im konkreten Fall auch andere Sicherungsmassnahmen treffen können bzw. müssen, z.B. hätte er Abschrankungen/Absperrungen oder Warn-/Verbotshinweise anbringen müssen. Die Vorinstanz verkenne den Anklagegrundsatz, wenn sie ihre Prüfung auf die in der Anklageschrift explizit erwähnten Vorkehrungen beschränke.
2.4. Der Anklagesachverhalt bezieht sich vorliegend auf ein unechtes Unterlassungsdelikt. Bei diesen Delikten gelten erhöhte Anforderungen an die Anklageschrift (vgl. E. 2.1.2 hiervor sowie Urteil 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Es genügt nicht, der beschuldigten Person in allgemeiner Weise eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuhalten. Vielmehr hat die Anklageschrift das strafrechtlich geforderte (aktive) Verhalten näher zu umschreiben. Die Anklageschrift muss in diesem Punkt so genau wie möglich sein (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Die Vorinstanz wendet diese Rechtsprechung zutreffend an und stellt keine überhöhten Anforderungen an die Anklageschrift. Soweit der Beschwerdeführer eine weniger strenge Handhabung des Anklagegrundsatzes unter Verweis auf die Rechtsprechung zum Strassenverkehrsgesetz verlangt, übersieht er, dass in diesen Fällen jeweils ein
aktives Tun zu beurteilen war. Bei einem solchen Tatvorwurf kann es zulässig sein, der beschuldigten Person in allgemeiner Weise mangelhafte Aufmerksamkeit oder Sorgfalt vorzuwerfen (vgl. z.B. Urteile 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.4; 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.5; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.3).
2.5. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach nicht stichhaltig. Die Vorinstanz beschränkt ihre Beurteilung zu Recht auf die in der Anklageschrift konkret umschriebenen Varianten der unterlassenen Sicherung durch einen Laufsteg oder ein Auffangnetz.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch und rügt eine Verletzung von Art. 125 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1.
3.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
3.1.2. Ein Schuldspruch nach Art. 125 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; je mit Hinweis).
3.1.3. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237
E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 143 II 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_167/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2.3.3; 6B_521/2025 vom 12. November 2025
E. 3.2.3; 7B_768/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
3.1.4. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_167/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2.3.4; 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3; 6B_701/2024 vom
6. Mai 2025 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).
3.1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, von den zwei in der Anklageschrift hinreichend detailliert umschriebenen Sicherungsmassnahmen sei die erste - die Sicherung der Absturzstelle durch einen Laufsteg - am Unfalltag nicht praktikabel bzw. unverhältnismässig aufwändig gewesen. Dem Beschwerdegegner könne das Fehlen des Laufstegs folglich nicht strafrechtlich vorgeworfen werden (angefochtenes Urteil, E. 3.7). Die zweite zur Diskussion stehende Sicherungsmassnahme - die Installation eines Auffangnetzes - sei erst ab einer Absturzhöhe von 3 m geboten. An der Unfallstelle habe die Absturzhöhe 2,5 m betragen, weshalb auch diese Sicherungsmassnahme nicht erforderlich gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 3.7). Mangels Sorgfaltspflichtverletzung spricht die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Offen lässt sie, ob am Unfalltag überhaupt Arbeiten auf dem Dach vorgesehen gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. 3.7).
3.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
3.3.1. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, im Unfallzeitpunkt seien auf dem Dach des Gebäudes die Holzbalken bereits erstellt und das Unterdach montiert gewesen. Gefehlt hätten hingegen die Unterdachfolie und die Konterlatten. Am Freitag, dem letzten Arbeitstag vor dem Unfall, seien die Arbeiter damit beschäftigt gewesen, die Unterdachfolie anzubringen. Dies sei auch für den Unfalltag geplant gewesen. Für diesen Arbeitsschritt erweise sich das Anbringen eines Laufstegs als nicht praktikabel bzw. unverhältnismässig aufwändig. Die Laufstege hätten ständig umplatziert werden müssen, um das Arbeiten an der Dachfolie zu ermöglichen. Auch der Sicherheitsspezialist der SUVA habe ausgesagt, es sei technisch nicht möglich, die Unterdachfolie unter Verwendung von Laufstegen anzubringen. Die Folie könne nicht unter einem Laufsteg durchgezogen werden (angefochtenes Urteil, E. 3.7).
3.3.2. Der Beschwerdeführer erblickt Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung, wonach am Unfalltag bereits mit der Montage der Unterdachfolie begonnen worden sei. Im Verlauf des Strafverfahrens seien der Witterungsschutz und die Unterdachfolie wiederholt verwechselt worden. Die Vorinstanz ziehe vor diesem Hintergrund den unhaltbaren Schluss, dass die Arbeiten an der Unterdachfolie im Unfallzeitpunkt im Gang gewesen seien. In der Folge verneine sie bundesrechtswidrig die Möglichkeit, einen Laufsteg zur Absturzsicherung anzubringen.
3.3.3. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen zum Arbeitsfortschritt auf der Unfallbaustelle auf Aussagen des Beschwerdegegners und eines weiteren Arbeiters. Entgegen der Kritik in der Beschwerdeschrift erweist sich die entsprechende Beweiswürdigung als willkürfrei. Der Beschwerdegegner bestätigt in der von der Vorinstanz herangezogenen Einvernahme die Aussage einer weiteren Person, wonach Arbeiten an einer Folie stattgefunden hätten, und präzisiert, dabei handle es sich wohl um die Dachfolie. Im Weiteren unterscheidet der Beschwerdegegner in dieser Einvernahme eindeutig zwischen einer zum Zweck des Witterungsschutzes angebrachten "Blache" und der Dachfolie (Untersuchungsact. 117). Diese Aussagen lassen sich ausserdem mit den im Polizeibericht enthaltenen Fotografien des Dachs in Einklang bringen. Dort ist zu sehen, dass eine weisse "Blache" nahe der Absturzstelle (bei einer Lukarne) liegt und ein Teil der Dachfläche mit einer grauen oder bläulichen Folie überzogen ist (Untersuchungsact. 36). Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz folgert, am Tag des Unfalls sei mit den Arbeiten an der Unterdachfolie begonnen worden.
3.3.4. Die weiteren Feststellungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer nicht, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.4. Vor Bundesgericht ist weiter umstritten, ob dem Beschwerdegegner eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
3.4.1. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 134 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d; Urteile 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.2; 6B_74/2024 vom
9. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; Urteil 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
3.4.2. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteile 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.5; 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3).
3.4.3. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG erliess der Bundesrat die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV]; SR 832.311.141). In Bezug auf nicht durchbruchsichere Flächen hält die Bauarbeitenverordnung in der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. Januar 2022 im allgemeinen Teil fest, dass auf solchen Flächen Laufstege anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen sind, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 12 Abs. 1 BauAV). Das dritte Kapitel der Verordnung betrifft spezifisch das Arbeiten auf Dächern. Art. 45 Abs. 1 BauAV bestimmt, dass Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet ist. Nach
Abs. 2 dieser Bestimmung müssen Auffangnetze oder Fanggerüste montiert werden, wenn das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist und die Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt.
3.4.4. Die Bauarbeitenverordnung wurde per 1. Januar 2022 totalrevidiert. Aus dem Erläuternden Bericht ergibt sich, dass die Totalrevision zum Ziel hatte, die rechtlichen Vorgaben an einen sich inzwischen entwickelten Stand der Technik und an die Praxis anzugleichen. Weiter sollten die sich teils widersprechenden Absturzsicherungsvorschriften harmonisiert werden. Konkret hält der Bericht fest, mit einer Vereinheitlichung der Absturzhöhe auf 2 m, ab welcher Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen seien, werde Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen (Bundesamt für Gesundheit [BAG], Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten, Erläuternder Bericht, Juni 2021 [Act. 2/5]).
3.4.5. Die für den Vollzug der Bauarbeitenverordnung zuständige SUVA (Art. 121 BauAV i.V.m. Art. 85 Abs. 1 UVG) erliess das Merkblatt "Arbeiten auf Dächern". Im Unfallzeitpunkt stand eine überarbeitete Fassung dieses Merkblatts von Januar 2022 in Kraft (vgl. Act. 2/4 sowie angefochtenes Urteil, E. 3.5). Die SUVA unterscheidet darin zwischen kollektiven und persönlichen Sicherungsmassnahmen. Kollektive Sicherungsmassnahmen sind technische Schutzvorrichtungen, die alle Personen auf einer Baustelle gleichzeitig und unabhängig von deren eigener Ausrüstung oder Verhalten vor Gefahren schützen. Auf Seite 7 des Merkblatts werden die kollektiven Sicherungsmassnahmen nach der Bauarbeitenverordnung in einer Tabelle zusammengestellt. In der Zeile "nicht durchbruchsichere Flächen" hält das Merkblatt - unter Verweis auf Art. 45 BauAV - fest, ab einer Absturzhöhe von 2 m seien kollektive Schutzmassnahmen wie Auffangnetz, Fanggerüst, Laufsteg oder Zonenabschrankung vorzusehen.
3.4.6. Merkblätter der SUVA können zur Konkretisierung der strafrechtlich gebotenen Sorgfaltspflichten herangezogen werden (vgl. Urteile 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 4.2.4; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 und 5.1.4). Rechtlich betrachtet dienen solche Merkblätter, Informations- und Kreisschreiben dazu, gesetzliche Vorgaben oder Verordnungsbestimmungen zu konkretisieren und vollzugstauglich aufzubereiten. Sie statuieren aber keine neuen Rechte und Pflichten (vgl. zur Rechtsnatur und Bedeutung von Merkblättern, Informationsschreiben etc. BGE 152 II 124 E. 5.1, mit Hinweisen). Vorliegend besteht ein Widerspruch zwischen der Regelung in Art. 45 Abs. 2 BauAV und dem Merkblatt der SUVA: Während Art. 45 Abs. 2 BauAV eine Sicherungsmassnahme bei einer Absturzhöhe von 3 m für zwingend erklärt, verlangt das Merkblatt eine solche bereits bei einer Absturzhöhe von 2 m. Das Merkblatt stimmt in diesem Punkt mit dem Erläuternden Bericht zur Totalrevision der Bauarbeitenverordnung überein, wo die Rede von einer Harmonisierung der Absturzhöhe auf 2 m ist.
3.4.7. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Sorgfaltspflichten des Beschwerdegegners ausschliesslich nach den Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung und konkret nach Art. 45 Abs. 2 BauAG richten. Da die Anbringung eines Laufstegs aufgrund der Arbeiten an der Dachfolie technisch nicht möglich bzw. unverhältnismässig aufwändig sei, hätte der Beschwerdegegner ein Auffangnetz anbringen müssen, wenn die Absturzhöhe nach Art. 45 Abs. 2 BauAG 3 m betragen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (angefochtenes Urteil, E. 3.7). Die strengeren Vorgaben des Merkblatts der SUVA seien nicht massgebend. Der Verordnung komme der Vorrang zu, zumal deren Totalrevision rund 1,5 Monate vor dem Unfall gerade zum Ziel gehabt habe, die Bauarbeitenverordnung mit der Praxis in Einklang zu bringen (angefochtenes Urteil, E. 3.6).
3.4.8. Fest steht, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, am Unfalltag hätten Arbeiten an der Dachfolie stattgefunden
(E. 3.3 hiervor). Weiter wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Würdigung der Vorinstanz, wonach es technisch nicht möglich bzw. unverhältnismässig aufwändig gewesen sei, das Dach während diesen Arbeiten mit einem Laufsteg zu sichern. Nach Art. 45 Abs. 2 BauAV konnte bei dieser Ausgangslage davon abgesehen werden, das Dach mit Laufstegen zu sichern.
Strittig ist indessen, ob der Beschwerdegegner nach Art. 45 Abs. 2 BauAV verpflichtet war, das Dach anderweitig - durch Auffangnetze - zu sichern. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Punkt zu Recht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verstoss gegen eine gestützt auf Art. 83 UVG erlassene Ausführungsvorschrift als
Indiz für eine Sorgfaltspflichtsverletzung zu werten ist (E. 3.4.2 hiervor). Daraus folgt aber auch, dass ein Täter, der sich an eine solche Vorschrift hält, nicht automatisch mit der gebotenen Sorgfalt handelt. Die strafrechtlich geforderte Sorgfalt orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein an abstrakten Verhaltensregeln, sondern wird letztlich auch durch die konkreten Umstände (mit-) bestimmt (siehe die Hinweise in E. 3.4.1 hiervor sowie BGE 106 IV 80 E. 4b; Urteile 6S.587/2006 vom 24 April 2007 E. 2.2; 6S.529/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2a). Im vorliegenden Fall besteht ein klarer Widerspruch hinsichtlich der Absturzhöhe nach Art. 45 Abs. 2 BauAV und dem Merkblatt der SUVA. Der Erläuternde Bericht zur Bauarbeitenverordnung wirft die Frage auf, ob die nach wie vor in Art. 45 Abs. 2 BauAV enthaltene Absturzhöhe von 3 m auf ein Versehen des Verordnungsgebers zurückzuführen ist, denn eines der Ziele der Totalrevision der Verordnung bestand in der Vereinheitlichung der Absturzhöhe auf 2 m. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Für die strafrechtliche Beurteilung genügt es festzuhalten, dass sowohl der Erläuternde Bericht als auch das Merkblatt der SUVA von einer Absturzhöhe von 2 m ausgehen. Wenn die Vorinstanz ungeachtet dessen annimmt, der Beschwerdegegner habe die gebotene Sorgfalt walten lassen, als er an der Unfallstelle mit unbestrittener Absturzhöhe von 2,5 m keine Sicherungsmassnahmen anbrachte, so verletzt sie Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner die nach den
gesamten
Umständen gebotene Sorgfalt hat walten lassen.
3.4.9. Das angefochtene Urteil enthält keine weitergehenden tatsächlichen Feststellungen zur Situation auf der Baustelle. Ausserdem liess die Vorinstanz offen, ob der Beschwerdeführer am Unfalltag auf Anweisung des Beschwerdegegners mit Arbeiten auf dem Dach begann. Ebenfalls nicht näher geprüft hat die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Polier überhaupt die Verantwortung für die Einhaltung der vom Arbeitgeber zu gewährleistenden Arbeitssicherheit innehatte (vgl. dazu Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.3). Das angefochtene Urteil entspricht aus diesen Gründen nicht den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.4.3; 6B_506/2024 vom
11. September 2024 E. 2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1).
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 4; 7B_288/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3; 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 2; 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). Dem Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold