Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_746/2024, 6B_747/2024
Urteil vom 3. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
Beschwerdeführerin,
gegen
6B_746/2024
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,
und
6B_747/2024
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
6B_746/2024
Verwertbarkeit von Einvernahmen,
6B_747/2024
Hehlerei, Geldwäscherei,
Beschwerden gegen den Zwischenentscheid vom 20. Februar 2024 und den Entscheid vom 26. März 2024 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ der Hehlerei, der Geldwäscherei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, während es das Strafverfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes einstellte. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren.
B.
B.a.
Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Thurgau beantragte A.________ unter anderem, dass sämtliche ab dem 16. Mai 2019 produzierten Sach- und Personalbeweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen seien. Mit Zwischenentscheid vom 20. Februar 2024 erkannte das Obergericht, die Einvernahmen anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 21. August 2019 (A.________) und der Festnahmeeröffnung vom 29. August 2019 (C.________; im späteren Verfahrensverlauf freigesprochen) seien nicht verwertbar, während sämtliche übrige Einvernahmen verwertbar seien.
B.b. Mit Entscheid vom 26. März 2024 verurteilte das Obergericht A.________ wegen Hehlerei, Geldwäscherei und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Hehlerei und Geldwäscherei erachtet das Obergericht folgenden Sachverhalt als erstellt:
A.________ nahm am 14. Mai 2019 in U.________ Deliktsgut im Wert von ca. Fr. 200'000.--, das aus einem Telefonbetrug zum Nachteil von B.________ stammte, von D.________ entgegen und übergab es am 15. Mai 2019 in Istanbul E.________ und F.________.
C.
Mit separaten Beschwerden in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Zwischenentscheides vom 20. Februar 2024 (Verfahren 6B_746/2024) und die teilweise Aufhebung des Entscheides vom 26. März 2024 (Verfahren 6B_747/2024). Sie sei von den Vorwürfen der Hehlerei und der Geldwäscherei freizusprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen in noch zu bestimmender Höhe zu bestrafen. Ferner seien die ihr auferlegten Kosten zu reduzieren. Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Im Verfahren 6B_747/2024 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 26. März 2024. Gegen diesen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist die Beschwerde ohne Weiteres zulässig.
1.2. Gleichzeitig ficht die Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_746/2024 den von der Vorinstanz als Zwischenentscheid bezeichneten Entscheid vom 20. Februar 2024 betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln an. Bei diesem Entscheid über eine Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO handelt es sich nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, da damit nicht das Verfahren für einen Teil der beteiligten Personen abgeschlossen wurde und sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Beweismittel nicht unabhängig vom Hauptverfahren stellt. Eine Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2024 hätte nämlich zwingend die Gutheissung der Beschwerde gegen den Endentscheid - im Sinne einer Rückweisung zur Beurteilung der Sache ohne die nicht verwertbaren Beweismittel - zur Folge. Da es sich bei diesem Entscheid auch nicht um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder um Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG handelt, ist die Beschwerde im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG zulässig. Gemäss dieser Bestimmung sind andere Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken und die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig gewesen wäre oder von der Beschwerdemöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
1.3. Da die beiden Entscheide denselben Lebenssachverhalt und dieselben Parteien betreffen, sich die nämlichen Rechtsfragen stellen und eine Gutheissung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zwingend die Gutheissung der Beschwerde gegen den Endentscheid zur Folge hätte (vgl. E. 1.2 hiervor), rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 83 E. 1; Urteil 6B_75/2025 vom 16. April 2026 E. 1.1).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, sie hätte zwingend mit dem Opfer der Vortat (mithin des Betrugs) konfrontiert werden müssen, und rügt Verletzungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV.
2.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen). Aus der Beschwerde und dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin diese (prozessuale) Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben, geschweige denn je eine Konfrontation beantragt hätte (vgl. hierzu Urteile 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3.3; 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 3.3.2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024
E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge, ihr Konfrontationsrecht sei verletzt, ist mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen auch Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 3.2; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3).
3.
3.1. Mit Zwischenentscheid vom 20. Februar 2024 erkannte die Vorinstanz, dass die Einvernahmen der Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 21. August 2019 und von C.________ anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 29. August 2019 nicht verwertbar seien, während sämtliche übrige Einvernahmen verwertbar seien. Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich geltend, sämtliche Einvernahmen von D.________ und ihr selbst seien als nicht verwertbar zu qualifizieren. Sie begründet dies damit, dass sowohl ihr selbst als auch D.________ vor diesen Einvernahmen jeweils der Straftatbestand des Betruges, nicht aber der Hehlerei und der Geldwäscherei vorgeworfen worden sei. Damit habe die Staatsanwaltschaft ihre Informationspflicht (Art. 143 Abs. 1 lit. b und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ) und das Täuschungsverbot (Art. 140 Abs. 1 StPO) verletzt. Die Einvernahmen seien deshalb gestützt auf Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 sowie 4 StPO nicht verwertbar.
3.2. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile 6B_358/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2.1; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.1; 6B_926/2023 vom
13. Januar 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweis).
Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteile 6B_358/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.2; 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
Die detaillierte Belehrung hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung muss die ausführliche Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden (vgl. Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.3; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3; gl.M. JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 861). Der Begriff der "ersten Einvernahme" ist an den Verfahrensgegenstand - die "Straftat" im verfahrensrechtlichen Sinne - gebunden, der durch die Mitteilung nach Abs. 1 lit. a umgrenzt wird. Erweitert sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand, muss die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene "erste Einvernahme" stattfindet. Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb der Regel folgen, die beschuldigte Person zumindest dann erneut nach Abs. 1 zu informieren und zu belehren, wenn sie aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse zum tatsächlichen Geschehen den Eindruck gewinnen, dass das Vorverfahren ausgeweitet werden muss. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt. Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.3; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; je mit Hinweisen auf die Literatur).
3.3.
3.3.1. Es erscheint zumindest fraglich, ob es der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person zusteht, sich darauf zu berufen, D.________, der ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen wurde, sei nicht hinreichend informiert sowie getäuscht worden, und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der Einvernahme zu rügen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es der beschuldigten Person nicht zusteht, Vorschriften, die den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend zu machen (vgl. Urteile 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.4; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.1; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2; 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Ob dies auch in der vorliegenden Konstellation gilt, kann offenbleiben, da sich die Rüge ohnehin als unbegründet erweist.
3.3.2. In der ersten Einvernahme vom 16. Mai 2019 wurde D.________ von der Staatsanwaltschaft folgender Vorhalt gemacht: "Sie stehen im dringenden Verdacht, am Dienstag, 14. Mai 2019, zum Nachteil von B.________ einen Betrug begangen zu haben. Die Geschädigte hat anlässlich der Geldübergabe ein Foto von Ihnen gemacht und verschiedene Personen haben Sie auf dem Foto erkannt. Wie äussern Sie sich zum Tatverdacht?" (Zwischenentscheid S. 12). Vor der zweiten, delegierten Einvernahme durch die Polizei wurde D.________ am
4. Juni 2019 erneut belehrt. Der Vorhalt lautete diesmal: "Sie werden heute erneut zum Vorwurf des Betrugs vom 14. Mai 2019 zum Nachteil von B.________ befragt. Bei diesem Betrug fungierten Sie gemäss bisherigen Erkenntnissen als Abholer der Tasche mit den Wertsachen vom Opfer. Möchten Sie bezüglich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Korrekturen oder Ergänzungen anbringen?" (Zwischenentscheid S. 13). Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen entsprachen diese Vorhalte dem jeweiligen Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörde. Daran vermag der blosse Einwand der Beschwerdeführerin, dabei handle es sich um eine unbelegte Behauptung der Vorinstanz, nichts zu ändern. Die Strafverfolgungsbehörde hatte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen am 16. Mai 2019 noch keine genauen Kenntnisse darüber, welche der beteiligten Personen welchen Tatbeitrag leistete; nachdem sich gegen D.________ der Verdacht erhärtete, er habe als Abholer der Tasche mit den Wertsachen des Opfers fungiert, präzisierten sie entsprechend den Vorhalt. Wie die Vorinstanz überzeugend erwogen hat, wusste damit D.________, welcher Lebenssachverhalt ihm vorgeworfen wird und gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat. Die Vorinstanz verneint auch mit überzeugender Begründung eine Täuschung von D.________ durch die Strafverfolgungsbehörden (vgl. Zwischenentscheid S: 13 ff.). Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Einvernahmen von D.________ als verwertbar erachtete.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits am 21. August 2019 zum ersten Mal einvernommen. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde ihr vorgehalten, sie stünde "im dringenden Tatverdacht, am 14. Mai 2019 an einem Betrug beteiligt gewesen zu sein". Die Vorinstanz erachtete diesen Vorhalt mit Blick auf den damaligen Informationsstand der Staatsanwaltschaft als ungenügend, so dass die umfassenden Ausführungen der Beschwerdeführerin von diesem Tag nicht verwertbar seien (Zwischenentscheid S. 15 ff.). Gegen Ende dieser Einvernahme wurde ihr indessen mitgeteilt, dass in der "Betrugsgeschichte vom 14. Mai 2019" nebst ihr "noch weitere Personen involviert [sind], darunter D.________. Zudem ist das Deliktsgut, Bargeld und Wertsachen im Betrag von rund Fr. 170'000.--, verschwunden. Sie sind - soweit wir wissen - die Letzte, die das Deliktsgut in Besitz hatte." Die Vorinstanz schloss daraus zulässigerweise, dass die Beschwerdeführerin damit für künftige Einvernahmen im Sinne von
Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügend über den gegen sie erhobenen Vorwurf informiert wurde (Zwischenentscheid S. 17; vgl. Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Sichtweise nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrem damaligen Kenntnisstand nicht ausschliessen konnte, dass die Beschwerdeführerin an der Planung und Durchführung des Betruges in einem Masse beteiligt gewesen sein könnte, dass sie als Mittäterin in Betracht kam. Weiter wusste sie ab diesem Zeitpunkt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass sie das Deliktsgut weggeschafft hatte. Damit wusste sie, welcher Lebenssachverhalt ihr vorgeworfen wurde. Dabei schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich die rechtliche Qualifikation als Hehlerei bzw. Geldwäscherei genannt hat. Es geht nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die konkreten äusseren Umstände der Straftat (vgl. E. 3.2). Darüber war die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten hinreichend informiert. Wiederum gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer noch ungewissen Tatbeteiligung nicht über das Lagebild getäuscht und so zu einer Aussage verleitet wurde (Zwischenentscheid S. 18).
3.4. Zusammenfassend wurden die gesetzlichen Vorgaben von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt. Auch von einer Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO kann keine Rede sein. Es liegt keine die Willensfreiheit von D.________ und der Beschwerdeführerin einschränkende Täuschung vor, nur weil der Straftatbestand im Sinne eines vorläufigen Tatverdachts bzw. einer vorläufigen rechtlichen Qualifikation zunächst als Betrug angegeben wurde. Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie sämtliche Einvernahmen von D.________ und jene Einvernahmen der Beschwerdeführerin, welche nach dem 21. August 2019 erfolgten, als verwertbar erachtete.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Würdigung. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese habe Art. 25, 160 und 305bis StGB verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, sie (die Beschwerdeführerin) habe als Mittäterin der Telefonbetrüger gehandelt.
4.2.
4.2.1. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Beitrag des Mittäters muss nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung der Straftat als wesentlich erscheinen. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter in objektiver Hinsicht nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 149 IV 57 E.3.2.2; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind daher keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Urteile 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 4.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2 mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser Tatentschluss muss nicht ausdrücklich sein, sondern kann auch konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 57 E.3.2.2 mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 149 IV 57 E.3.2.2; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile 6B_73/2025 vom 28. April 2026 E. 5.2.2; 6B_154/2024 vom 12. März 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen).
In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteile 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 4.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2 mit Hinweisen).
4.2.2. Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteile 7B_836/2023 vom
18. Dezember 2025 E. 4.2.1; 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; je mit Hinweisen).
4.3. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen holte die Beschwerdeführerin die durch den Betrug erlangten Vermögenswerte bei D.________ ab, verpackte sie in Koffer und transportierte diese in die Türkei. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sie mit dem Verbringen der Vermögenswerte ins Ausland den wesentlichen Teil an der Ausführung der Hehlerei und der Geldwäscherei leistete (vgl. Entscheid S. 38). Von einem nur untergeordneten Tatbeitrag im Sinne einer Gehilfenschaft kann damit keine Rede sein. Die Vorinstanz erachtet weiter als erstellt, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie in die Türkei reiste und dabei das Deliktsgut in ihrem Gepäck transportierte. Ferner habe sie das Deliktsgut bewusst den Haupttätern des Betrugs in der Türkei übergeben. Schliesslich habe ihr auch nicht verborgen geblieben sein können, dass der Zweck des persönlichen Transports der Gegenstände in die Türkei darin bestand, diese so rasch wie möglich ausser Landes zu schaffen und den Haupttätern des Betrugs zukommen zu lassen, ohne dass sie (von den Behörden) aufgefunden werden können, insbesondere ohne eine Papierspur zu hinterlassen. Aus ihrem Wissen und ihrem Handeln könne ohne Weiteres auf den Willen der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Dass sie das Resultat ihrer Handlungen allenfalls nicht gebilligt, sondern lediglich auf Veranlassung der Haupttäter des Betrugs gehandelt habe, vermöge ihren (Eventual-) Vorsatz nicht in Frage zu stellen (Entscheid S. 44 f.). Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin den zuvor gefällten Tatentschluss ihrer Mittäter - der Haupttäter des Betrugs - im Nachhinein konkludent zu eigen machte. Die Beschwerdeführerin war insbesondere an der Ausführung der Tat derart beteiligt, dass sie nicht als weitere Beteiligte, sondern als Hauptbeteiligte erscheint. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin eine tiefere Strafe beantragt, begründet sie diese einzig mit den begehrten Freisprüchen. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_746/2024 und 6B_747/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Nabold