Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1106/2023, 6B_1107/2023
Urteil vom 14. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze,
Beschwerdeführer,
gegen
6B_1106/2023
Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich 1,
Beschwerdegegner,
und
6B_1107/2023
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_1106/2023
Ausstandsbegehren,
6B_1107/2023
Mehrfache Nötigung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. August 2023 (SF23007/O/U/cwo) und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Juni 2023 (SB220559/O/U/nk-as).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 15. Juli 2022 bezüglich des Dossiers 1 (Vorfall vom 20. Juni 2020) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon ein Tagessatz als durch Haft erstanden galt. Betreffend das Dossier 2 (Vorfall vom 4. Oktober 2021) sprach es ihn frei.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, während A.________ Anschlussberufung führte.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach A.________ in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 2. Juni 2023 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
Dem Urteil liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
B.a. Am 20. Juni 2020 fand ab ca. 12.00 Uhr auf der Quaibrücke in Zürich eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Klimademonstration statt, anlässlich welcher Demonstranten auf den Fahrbahnen der Quaibrücke standen und sassen. Trotz der polizeilichen Abmahnung um 12.23 Uhr verblieben 255 Personen in der Blockade zurück. Durch diese Aktion, welche bis ungefähr 13.45 Uhr dauerte, wurde es sämtlichen Motorfahrzeuglenkern und Benützern des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht, die Limmat über die Quaibrücke zu überqueren. Die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) erlitten durch die Blockade eine Betriebsstörung, die von ca. 12.00 bis 15.22 Uhr dauerte.
Aus dem Polizeibericht vom 2. Juli 2020 ergibt sich, dass ursprünglich ca. 350 Personen an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke teilnahmen. Davon verliessen ca. 100 Personen die Brücke innert der von der Polizei angesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist rückten die aufgebotenen Ordnungskräfte zur Quaibrücke vor und schlossen die Teilnehmer ein. Die Eröffnung erster Personenkontrollen (ab 12.40 Uhr) führte dazu, dass die Teilnehmer enger zusammenrückten und anfingen, Arme und Beine ineinander zu verhaken. Die Kontrolle dieser Personen verlangte die Anwendung notwendiger Gewalt, was dazu führte, dass viele Teilnehmer aufstanden und sich freiwillig zur Kontrollstelle begleiten liessen. Ca. 80 Aktivisten hielten sich standhaft und blieben verkeilt sitzen. Nachdem ca. ein Dutzend Personen hinausgetragen worden waren, entschieden sich die restlichen Aktivisten, die Aktion um ca. 14.00 Uhr zu beenden und sich freiwillig kontrollieren zu lassen. Gesamthaft wurden 255 Personen kontrolliert und weggewiesen, wobei eine Person versuchte, sich durch einen Sprung von der Quaibrücke der Kontrolle zu entziehen.
A.________ nahm an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich teil. Er hielt sich mindestens von 12.30 bis 12.47 Uhr auf der Fahrbahn auf, teils stehend, teils mit anderen Demonstranten mit ineinander verhakten Armen und Beinen als Teil der Sitzblockade. Er wurde von der Polizei um 12.47 Uhr aus der Sitzblockade gelöst und weggetragen.
B.b. Am 4. Oktober 2021, ab ca. 12.00 Uhr, stellte sich in einer von der Gruppierung "Extinction Rebellion" den Behörden angekündigten, aber unbewilligten Demonstration eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der Uraniastrasse 4 in Zürich auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr. Die Demonstration wurde bis 12.30 Uhr toleriert. Den Demonstranten wurde durch die Polizei im Rahmen mehrmaliger Abmahnungen die Gelegenheit gegeben, die unbewilligte Kundgebung bis 12.30 Uhr zu verlassen, andernfalls sie mit Personenkontrollen und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.
A.________ war Teilnehmer der Aktion vom 4. Oktober 2021. Er beteiligte sich daran u.a. dadurch, dass er mit anderen Mitdemonstranten auf der Strasse tanzte und sich in einer quer über die Fahrbahn erstreckenden Reihe sitzender Mitdemonstranten vor ein auf dem Boden aufgespanntes Transparent hinstellte bzw. hinkauerte. Er leistete der polizeilichen Abmahnung keine Folge und musste um 13.37 Uhr von Polizeibeamten weggetragen werden.
C.
Mit Beschluss vom 22. August 2023 wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren von A.________ gegen Oberrichter Spiess vom 7. Juni 2023 ab.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 2. Juni 2023 und der Beschluss vom 22. August 2023 seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei Oberrichter Christoph Spiess in den Ausstand zu treten habe. Eventualiter sei er vollumfänglich freizusprechen und für die entstandene Haft mit Fr. 200.--, zzgl. 5 % Zins ab 6. Oktober 2021, zu entschädigen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Der im Verfahren 6B_1106/2023 angefochtene Beschluss vom 22. August 2023 betreffend das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Spiess schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der Beschluss vom 22. August 2023 erging, nachdem dem Beschwerdeführer das schriftlich begründete Endurteil vom 2. Juni 2023 am 4. Juli 2023 bereits eröffnet worden war. Der Beschwerdeführer hat den Beschluss vor Bundesgericht zusammen mit dem Endurteil vom 2. Juni 2023 angefochten. Praxisgemäss befindet die für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Endentscheid zuständige I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts daher auch über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. August 2023 (vgl. etwa Urteile 6B_772/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_1106/2023 und 6B_1107/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Verfahren 6B_1106/2023, sein Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdegegner sei in Verletzung von Art. 56 und 60 StPO zu Unrecht abgewiesen worden.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 147 I 173 E. 5.1; je mit Hinweisen). Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person, abgesehen von den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.2.2. Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken, können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson begründet sein (BGE 144 I 234 E. 5.2; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; je mit Hinweisen). Den Anschein von Befangenheit erwecken können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen, die den Schluss zulassen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; Urteile 7B_470/2025 vom 14. November 2025 E. 3.2; 7B_879/2023 vom 29. Juli 2025 E. 5.2). Bloss ungeschickte Bemerkungen einer Gerichtsperson, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen diese indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; Urteile 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 2.4.3; 7B_879/2023 vom 29. Juli 2025 E. 5.2; 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.2.2). Auch scherzhafte Äusserungen genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplatziert sind und von der betroffenen Person als negativ empfunden werden mögen (BGE 127 I 196 E. 2d; Urteil 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.2.2). Klar verpönt sind demgegenüber kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Rasse, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung betreffen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) und eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen (Urteile 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.2.2; 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4 mit Hinweis).
2.2.3. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3).
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer begründet das Ausstandsbegehren damit, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Berufungsverhandlung nach der Mitteilung seines (des Beschwerdeführers) Wohnsitzes in Lausanne im Rahmen der Befragung zur Person die Bemerkung angebracht, "dann haben Sie es, wenn Sie dann ans Bundesgericht wollen, nicht weit".
Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdegegner habe sich bereits vor der Berufungsverhandlung auf einen Schuldspruch festgelegt. Die wohl humorvoll gemeinte Bemerkung war gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen deplatziert, da Humor auf Kosten einer Partei an einer Gerichtsverhandlung nicht angebracht ist. Sie war jedoch nicht Ausdruck von persönlicher Abneigung oder Geringschätzung. Auch liess sie keinerlei Rückschlüsse auf die Sach- und Rechtslage zu. Sie bezog sich vielmehr einzig auf die örtliche Nähe zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz. Dem Beschwerdegegner kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe damit einen Schuldspruch und die Notwendigkeit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vorweggenommen. Die Bemerkung war daher nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.
2.3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, bei der mündlichen Urteilseröffnung vom 2. Juni 2023 seien etliche von ihm vorgebrachte Argumente nicht beachtet worden; auf die von ihm im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgetragenen Argumente habe sich die Vorinstanz nicht im Rahmen des Aktenstudiums vorbereiten können. Damit vermag der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Ausstandsgrund aufzuzeigen. An der mündlichen Urteilseröffnung erfolgt gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO lediglich eine Kurzbegründung. Das Berufungsurteil ist zwingend auch schriftlich zu begründen (Urteile 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.4.1; 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3.4). Der mündlichen Kurzbegründung kommt neben der schriftlichen Urteilsbegründung keine eigenständige Bedeutung zu (Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 5.4; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.3.3). Selbst wenn der Beschwerdegegner die Argumente des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Urteilsverkündung nur ungenügend berücksichtigt hätte, liesse sich daraus kein Befangenheitsgrund ableiten, da lediglich die schriftliche Urteilsbegründung den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen hat und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge ungenügender Begründung im Übrigen im Rechtsmittelverfahren zu rügen wäre (vgl. oben E. 2.2.3).
2.4. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Recht ab.
3.
3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Demonstrationen vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke und vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse seien den Behörden frühzeitig mitgeteilt worden, die Polizei sei seit Beginn der Demonstrationen vor Ort gewesen, habe das Geschehen fotografisch festgehalten, den Verkehr sofort umgeleitet und die Demonstrationen bis um 12.39 Uhr (Quaibrücke) bzw. 12.30 Uhr (Uraniastrasse) toleriert. Art. 239 StGB erfordere eine qualifizierte Behinderung von Anstaltsbenutzern und auch der Tatbestand der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB sei restriktiv auszulegen. Es müsse daher Beweis darüber geführt werden, wer überhaupt infolge seines Verhaltens in der eigenen Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung eingeschränkt bzw. in der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel behindert gewesen sei. Zudem müsse der Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und den vorgebrachten Taterfolgen bewiesen werden. In den Akten seien keine Hinweise für Verkehrsstaus oder eine Behinderung von zahlreichen Benutzern von öffentlichen Verkehrsmitteln anlässlich der Demonstrationen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 vorhanden. Vielmehr bestünden Indizien, die dies widerlegen würden, zumal die Polizei schnellstmöglich reagiert habe. Die Vorinstanz stelle zur Umgehung dieser Beweislücken willkürlich auf natürliche Vermutungen ab. Bei der Demonstration vom 4. Oktober 2021 sei er erst ab 12.52 Uhr als Teilnehmer ersichtlich. Die Vorinstanz gehe daher willkürlich von einer rund 11/2-stündigen Teilnahme aus. Für die rechtliche Würdigung als Nötigung gemäss Art. 181 StGB sei der Zeitpunkt entscheidend, ab welchem die Demonstration nicht mehr polizeilich geduldet worden sei, d.h. für die Demonstration vom 20. Juni 2020 die Zeit ab 12.39 Uhr. Entsprechend habe er höchstens 8 Minuten (Quaibrücke) bzw. 45 Minuten (Uraniastrasse) an den nicht geduldeten Kundgebungen teilgenommen. Diese jeweils kurze Teilnahme an den Demonstrationen sei mit den Zwangsmitteln der Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB nicht vergleichbar und erreiche die für einen Schuldspruch wegen Nötigung erforderliche Zwangswirkung nicht. Die von der Vorinstanz behauptete Absicht einer längeren Teilnahme wäre allenfalls im Rahmen einer versuchten Deliktsbegehung zu prüfen gewesen. Ebenso wenig falle die rund achtminütige Teilnahme am nicht tolerierten Teil der Kundgebung vom 20. Juni 2020 unter den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Das Verhalten der verbleibenden Demonstrationsteilnehmer könne ihm nicht zugerechnet werden. Die Bestrafung gemäss Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verstosse weiter gegen die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit. Die Polizei habe die gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) notwendige Toleranz gegenüber friedlichen Kundgebungen nicht aufgebracht, da sie jeweils schon nach sehr kurzer Zeit Abmahnungen erteilt und die Versammlungen aufgelöst habe. Auch fehle es an der erforderlichen besonderen Rechtfertigung für die strafrechtliche Sanktion. Insbesondere hätten mildere Massnahmen im Rahmen des Opportunitätsprinzips (namentlich etwa Absehen von einer Strafe oder Verweis) zur Verfügung gestanden.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher Hinsicht, unbehelflich sei der Einwand des Beschwerdeführers, nicht er und die Mitdemonstranten, sondern die Polizei habe den Verkehr blockiert. Es liege auf der Hand, dass die Polizei die Zufahrt für den motorisierten Verkehr und den Tramverkehr einzig deshalb abgesperrt habe, weil sich Demonstranten auf den Fahrbahnen und den Tramschienen befunden hätten. Aus dem Umstand, dass ursprünglich versucht worden sei, eine Bewilligung für die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 einzuholen, wie das von der Verteidigung eingereichte Gesuch zeige, könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, nachdem das Gesuch unbestrittenermassen nicht bewilligt und seitens der Organisatoren auch nicht der Eindruck erweckt worden sei, eine Bewilligung sei erteilt worden. Ohnehin habe dem Beschwerdeführer, der die polizeiliche Abmahnung mitbekommen habe, spätestens dann, als die Polizei angekündigt habe, die Demonstranten würden bei einem weiteren Verbleib in der Blockade strafrechtlich verfolgt, klar sein müssen, dass er sich unrechtmässig verhielt.
3.2.2. Die Vorinstanz begründet die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke zusammengefasst damit, die Fussgänger auf der Fahrbahn hätten gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG bzw. Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] ) verstossen. Die Blockade der Quaibrücke sei damit rechtswidrig gewesen. Zudem habe die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen. Es handle sich um eine zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichseeufer. Sie sei an einem Samstag zur Mittagszeit erfolgt, habe mehrere Stunden gedauert und den Privatverkehr wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11) tangiert. Durch das Verhalten der Demonstranten sei eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden daran gehindert worden, die Quaibrücke zu befahren, weshalb sie entweder hätten warten müssen oder gezwungen gewesen seien, einen Umweg in Kauf zu nehmen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen. Entsprechend seien sie in ihrer freien Willensbetätigung beschränkt worden. Der Umstand, dass die Polizei die Kundgebung anfänglich insofern noch "toleriert" habe, als den Teilnehmern, die sich bis 12.39 Uhr von der Brücke entfernt hätten, ein Verzicht auf Personenkontrollen und eine strafrechtliche Verfolgung in Aussicht gestellt worden sei, ändere nichts an der Erfüllung des Tatbestands. Die Ankündigung der Polizei sei lediglich dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich jener Personen, die sich noch zeitnah freiwillig aus der Blockade entfernt hätten, im Rahmen des Opportunitätsprinzips auf eine Strafverfolgung verzichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe von der Polizei aus der Sitzblockade gelöst und gegen seinen Willen weggetragen werden müssen. Er habe gemäss eigenen Angaben beabsichtigt, die Brücke für ein bis zwei Stunden zu blockieren. Dass gerade er bereits wenige Minuten nach dem Ablauf des Ultimatums um 12.47 Uhr als einer der ersten verbliebenen Demonstranten aus der Blockade gelöst und weggetragen worden sei, sei reiner Zufall. Daraus könne er nichts für sich ableiten. Mit Blick auf die Intensität der Beeinträchtigung nicht ausser Acht gelassen werden könne ferner, dass die unrechtmässige Blockade der Quaibrücke bei Ablauf des Ultimatums bereits fast 40 Minuten angedauert habe, womit der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme ab mindestens 12.30 Uhr die bereits länger andauernde Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer, die schon bis dahin das von der Rechtsprechung zu tolerierende Mass an Beeinträchtigung klar überschritten habe, noch weiter verlängert habe. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen habe eine Intensität erreicht, die in ihrem Ausmass als erheblich und entsprechend strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil E. 2.1.1 S. 16 f.).
3.2.3. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) erwägt die Vorinstanz u.a., die Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 der VBZ, deren Kurs über die Quaibrücke führe, hätten für die Dauer der Blockade von 12.00 bis ca. 13.45 Uhr und darüber hinaus bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes, mithin bis 15.22 Uhr, die Quaibrücke nicht mehr passieren können, weshalb sie ihren Betrieb während dieser ganzen Zeit hätten unterbrechen bzw. einschränken müssen. Der Zürcher Trambetrieb stelle ein komplexes und entsprechend diffiziles Verkehrssystem dar. Selbst Beeinträchtigungen auch nur einer Tramkomposition könnten bereits erhebliche Auswirkungen auf weitere darauf abgestimmte Verbindungen haben. Der Beschwerdeführer habe an der um 12.00 Uhr begonnenen, anfänglich noch tolerierten Kundgebung mit Blockade des Strassen- und Tramverkehrs der Quaibrücke, welche als Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ bezeichnet werden könne, mindestens seit 12.30 Uhr in einer Sitzblockade auf dem Tramtrassee teilgenommen, bis er als einer der ersten um 12.47 Uhr von der Polizei weggetragen worden sei. Damit sei er an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen massgeblich beteiligt gewesen. Dadurch seien nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert worden, sondern es sei das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb weit über den Raum Bellevue-Quaibrücke-Bürkliplatz hinaus tangiert worden. Entsprechend sei die Schwelle einer tatbestandsmässigen Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung klar überschritten worden. Nicht zu hören sei das Argument, die Polizei habe die Sperrung der Brücke für die öffentlichen Verkehrsmittel angeordnet. Es liege schon aus Sicherheitsgründen auf der Hand, dass die Weiterfahrt der Trams unmöglich hätte zugelassen werden können, nachdem sich so viele Menschen auf dem Tramtrassee und auf der direkt daneben liegenden Fahrbahn befunden hätten (angefochtenes Urteil E. 2.2.1 S. 19 f.).
3.2.4. Hinsichtlich der Kundgebung auf der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 argumentiert die Vorinstanz, der Verkehr habe infolge der Aktion umgeleitet werden müssen. Im Sinne einer natürlichen Vermutung sei offenkundig, dass an einem Werktag um die Mittags- und Nachmittagszeit diverse Verkehrsteilnehmer von der Blockade und der damit einhergehenden Umleitung betroffen gewesen seien, zumal es sich bei der Uraniastrasse um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich handle, die an die Rudolf-Brun-Brücke und an das Bahnhofquai anschliesse. Durch das Verhalten der Demonstranten sei mithin eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern, die geplant hätten, dort durchzufahren, daran gehindert worden, die Uraniastrasse an der fraglichen Stelle zu befahren, und sie hätten einen Umweg nehmen müssen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen. Daran sei der Beschwerdeführer als aktiver Teilnehmer der Demonstration massgeblich beteiligt gewesen, bis er um 13.37 Uhr durch die Polizei unter Leistung passiven Widerstands weggetragen worden sei. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen habe auch hier zweifelsohne eine Intensität erreicht, die in ihrem Ausmass als erheblich zu qualifizieren sei und vom Tatbestand der Nötigung erfasst werde. Der Umstand, dass die Demonstration auf der Uraniastrasse einschliesslich deren Besetzung von "Extinction Rebellion" im Vorfeld angekündigt worden sei, vermöge daran nichts Entscheidendes zu ändern. Zwar habe die Vorankündigung einer solchen Blockade eine raschere Reaktion der Polizei zur Organisation und Signalisierung einer Umleitung ermöglicht, was aber gerade nichts daran ändere, dass jene Verkehrsteilnehmer, die geplant hätten, durch die Uraniastrasse an ihr Ziel zu gelangen, einen Umweg hätten in Kauf nehmen müssen und entsprechend in ihrer Willensbetätigung eingeschränkt worden seien. Dass die betroffenen Verkehrsteilnehmer ihr Ziel womöglich auf einem Umweg hätten erreichen können, sei unerheblich. Zudem könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass bei einer mehr als nur kurzzeitigen Totalsperrung einer wichtigen Verkehrsachse in der Zürcher Innenstadt die zur Verfügung stehenden Umfahrungsrouten stärker und schnell auch über ihre Kapazität hinaus mit dem Umleitungsverkehr belastet würden, was häufig zu Verkehrsverzögerungen und Staus führe (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 20 f.).
3.2.5. Die Vorinstanz bejaht weiter die Vereinbarkeit der Schuldsprüche im Sinne von Art. 181 und 239 StGB mit der Versammlungsfreiheit. Sie führt dazu u.a. aus, die politischen Kundgebungen seien insofern friedlich gewesen, als keine physische Gewalt gegen Personen oder Eigentum angewendet worden sei. Allerdings seien durch die Blockade der beiden stark verkehrsbelasteten Verkehrsachsen Quaibrücke und Uraniastrasse andere Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten worden, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Die Blockade der wichtigen Zürcher Verkehrsachsen erweise sich mithin jeweils von einiger Intensität und habe Auswirkungen auf viele Privatpersonen gehabt. Sie habe nicht in erster Linie den Protestgegenstand tangiert, sondern den motorisierten Individualverkehr und im Falle der Blockade der Quaibrücke auch den Tramverkehr, was von den Demonstranten durchaus beabsichtigt gewesen sei, um auf ihr Fernziel, den Klimawandel und die damit einhergehenden weltweiten Probleme und Gefahren, aufmerksam zu machen. Dass die beiden Aktionen - wie vom Beschwerdeführer mehrfach betont - angekündigt gewesen seien, mindere die Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens jener Personen, welche die beiden Verkehrsachsen am 20. Juni 2020 bzw. am 4. Oktober 2021 hätten benutzen wollen, wenig bis gar nicht. Im Fall der Blockade der Quaibrücke sei mit Blick auf allfällige Umleitungen des Verkehrs zudem anzumerken, dass dies ohnehin nur für den Individualverkehr überhaupt infrage komme, während sich der schienengebundene öffentliche Verkehr der fünf über die Brücke führenden Tramlinien im Tramnetz der VBZ mit seiner hohen Taktfrequenz kaum sinnvoll hätte umleiten lassen. Gleichwohl sei den Teilnehmenden in beiden Fällen die Möglichkeit gegeben worden, ihre Anliegen während rund 40 Minuten (Demonstration Quaibrücke) bzw. 30 Minuten (Demonstration Uraniastrasse) an prominenter Örtlichkeit in Zürich öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren, indem die jeweils um 12.00 Uhr beginnenden Kundgebungen zunächst noch straffrei toleriert worden seien. Entsprechend könne den Behörden nicht vorgeworfen werden, nicht ein gewisses Mass an Toleranz an den Tag gelegt zu haben. Das Verhalten der Demonstranten habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Situation zahlreicher Verkehrsteilnehmer gezeitigt, die über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit verbundenen, von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausgegangen seien (angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 24 ff.).
3.2.6. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz bezüglich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse in tatsächlicher Hinsicht u.a., bei der fraglichen Strasse handle es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich, die zur besagten Tageszeit (an einem Werktag zur Mittagszeit) mässig bis stark frequentiert sei. Dem motorisierten Individualverkehr sei, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort hätten ausharren wollen, ein Umweg aufgezwungen worden, der distanzmässig zwar relativ kurz gewesen sei. Dabei sei indes notorisch, dass durch die Sperrung einer grossen Verkehrsachse in der Innenstadt selbst bei vorhandener Möglichkeit einer Umleitung ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstünden (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 29). Betreffend die Kundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke stellt die Vorinstanz fest, die Quaibrücke werde als wichtige Verbindung zwischen den beiden Seeufern insbesondere auch am Samstag zur Mittags- und Nachmittagszeit stark frequentiert. Dem motorisierten Verkehr sei ein Umweg aufgezwungen worden, der distanzmässig relativ kurz gewesen sei (etwa via Limmatquai resp. Stadthausquai über die Münsterbrücke). Der Beschwerdeführer habe sich - obwohl er dies beabsichtigt habe - einzig deshalb nicht länger auf der Quaibrücke aufhalten können, weil er gegen seinem Willen und unter Leistung von passivem Widerstand von der Polizei weggetragen worden sei (angefochtenes Urteil E. 2.3.1 S. 30 f.). Der Unterbruch des Tramverkehrs über die Quaibrücke führe notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet - was nur begrenzt möglich sei - oder vorzeitig gewendet werden müssten, was regelmässig mit Verspätungen und Ausfällen einhergehe. Der Trambetrieb sei hingegen nicht gänzlich aufgehoben worden und es seien ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen des öffentlichen Verkehrsbetriebs denkbar (angefochtenes Urteil E. 3.3.1 S. 32).
4.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.2. Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Demonstration vom 20. Juni 2020 sei den Behörden frühzeitig mitgeteilt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 22 S. 7). Die Beschwerde basiert insoweit nicht auf den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Darin ist lediglich von einer allgemeinen Ankündigung die Rede (vgl. angefochtenes Urteil S. 25), was auch im Sinne einer Bekanntmachung über soziale Medien im Internet verstanden werden kann und mit einer Mitteilung an die für die Bewilligung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund zuständige Behörde folglich nicht gleichzusetzen ist. Der Beschwerdeführer zeigt zudem keine willkürliche oder lückenhafte Sachverhaltsfeststellung auf, da er sich für seine Behauptung einzig auf seine Plädoyernotizen vom 15. Juni 2022 beruft. Ein Bewilligungsgesuch wurde für die Kundgebung vom 20. Juni 2020 nicht eingereicht. Gestützt auf den Polizeibericht vom 2. Juli 2020 als erstellt zu gelten hat jedoch, dass die Polizei - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - bereits zu Beginn der Kundgebung um 12.00 Uhr vor Ort war und sich um den Verkehr kümmerte (vgl. kant. Akten, Urk. D1/3; Beschwerde Ziff. 24 S. 7; siehe dazu auch Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 3.4.1).
4.3.
4.3.1. Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3.2. Für die Kundgebung auf der Quaibrücke ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der vierspurige Verkehr der auch am Samstag zur Mittags- und Nachmittagszeit stark frequentierten Quaibrücke u.a. "via Limmatquai resp. Stadthausquai über die Münsterbrücke" umgeleitet wurde. Dass es bei einer solchen Umleitung des Verkehrs der Quaibrücke über die Münsterbrücke, die anders als die Quaibrücke lediglich über zwei Fahrspuren verfügt, zu Staus und Wartezeiten kommt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Aktenmässig erstellt ist zudem, dass die VBZ den Betrieb der fünf über die Quaibrücke führenden Tramlinien einschränken musste. Weshalb die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein könnten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
4.3.3. Bezüglich der Kundgebung auf der Uraniastrasse äussert sich die Vorinstanz nicht zu den exakten Umfahrungsrouten. Sie präzisiert jedoch, der Umweg sei distanzmässig relativ kurz gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 29). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass die Kundgebung auf der Uraniastrasse den Behörden angekündigt wurde, was der Polizei eine raschere Reaktion zur Organisation und Signalisierung einer Umleitung ermöglichte (angefochtenes Urteil S. 21). Die Vorinstanz stellt fest, es sei zu Staus und Kapazitätsüberschreitungen auf den Umfahrungsrouten gekommen, was sie damit begründet, dass es sich bei der Uraniastrasse um eine wichtige Verkehrsachse in der Zürcher Innenstadt handelt, die zur besagten Tageszeit mässig bis stark frequentiert sei (angefochtenes Urteil S. 21 und E. 3.1.1 S. 29). Die Vorinstanz beruft sich insofern auf lokal notorische Tatsachen (wichtige Verkehrsachse, werktags zur Mittagszeit mässig bis stark frequentiert), die nicht mit allgemeiner Lebenserfahrung gleichzusetzen sind und welche das Bundesgericht folglich nicht frei prüft. Weshalb die vorinstanzliche Feststellung geradezu willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein und ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden. Unerheblich ist daher, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die von ihr festgestellte Verkehrsbehinderung nicht anhand der Akten belegt.
4.3.4. Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht zudem nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei der Demonstration auf der Uraniastrasse erst ab 12.52 Uhr als Teilnehmer ersichtlich, weshalb er daran entgegen der Vorinstanz nicht ungefähr 1½ Stunden teilgenommen habe. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die Frage, ab wann genau sich der Beschwerdeführer auf der Uraniastrasse aufhielt, für die rechtliche Würdigung als Nötigung unerheblich ist (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.2). Entscheidend ist, dass sich dieser an der Blockade der Uraniastrasse aktiv beteiligte, dies auch nach Ablauf des polizeilichen Ultimatums um 12.30 Uhr, und dass er die Uraniastrasse nicht von sich aus verliess, sondern - wie er selbst darlegt - um 13.37 Uhr von der Polizei weggetragen werden musste.
4.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
5.1.
5.1.1. Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4).
5.1.2. Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (BGE 152 IV 73 E. 2.1.2; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (BGE 152 IV 73 E. 2.1.3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen).
5.1.3. Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (BGE 152 IV 73 E. 2.1.4; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (BGE 152 IV 73 E. 2.1.4; Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (BGE 152 IV 73 E. 2.4).
5.1.4. Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).
5.2.
5.2.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
5.2.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).
5.2.3. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.2.4. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
5.2.5. Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 5.2.3); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer erfüllte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden musste. Betroffen waren mehrere Tramlinien, die entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Unerheblich ist, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Polizei hatte angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1).
5.3.2.
5.3.2.1. Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Bei der Quaibrücke und dem von der Strassenblockade betroffenen Abschnitt der Uraniastrasse handelt es sich um wichtige Verkehrsachsen der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 zu Staus gekommen (vgl. oben E. 3.2.3 und 3.2.4). Nötigungsrelevante Beeinträchtigungen von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs haben unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockaden über längere Zeit aufrechterhalten wurden (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung BGE 108 IV 165 (vgl. oben E. 5.2.5). Im Falle der Kundgebungen auf der Quaibrücke vom 20. Juni 2020 und der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
5.3.2.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich sowohl bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke als auch bei derjenigen vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse jeweils um unbewilligte Kundgebungen handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktionen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 6), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit der von ihm angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
5.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe um die Behinderung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs gewusst und diese gewollt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.3 S. 19, E. 2.2.2 S. 20 und E. 3.3 S. 22). Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB gegeben.
6.
6.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).
6.2.
6.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
6.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
6.3.
6.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
6.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
6.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).
6.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 6.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
6.5.
6.5.1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der vorliegend zu beurteilende Eingriff muss daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).
6.5.2. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche basieren auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 5.3; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV ). Das Vorgehen der Behörden, die dem Beschwerdeführer und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Quaibrücke und der Uraniastrasse untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 und 239 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 6.3.2).
6.5.3. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebungen waren nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 6.3.2 und 6.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
6.5.4. Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebungen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
6.5.5. Die Kundgebung auf der Quaibrücke wurde von den Behörden während ca. 40 Minuten und diejenige auf der Uraniastrasse während 30 Minuten toleriert. Der Beschwerdeführer erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für sein Anliegen einzustehen. Die Schuldsprüche sind auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich während 40 bzw. 30 Minuten versammeln und seine Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihm dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenügend auf. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Polizei am 20. Juni 2020 um 12.00 Uhr vor Ort war und den Verkehr regelte, sie nicht versuchte, die Kundgebung zu verhindern, sondern den Kundgebungsteilnehmern um ca. 12.20 Uhr wiederholt (letztmals um 12.23 Uhr) mitteilte, eine friedliche Demonstration werde noch 15 Minuten toleriert (Durchsagen der Polizei sinngemäss: "15 Minuten friedliche Demonstration toleriert, anschliessend Verlassen der Brücke"), und dass die Polizei erst ab 12.39 Uhr zu den Personenkontrollen schritt (vgl. kant. Akten, Urk. D1/3).
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 6.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung, ob die Behinderung der Aktivitäten Dritter ein strafrechtlich verpöntes Mass erreichte, im Einklang mit dieser Rechtsprechung zu Recht die gesamte Dauer der Betriebsstörung der VBZ und der Behinderung des motorisierten Individualverkehrs. Unbegründet ist daher auch die Kritik des Beschwerdeführers, er habe an der Kundgebung vom 20. Juni 2020 lediglich acht Minuten und an derjenigen vom 4. Oktober 2021 bloss 45 Minuten teilgenommen.
6.5.6. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer tiefen (30 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
6.6. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten mit Art. 181 und 239 Ziff. 1 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerden nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dieser macht einen Aufwand von 19 Stunden geltend und beantragt, es sei ihm vor Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit zur definitiven Bezifferung des Aufwands zu geben (vgl. Beschwerde Ziff. 110 S. 21). Darauf kann verzichtet werden, da kein Anlass besteht, vom üblichen Ansatz abzuweichen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_1106/2023 und 6B_1107/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Patrick Götze wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld