Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_739/2025
Urteil vom 16. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. April 2025 (4M 24 55).
Sachverhalt
A.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ am 19. Dezember 2023 wegen versuchter schwerer Körperverletzung bei Annahme einer in mittlerem bis schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB (psychische Störung) an. Es verwies ihn ausserdem für die Dauer von neun Jahren des Landes (einschliesslich Ausschreibung im SIS) und regelte die weiteren Nebenfolgen.
Dagegen erhob A.________ Berufung.
B.
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 11. April 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Massnahme, der Einziehung sowie der Zivilforderung fest. Es bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen in mittlerem bis schwerem Grade verminderter Schuldfähigkeit. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs, und verwies ihn für die Dauer von sechs Jahren des Landes (einschliesslich Ausschreibung im SIS). Ferner stellte es fest, dass über die Frage der Haftentschädigung derzeit nicht entschieden werden könne, und es regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Kantonsgericht legt der Verurteilung zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 25. Oktober 2022 abends hielten sich A.________ und B.________ unabhängig voneinander und jeweils in Begleitung weiterer Personen am Seeufer beim U.________ in Luzern auf. Im späteren Verlauf des Abends gesellte sich B.________ und sein Kollege zu A.________, der in Begleitung von zwei Frauen war. Gegen 22.45 Uhr machte A.________ den beiden Frauen erfolglos Avancen. Daraufhin klopfte B.________ A.________ auf die Schulter und sagte ihm, er solle gehen, wenn die Frauen nichts von ihm wollen würden. Da schlug A.________ B.________ zweimal heftig mit der rechten Faust ins Gesicht. Aufgrund der Faustschläge fiel B.________ vom Werftsteg aus über eine Steinmauer und stürzte mehr als einen Meter seeseitig hinab auf den Steinboden. Am Boden liegend rief B.________ A.________ zu, er sei "verrückt", woraufhin dieser über die Steinmauer sprang. Aus Wut trat A.________ ihn mit dem rechten Fuss wuchtig in das Gesicht. Als der Kollege von B.________ dazwischen ging, entfernte sich A.________ in Richtung Bahnhof. B.________ erlitt durch die Gewalteinwirkung eine dislozierte doppelte Unterkieferfraktur, Riss-Quetsch-Wunden im Mittelgesicht links und am Kinn sowie Beschädigungen an den Zähnen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vollumfänglich vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von maximal zehn Monaten, subeventualiter von maximal 15 Monaten, zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei die Landesverweisung auf fünf Jahre zu bemessen. Es sei festzustellen, dass ausgangsgemäss auch die Frage der Haftentschädigung neu zu beurteilen sein werde. Ebenso sei ausgangsgemäss neu über die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht zieht die notwendigen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
1.2. Da des Weiteren keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, erübrigt sich ebenfalls sein Verfahrensantrag, es sei ihm ein Replikrecht zu gewähren.
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).
2.2. Die vom Beschwerdeführer als Beilagen 3 und 4 - Telefonnotizen vom 11. Mai 2023 bzw. vom 26. Oktober 2023 - eingereichten Beweismittel befinden sich - soweit ersichtlich - nicht in den kantonalen Akten. Demnach handelt es sich dabei um unechte Noven. Soweit der Beschwerdeführer damit Tatsachen beweisen will, legt er nicht dar, warum er diese Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Diese neu eingereichten Beweismittel haben daher vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beilagen 5 bis 7 sind nach dem 11. April 2025 entstanden und damit als echte Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).
3.2. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Einerseits sei bei ihm eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert worden. Die dadurch krankheitsbedingte Motivlage sei weder bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands noch bei der Prüfung eines Sachverhaltsirrtums berücksichtigt worden. Andererseits gehe die Vorinstanz willkürlich davon aus, dass er kampfsporterfahren sei und aufgrund des Lehrgangs als Pflegeassistent die Folgen körperlicher Gewalteinwirkung habe einschätzen können.
4.2.
4.2.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (in der Fassung vor dem 1. Juli 2023) macht sich unter anderem schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
4.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass starke Faustschläge, insbesondere aber auch Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers, geeignet seien, schwerste gesundheitliche Folgen herbeizuführen. Vorliegend komme hinzu, dass beim Beschwerdegegner 2 zusätzlich die Gefahr bestanden habe, sich durch den unkontrollierten Sturz aus mehr als einem Meter Höhe auf den Steinboden schwer zu verletzen. Beide Handlungen hätten für sich zu einer schweren Körperverletzung führen können. Dessen sei sich auch der Beschwerdeführer bewusst gewesen. Dies gelte umso mehr, da er kampfsporterfahren sei und einen Lehrgang als Pflegeassistent absolviert und anschliessend in diesem Bereich gearbeitet habe. Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass er die Folgen seines Verhaltens hinsichtlich eines Verletzungsrisikos weder kalkulieren noch dosieren habe können. Er habe nicht ernsthaft auf das Ausbleiben einer lebensbedrohlichen Verletzung vertrauen dürfen und habe es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die naheliegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde. Der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt.
4.4. Weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu unhaltbar und damit willkürlich wäre und ihr Schluss auf ein eventualvorsätzliches Tathandeln gegen Recht verstossen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Für das Bundesgericht verbindlich erstellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) sind vorliegend zwei Faustschläge des Beschwerdeführers gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2, derentwegen dieser über eine Steinmauer auf den rund einen Meter darunterliegenden Steinboden gefallen ist. Anschliessend trat der Beschwerdeführer mit dem rechten Fuss wuchtig gegen das Gesicht des am Boden liegenden Beschwerdegegners 2. Aufgrund dieser äusseren Tatumstände durfte die Vorinstanz nach der Rechtsprechung (vgl. zur Übersicht der Rechtsprechung: Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5, mit Hinweisen) von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers ausgehen. Mit seinen Einwänden, er habe vor einigen Jahren lediglich ein paar einzelne Stunden Kampfsporttraining absolviert und sei beruflich nur in Altersheimen tätig gewesen, vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als willkürlich auszuweisen. Er bedient sich dabei rein appellatorischer Kritik, ohne auf die von der Vorinstanz dargelegten massgebenden äusseren Tatumstände, wie den Sturz durch die Faustschläge und die anschliessende wehrlose Liegeposition des Opfers, einzugehen. Die Vorinstanz berücksichtigte richtigerweise ebenso die Umstände, wie die Initiierung der Auseinandersetzung durch den Beschwerdeführer, die Wucht der ersten Schläge, den Fall auf den harten Steinboden und die darauffolgenden weiteren Fusstritte. Angesichts der konkreten Tatumstände musste der Beschwerdeführer ohne Weiteres damit rechnen, dass der Beschwerdegegner 2 sich durch die Schläge und Tritte gegen den Kopf sowie den Sturz auf den Steinboden schwere Verletzungen hätte zuziehen können. Der Schluss auf Eventualvorsatz hält vor Bundesrecht stand.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, indem sie einen Sachverhaltsirrtum bzw. das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation verneint habe.
4.5.2. Die Vorinstanz verneint die Begründetheit eines Sachverhaltsirrtums bzw. eine Putativnotwehrsituation unter Verweis auf BGE 147 IV 193. Eine schuldunfähige Person könne sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum bzw. auf Putativnotwehr berufen, wenn die abweichende Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse gerade in der schuldausschliessenden psychischen Krankheit begründet sei. Dasselbe gelte auch für eine beschuldigte Person, die - wie vorliegend - vermindert schuldfähig sei.
4.5.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).
Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 S. 85; Urteile 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteile 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.5.4. Der Beschwerdeführer vermag auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen.
Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass nach der Rechtsprechung derjenige, der aufgrund einer psychischen Krankheit "irrt", nicht im Sinne von Art. 13 StGB irrt (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; Urteil 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.3). Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 7. August 2023 kommt sie zudem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an einer leicht- bis mittelgradig schweren paranoiden Schizophrenie gelitten hat. Aufgrund dieser Erkrankung habe er freundliche bis neutrale Handlungen anderer schnell als gegen sich gerichtet angesehen. So habe er wiederholt Probleme mit der Impulskontrolle gehabt und sei in der Beziehung mit anderen immer wieder stark misstrauisch gewesen. Da er vor der Tat den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdegegner 2 und dessen Kollegen geholt worden seien, um ihn zu schlagen, habe er sich in innerer Anspannung und erhöhter Alarmbereitschaft befunden und nach entsprechenden Signalen Ausschau gehalten. Gleichzeitig habe er offensichtlich nicht wahrgenommen, dass die eine der beiden anwesenden Frauen nichts mit ihm habe zu tun haben wollen, was er ebenfalls als gegen sich gerichtet interpretiert habe. Dies habe wiederum seine Überzeugung verstärkt, dass etwas gegen ihn im Gange gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer die Situation falsch aufgefasst und dadurch seine Motivation für die Tat irrtümlich in der Abwehr eines seiner Ansicht nach drohenden Angriffs sah, lag in seiner Krankheit und der dadurch bedingten paranoiden Auffassung seiner Umgebung begründet. Einen Sachverhaltsirrtum schliesst die Vorinstanz folglich aus, ohne Art. 13 StGB zu verletzen.
4.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Schuldspruch wegen der versuchten schweren Körperverletzung sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Schuldspruch ist rechtens.
5.
5.1. Zudem rügt der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt und die Grundsätze nach Art. 47 StGB falsch angewendet.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
5.2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt demnach Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Zwischen voller Schuldfähigkeit und gänzlicher Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1; Urteile 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 4.2.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.5; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; 129 IV 22 E. 6.2). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.; Urteile 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 4.2.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.8; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
5.2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
5.3. Die Vorinstanz erachtet eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen für die hypothetisch vollendete schwere Körperverletzung. Sie begründet dies mit dem objektiven Tatverschulden, das sie im unteren Bereich von mittelschwer beurteilt. Dabei berücksichtigt sie die erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 (doppelte Unterkieferfraktur, Riss-Quetsch-Wunden im Mittelgesicht links und am Kinn, acht beschädigte Zähne sowie eine mindestens einen Monat andauernde Beeinträchtigung der Sehkraft), den unbedeutenden Wortwechsel als Auslöser und das brutale Vorgehen. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers stehe in einem krassen Missverhältnis zum vorangehenden Verhalten des Beschwerdegegners 2, der ihm lediglich auf die Schulter geklopft und gesagt habe, er solle gehen, wenn die Frauen nichts von ihm wollen würden. Zudem zeuge das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers von einer hohen Gewaltbereitschaft und einer Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers. Die Einsatzstrafe reduziert die Vorinstanz aufgrund des Versuchs um sechs Monate auf 30 Monate und aufgrund der ihm gutachterlich attestieren, in mittlerem bis schwerem Grade bestehenden, verminderten Schuldfähigkeit um weitere zwölf Monate auf 18 Monate. Hinsichtlich der Täterkomponenten beurteilt die Vorinstanz die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen einfacher Körperverletzungen sowie des Erwerbs und des Besitzes einer verbotenen Waffe zu seinen Ungunsten und erhöht die Freiheitsstrafe um zwei Monate auf insgesamt 20 Monate. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint sie beim unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführer.
5.4. Die an dieser Strafzumessung geübte Kritik des Beschwerdeführers dringt nicht durch.
Von vornherein unbehelflich ist sein Vorbringen, wonach die "Einsatzstrafe" von 36 Monaten klar überrissen, letztlich ergebnisorientiert sei und in einem krassen Missverhältnis zum ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft von 24 Monaten stehe. Weshalb die Strafzumessung deswegen ermessenswidrig sein soll, begründet er jedoch nicht, sondern belässt es bei der Darlegung seiner eigenen Einschätzung des Verschuldens. Zwar rügt der Beschwerdeführer weiter begründet unter Verweis auf BGE 136 IV 55 das methodisch falsche Vorgehen der Vorinstanz bei der Bestimmung der Strafe (vgl. E. 5.2.2 oben); korrekterweise hätte die Vorinstanz in einem ersten Schritt die Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Auswirkung auf das Tatverschulden darlegen und in einem zweiten Schritt sodann gestützt darauf die hypothetische Strafe ermitteln müssen. Im Ergebnis vermag er jedoch auch hier keine Verletzung des weiten sachrichterlichen Ermessens darzutun. Die vorinstanzlich gefällte Strafe von 20 Monaten liegt im unteren Rahmen des zum Tatzeitpunkt geltenden gesetzlichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch wenn die Vorinstanz die gemäss Gutachten in mittlerem bis schwerem Grade verminderte Schuldfähigkeit eher in einem geringen Umfang bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, vermag der Beschwerdeführer im Gesamtergebnis weder rechtsgenügend geltend zu machen, noch ist ersichtlich, dass sie von nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen wäre, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz sodann den fehlenden Erfolgseintritt einer schweren Körperverletzung korrekterweise unter dem Titel des Versuchs und gewährte ihm hierfür eine Strafmilderung. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik durchzudringen, wenn er die paranoide Auffassung der Umwelt nebst durch den obligatorischen Strafmilderungsgrund der eingeschränkten Schuldfähigkeit auch noch unter dem Titel der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. grosser seelischer Belastung i.S.v. Art. 48 lit. c StGB berücksichtigt haben will. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar oder führen eben, soweit teilweise schuldausschliessend, zu einer obligatorischen Strafreduktion nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Die leicht straferhöhende Bewertung der einschlägigen Vorstrafen und des Verhaltens im Haftvollzug als Ausdruck einer Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und eines fehlenden Unrechtsbewusstseins durch die Vorinstanz vermag bei einer Gesamtbeurteilung ebenso keine Verletzung des sachrichterlichen Ermessens darzustellen. Die Beschwerde erweist somit hinsichtlich der Strafzumessung ebenfalls als unbegründet.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Landesverweisung. Die Anordnung der Landesverweisung erweise sich als unverhältnismässig und verletze Art. 3 und Art. 8 EMRK .
6.2. Gemäss den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1998 brasilianischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2006 reiste er im Alter von knapp acht Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern in die Schweiz ein. 2008 verliess er zusammen mit seinen beiden Schwestern die Schweiz und kehrte für vier Jahre nach Brasilien zurück, wo er bei Verwandten lebte. 2012 kehrte er im Rahmen eines Familiennachzugs zusammen mit seinen Schwestern zurück in die Schweiz und lebte erneut bei seiner Mutter und seinem Bruder. In diesem Zusammenhang wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt, die letztmals am 20. Juni 2022 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er pflegt regelmässig Kontakt zu den Familien seiner in der Schweiz lebenden Geschwister, zu seiner Mutter und zu Kollegen, die er aus der Schule oder von der Arbeit her kennt. Seine Freizeit verbringt er mit Musikproduktion, Fitness, Kampfsport und Börsenhandel. Nach Abschluss des Lehrgangs als Pflegeassistent im Jahr 2017 begann er mehrere Ausbildungen, die er jedoch nie abschloss. Er arbeitete immer wieder als Servicemitarbeiter bei wechselnden Betrieben im Gastrobereich. Zwischendurch war er auf Sozialhilfe angewiesen. Nach seiner Haftentlassung arbeitet er seit Januar 2025 - mit einer kurzen Unterbrechung - auf Abruf bei einer industriellen Bäckerei. Neben diesem Einkommen ist er auf Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse und durch seine Mutter angewiesen. Er hat Schulden im niedrigen fünfs telligen Bereich und offene Betreibungen. Künftig möchte er sich als Produzent und Trader selbstständig machen sowie eine Ausbildung im Bereich 3D-Animation und visuelle Effekte absolvieren. Er leidet an einer Epilepsie und paranoider Schizophrenie.
6.3. Die Vorinstanz erkennt zwar an, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer zu einer erheblichen Härte führen würde, lässt jedoch die Frage offen, ob ein Härtefall vorliegt. Zusammengefasst stellt sie fest, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz bestehe zur Hauptsache darin, da ss er seine prägenden Jugend- und Adoleszenzjahre fast vollständig und seine prägenden Kinderjahre zumindest teilweise in der Schweiz verbracht habe. Er sei zumindest insoweit sozial integriert, als er ein gutes Verhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Familie pflege und Freundschaften aufgebaut habe, die ihn auch während seiner Zeit im Gefängnis unterstützt hätten. Seine wirtschaftliche Integration sei demgegenüber als ungenügend zu werten. Allerdings sei er bemüht gewesen, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Es sei davon auszugehen, dass seine Integration durch die paranoide Schizophrenie insgesamt erschwert gewesen sei. Diese privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz würden zwar schwer wiegen; dennoch überwiege angesichts der Schwere seines Verschuldens, der Art und Weise der Tathandlungen, der Vorstrafen und der Legalprognose das öffentliche Interesse am Verweis aus der Schweiz.
6.4. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Demnach sind vorliegend die Voraussetzungen einer Landesverweisung für den Beschwerdeführer, der brasilianischer Staatsangehöriger ist und wegen schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB schuldig gesprochen wird, grundsätzlich erfüllt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).
6.5.
6.5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.1; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
6.5.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
6.5.3. Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3).
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteil des EGMR
N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42; Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.4.2; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
6.6. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, eine deliktsorientierte Therapie sowie die erforderliche umfangreiche Medikation (u.a. mittels Depotspritzen) sei in Brasilien aufgrund des überlasteten öffentlichen Gesundheitssystems nicht gewährleistet. Eine Behandlung in einer Privatklinik könne er sich finanziell nicht leisten. Die Anordnung der Landesverweisung verstosse damit gegen Art. 3 EMRK.
6.7.
6.7.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheiten (Epilepsie, mittelgradige Depression und paranoide Schizophrenie mit leicht- bis mittelgradiger Ausprägung) weder um lebensbedrohliche Krankheiten handelt, noch eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Rückkehr nach Brasilien zu befürchten ist. Der Beschwerdeführer wohne zwar getrennt von seiner Mutter, die selbst unter einer Schizophrenie leide, sie würden sich jedoch gegenseitig unterstützen. Er sei jedoch in weiten Bereichen seines Lebens selbstständig. Laut Gutachter weise der Beschwerdeführer wenig Leidensdruck auf und sei in seinem Alltag n ur wenig beeinträchtigt. Während der Haft seien ihm diverse Arzneimittel verabreicht worden, darunter auch nach seiner Haftentlassung eine Depotspritze mi t Neuroleptika zur Behandlung seiner Schizophrenie. Anfang April 2025 habe er zudem eine Gesprächstherapie bei einer Psychologin begonnen. Eine ärztliche Versorgung und die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten seien auch in Brasilien möglich, da die kostenlose medizinische Grundversorgung in Brasilien gewährleistet sei und es sich nicht um aussergewöhnliche Krankheitsbilder handle. Eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Landesverweisung aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen in seinem Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehe, sei daher nicht anzunehmen. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die Behandlung seiner Erkrankungen weitestgehend kooperativ und einsichtig zeige. Das erhöhe die Chancen auf eine adäquate und erfolgreiche Behandlung in Brasilien. Zwar müsse er sich in Brasilien zunächst zurechtfinden, insbesondere was die Organisation seiner medizinischen Versorgung und die Fortführung seiner bisherigen Medikation und Therapie betreffe; dies sei ihm jedoch zumutbar.
6.7.2. Die Vorinstanz verneint zutreffend eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weder behauptet der Beschwerdeführer, dass die bei ihm diagnostizierten Krankheiten bei fehlender oder inadäquater Behandlung per se zu einer unumkehrbaren oder gar lebensgefährlichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen würden, noch behauptet er, dass in Brasilien kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankungen fehlen würden. Mit seinen Ausführungen zur Versorgungsdichte und -qualität des öffentlichen brasilianischen Gesundheitssystems vermag er nicht darzulegen, dass er dort mangels angemessener Behandlung einem intensiven Leiden ausgesetzt werden könnte. Für die Annahme eines solchen Leidens reicht das geltend gemachte abstrakte Risiko selbstschädigenden Verhaltens nicht aus. Dasselbe gilt für das nicht weiter begründete Vorbringen der Rückfallgefahr. Eine derart gravierende Fallgestaltung, wie sie für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK verlangt wird, lässt sich im vorliegenden Fall nicht erfolgreich behaupten. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor.
6.8. Des Weiteren legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass selbst bei Bejahung eines Härtefalls von einer Landesverweisung aufgrund des überwiege nden öffentlichen Interesses nicht abzusehen wäre. Im Rahmen der Interessenabwägung verweist die Vorinstanz richtigerweise auf die einschlägigen Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie auf sechs weitere Verurteilungen zu Bussen, die im Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 23. Dezember 2021 ergangen sind. Zwar sei ein delinquentes Verhalten bei jungen Menschen häufig ein episodenhaftes und ubiquitäres Phänomen und der Beschwerdeführer sei bei der Begehung der Delikte zwischen 17 und 24 Jahre alt gewesen; jedoch gehe der forensisch-psychiatrische Gutachter vorliegend davon au s, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für weitere Körperverletzungsdelikte bestehe. Aktuell seien unter Umständen auch schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität anderer zu erwarten. Die Wahrscheinlichkeit für erneute (schwere) Körperverletzungsdelikte liege im oberen Bereich der Basisrezidivrate von 25 % bis 50 %. Somit gehe vom Beschwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.
Die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. In der wiederholten Delinquenz kommt das Rückfallrisiko zum Ausdruck, das ein zentrales Element des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB darstellt (BGE 149 IV 342 E. 2.5 mit Hinweisen). Dieses fällt vorliegend zulasten des Beschwerdeführers aus. Dass er seit seiner Haftentlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 11. November 2024 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und die hier zu beurteilende Katalogtat in verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, vermag die vorinstanzliche Einschätzung der Rückfallgefahr nicht als unrichtig auszuweisen. Hinzu kommt, dass die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und daher zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung geringer sein kann als zum Zeitpunkt ihrer Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung immanent und hinzunehmen (Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).
6.9. Die Landesverweisung erweist sich zusammenfassend als verhältnismässig und damit als bundes- sowie völkerrechtskonform. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Dauer der Landesverweisung noch zur Ausschreibung im SIS, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.
7.
Unabhängig von der Zulässigkeit ist auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die Haftentschädigung mangels hinreichender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Beurteilung der Haftentschädigung in einem nachträglichen selbstständigen Verfahren einverstanden.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen