Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_591/2025
Urteil vom 12. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung;
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 22. Mai 2025 (SST.2024.107).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 22. Mai 2025 unter anderem fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juli 2023 hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach ihn darüber hinaus der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der Widerhandlung gegen das BetmG und der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 184 Tagen, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (Dispositivziffern 3.1 und 3.2). Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- gewährten bedingten Vollzugs verzichtete es und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr (Dispositivziffer 3.3). Weiter auferlegte es ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- (Dispositivziffer 5.1).
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositivziffern 3 (Strafmass) und 5.1 (Kostenverteilung Berufungsverfahren) des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und er mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten zu bestrafen, deren Vollzug vollständig aufzuschieben sei. Eventualiter sei ihm im Falle einer 24 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug zu gewähren und dabei eine Vollzugsregelung auszusprechen, bei welcher der zu vollziehende Teil der Strafe die Dauer von
12 Monaten nicht übersteige. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien in ihrer Gänze definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verletze hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG die Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 50 StGB. Sie beschränke sich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ausschliesslich auf die Menge des aufbewahrten Kokaingemisches sowie dessen Konzentration und habe die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns im Zusammenhang mit der Strafzumessung sogar ausdrücklich als unwesentlich bezeichnet und überhaupt nicht einbezogen. Dieses Vorgehen lasse massgebliche Gesichtspunkte und Faktoren ausser Acht, womit wesentliche Kriterien in Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens falsch gewichtet worden seien. Angesichts der Tatumstände sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von höchstens 30 Monaten führen dürfe. Bei der Täterkomponente beschränke sich die Vorinstanz auf eine Vorstrafe und das Anerkennen einer "gewissen Einsicht und Reue", ohne sich mit seiner erbrachten Leistung, namentlich der selbst erarbeiteten Befreiung aus der Drogensucht, seiner vollständigen Stabilisierung oder seiner qualifizierten und verantwortungsvollen Arbeitsstelle, auseinanderzusetzen, die bei einem Vollzug ohne Möglichkeit der Halbgefangenschaft dahinfallen oder stark gefährdet würden.
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
2.3.
2.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
Die Vorinstanz begründet einlässlich und nachvollziehbar, weshalb sie bei der Tatschwere insgesamt von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von einer angemessenen Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ausgeht. Sie führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe eine Reinmenge von 1'295 Gramm Kokain besessen und den für die Qualifikation als schwerer Fall erforderlichen Grenzwert von 18 Gramm Kokain um mehr als das 71-fache überschritten. Die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit wiege dementsprechend schwer. Dass das Kokain nicht durch ihn selbst, sondern durch seinen Kollegen B.________ hätte veräussert werden sollen, vermöge an der grossen Anzahl der dadurch gefährdeten Personen bzw. der entsprechenden schweren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit nichts zu ändern. Aufbewahrt habe er das Kokain in einer von ihm gemieteten Garage. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns sei damit nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen und wirke sich dementsprechend neutral aus. Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einer Kokainabhängigkeit ausgegangen werde und er als Entgelt für das Aufbewahren Kokain zum Eigenkonsum erhalten habe bzw. hätte sollen, rechtfertige dies nur eine massvoll verschuldensmindernde Berücksichtigung. Er habe sich nicht in einer Situation befunden, in der seine Entscheidungsfreiheit dahingehend eingeschränkt gewesen sei, als dass die Deliktsbegehung der einzige Weg zur Befriedigung seiner Abhängigkeit gewesen wäre. Er habe zu diesem Zeitpunkt als Informatiker ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'000.-- erzielt und auch an der Berufungsverhandlung ausgesagt, er habe die monatlichen Ausgaben von rund Fr. 1'500.-- für den Drogenkonsum aus den eigenen Ersparnissen und seinem Lohn finanziert. Mithin habe er nicht aus einer subjektiven Notsituation, sondern primär aus finanziellen Motiven gehandelt. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer angegemessenen Strafe von vier Jahren auszugehen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 11 f.).
Entgegen dem Beschwerdeführer berücksichtigt die Vorinstanz damit (strafzumessungsneutral), dass sein Vorgehen nicht besonders raffiniert oder ausgeklügelt war. Dass sie dabei keinen Vergleich mit der Ausprägung anderer Taten vornimmt oder nicht explizit berücksichtigt, dass er kein Mitglied einer Organisation war, lässt die vorinstanzliche Strafzumessung nicht bundesrechtswidrig erscheinen. Wohl hat das Gericht im Lichte von Art. 50 StGB die für die Strafzumessung erheblichen Umstände festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden; es kann dabei aber diejenigen Gesichtspunkte unerwähnt lassen, die ihm als nicht relevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c). Gerade mit Blick auf die grosse Menge von 1'295 Gramm reinen Kokains ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers bundesrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht von einem leichten Tatverschulden ausgeht. Der Beschwerdeführer lagerte Kokain, das zum Weiterverkauf gedacht war, in beträchtlichen Mengen (Übersteigen der für die Annahme eines schweren Falls geltenden Grenzmenge von 18 Gramm um mehr als das 71-fache; vgl. hierzu Urteil 6B_942/2025 vom
25. März 2026 E. 4 f., zur Publikation vorgesehen), wodurch er zur Gefährdung der Gesundheit einer nicht unwesentlichen Anzahl Menschen beitrug. Die Vorinstanz zieht schliesslich auch die vom Beschwerdeführer geltend gemac hte Kokainabhängigkeit ermessenskonform als massvoll verschuldensmindernd in ihre Beurteilung mit ein.
2.3.2. Ebenso wenig zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden. Auch wenn es sich nicht um eine einschlägige und lediglich geringfügige Vorstrafe handelt, sei diese leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer keine genügenden Lehren daraus gezogen habe und sogar noch innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden sei. Sein Geständnis habe die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert, da ein Leugnen aufgrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen wäre. Hingegen habe er eine gewisse Einsicht und Reue gezeigt, was strafmindernd zu berücksichtigen sei, auch wenn sich dies anhand seiner Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vornehmlich auf seinen eigenen Drogenkonsum und kaum auf seinen Tatbeitrag zum Drogenhandel und der dadurch verursachten Gesundheitsgefährdung vieler Menschen zu beziehen scheine. Soweit er sich darauf berufe, die Untersuchungshaft sei ein Wendepunkt für ihn gewesen, sei dies dadurch zu relativieren, dass er nach dem dort erfolgten Drogenentzug dennoch rückfällig geworden sei. Seit eineinhalb Jahren konsumiere er keine Drogen mehr, verfüge über eine Festanstellung im IT-Bereich und könne auf eine enge familiäre Unterstützung, insbesondere durch seine Ehefrau, zurückgreifen. Ob seine Einsicht nachhaltig sei und ihm die Drogen- und Deliktsfreiheit längerfristig gelinge, werde sich noch weisen müssen, zumal das zum Tatzeitpunkt bereits bestehende enge familiäre Umfeld und die feste Arbeitsstelle ihn nicht vom Drogenkonsum und der Deliktsbegehung hätten abzuhalten vermögen. Die Vorinstanz hält darüber hinaus fest, weitere relevante Täterkomponenten seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei
37 Jahre alt, lebe mit seiner Ehefrau in U.________ und plane, mit ihr eine Familie zu grü nden. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe sei für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nicht auszumachen. Da die positiven Faktoren insgesamt überwiegen würden, wirke sich die Täterkomponente im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe strafmindernd aus, woraus sich eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten ergebe (angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 12 f.).
Entgegen dem Beschwerdeführer bezieht die Vorinstanz damit sämtliche Umstände, auf die er sich stützt, im Rahmen der Täterkomponente mit ein. Sie weist indes ebenso darauf hin, dass ihn Festanstellung und familiäres Umfeld nicht von weiterem Drogenkonsum und Deliktsbegehung abhielten, was er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bestreitet. Insofern ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die strafmindernde Wirkung seiner Einsicht und Reue mit Blick darauf relativiert und die Strafe bei der Täterkomponente um zwei Monate mindert. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus kritisiert, die Vorinstanz setze sich nicht damit auseinander, dass die Strafe nach Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von rund sechs Monaten nur knapp über dem Grenzwert des teilbedingten Vollzugs liege, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht muss sich nur dann mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Sanktion, welche die Grenzen (des teilbedingten Vollzugs) von drei Jahren nicht überschreitet, noch im Ermessensspielraum liegt, wenn es im Rahmen der Strafzumessung insgesamt zu einer Freiheitsstrafe gelangt, die im Bereich des Grenzwerts liegt (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5 f.; Urteile 6B_207/2025 vom
4. Dezember 2025 E. 1.4.3; 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.4). Erstandene Untersuchungshaft wird dabei nicht in Abzug gebracht. Vorliegend legt die Vorinstanz die Freiheitsstrafe im Ergebnis auf drei Jahre und neun Monate, somit auf 45 Monate, fest (angefochtenes Urteil E. 4.6 f. S. 13), was der Beschwerdeführer - abgesehen von den vorstehend behandelten Rügen - nicht kritisiert. Bei einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten kommt ein (teil-) bedingter Vollzug nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB ). Da die Strafe deutlich über der Grenze des (teil-) bedingten Vollzugs liegt, ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine Strafminderung in Betracht zieht bzw. keine teilbedingte Strafe ausfällt.
2.3.3. Die Strafminderung um einen Monat gestützt auf die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots und die weitere Strafzumessung, namentlich zu den übrigen Schuldsprüchen, beanstandet der Beschwerdeführer nicht gesondert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.4. Zusammenfassend hält sich die festgesetzte Strafe im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.
3.
Seine Anträge betreffend Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib