Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_503/2024
Urteil vom 10. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Drohung usw.; rechtliches Gehör, Willkür (Anzeigepflicht nach § 167 Abs. 1 GOG [ZH]),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. März 2024 (SB230402-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 5. April 2023 der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung wurde A.________ freigesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von zwei Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Genugtuungsforderung von B.________ wies das Bezirksgericht Zürich ab und verpflichtete A.________, diesem eine Parteientschädigung von Fr. 13.60 zu bezahlen. Der Antrag von B.________ auf Verpflichtung von A.________ zur Leistung einer Friedensbürgschaft wurde abgewiesen. Schliesslich regelte das Bezirksgericht Zürich die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen dieses Urteil.
B.
Mit Beschluss vom 22. März 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung), 5 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens von B.________) und 7 (Verzicht Friedensbürgschaft) in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichentags sprach es A.________ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB schuldig. Vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklagedossier 1 wurde A.________ freigesprochen. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, an die es ebenfalls zwei Tage bereits erstandene Untersuchungshaft anrechnete, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Es bestätigte die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung und auferlegte A.________ 7/8 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde vom 21. Juni 2024 und zahlreichen weiteren Eingaben an das Bundesgericht. Er stellt diverse Anträge und Genugtuungsbegehren. Sein Vertreter, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wendet sich mit Beschwerde vom 22. August 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer verlangt sowohl den Ausstand der Bundesrichterinnen und Bundesrichter als auch der Gerichtsschreiberin, die am Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 und am Revisionsurteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 [betreffend das Verfahren 6B_223/2024] mitwirkten, respektive sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, im Revisionsverfahren 6F_19/2024 ein Staatshaftungsgesuch eingereicht zu haben, weshalb Laura Jacquemoud-Rossari, Giuseppe Muschietti, Beatrice van de Graaf und Ladina Arquint Hill in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG in den Ausstand zu treten hätten. Dem Bund stehe der Rückgriff auf die genannten Personen zu, womit die Feindschaft klar sei. Zudem könnten die genannten Personen indirekt Einfluss auf das Staatshaftungsgesuch und damit auf den Rückgriff des Bundes nehmen. Somit hätten sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein persönliches Interesse in der Sache.
In einer weiteren Eingabe stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das vorliegende Verfahren und das Revisionsverfahren 6F_19/2024 seien zu vereinigen. Er macht weiter geltend, zwischenzeitlich bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die hiervor genannten Personen eingereicht zu haben. Somit sei klar, dass jeder Bundesrichter befangen sei und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG in den Ausstand zu treten habe, zumal jeder Bundesrichter dem gleichen Gericht angehöre wie die mutmasslichen Verbrecher.
1.2. Wie bereits im Urteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 und dort in E. 3 ausgeführt worden ist, sind das Beschwerdeverfahren 6B_503/2024 und das genannte Revisionsverfahren wegen des unterschiedlichen Anfechtungs- und Verfahrensgegenstands keiner Verfahrensvereinigung zugänglich. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer sein Ausstandsgesuch erneut mit der abstrakten Befürchtung, die mit der Beurteilung der Beschwerde im Verfahren 6B_223/2024 und dem Revisionsverfahren 6F_19/2024 befassten Gerichtspersonen und die Gerichtsschreiberin könnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr unvoreingenommen mitwirken und damit mit der Mitwirkung der genannten Personen an den vorangegangenen Entscheiden. Indes lässt sich weder aus der behaupteten Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheide noch einer angehobenen Staatshaftungsklage und einer wegen Amtsmissbrauch angehobenen Strafanzeige ein persönliches Interesse oder eine Befangenheit der am Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder einschliesslich der Gerichtsschreiberin oder aber sämtlicher Gerichtsmitglieder ableiten (vgl. wiederum Urteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.4; vgl. auch Urteil 7F_38/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2). Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig, wenn nicht gar als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.4).
2.
Das vom Beschwerdeführer am 10. August 2025 gestellte Sistierungsgesuch ist abzuweisen. Anhand seiner Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein relevanter Konnex zwischen dem vorliegenden und dem mit Urteil vom 3. September 2024 erledigten Beschwerdeverfahren 6B_223/2024 - dem das vom Beschwerdeführer in seinem Sistierungsgesuch vom 10. August 2025 erwähnte zweitinstanzliche Urteil vom 29. Januar 2024 zugrunde liegt - bestehen soll.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2024, es sei ihm gestützt auf Art. 41 BGG ein Rechtsanwalt und zwar in der Person von F.________ beizugeben, ist mit der Mandatierung von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (Vollmacht vom 29. Juni 2024) gegenstandslos geworden.
Insoweit der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 17. Juni 2025 zum wiederholten Male eine Entlassung seines (ehemaligen amtlichen) Verteidigers respektive fordert, wegen einer unwirksamen Verteidigung seien sämtliche seit dem 24. September 2022 ergangenen Amtshandlungen aufzuheben, kann auf das Gesuch zufolge Ablauf der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer sein (unsubstanziiert gebliebenes) Vorbringen, wonach sein amtlicher Verteidiger vor Gericht "keine wirkungsvollen Reden" gehalten habe, nicht bereits in seiner Beschwerde hätte vorbringen können. Hieran ändert die geltend gemachte Zustellung eines Strafbefehls im Mai 2025 respektive die dortige Stellung des amtlichen Verteidigers als geschädigte Person nichts. Ergänzend kann auf das Urteil 7B_711/2023 vom 23. November 2023 (betreffend die Präsidialverfügung 2. Oktober 2023 [vorinstanzliche Akten (VI) act. 324]) und E. 7.15 nachfolgend verwiesen werden.
4.
Nicht weiter einzugehen ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026, mit der er angeblich am 4. Mai 2026 in Erfahrung gebrachte Befangenheitsgründe betreffend zwei am vorinstanzlichen Urteil mitwirkende Richter geltend macht. Bei den angeblichen, am 4. Mai 2026 gemachte Aussagen einer Kanzleimitarbeiterin handelt es sich um blosse Behauptungen. Damit werden die erhobenen Vorwürfe nicht ansatzweise rechtsgenügend substanziiert.
5.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vertreter haben dem Bundesgericht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift eingereicht. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht sodann zahlreiche weitere Eingaben zukommen lassen. Soweit diese nach dem Ablauf der bis am 22. August 2024 dauernden Beschwerdefrist eingereicht worden sind, bleiben diese grundsätzlich unbeachtlich (BGE 148 V 174 E. 2.1).
6.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat. Stattdessen hat sie mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass am 22. März 2024 kein Urteil gefällt worden sei, bzw. das besagte Urteil sei ohne materielle Prüfung aufzuheben. Entgegen Art. 84 Abs. 1 StPO sei das Urteil am 22. März 2024 nicht mündlich eröffnet worden und sei die Eröffnung entgegen Abs. 3 der genannten Bestimmung auch nicht in einer neu angesetzten Berufungsverhandlung erfolgt. Damit sei Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Hinzu komme, dass er im Nachgang an die am 26. März 2024 über seinen Verteidiger erfolgte Zustellung des Urteilsdispositivs über Monate nicht gewusst habe, weshalb er verurteilt worden sei.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Er ignoriert die im Protokoll der Berufungsverhandlung dokumentierten Abläufe (vgl. VI act. 508 und dort S. 22), wonach sämtliche Parteien und damit auch er, der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, im Nachgang an die Parteivorträge auf Nachfrage des Vorsitzenden auf eine mündliche Urteilseröffnung respektive auf eine mündliche Eröffnung betreffend den weiteren Verfahrensgang für den Fall, dass noch weitere Beweise abgenommen werden müssten, verzichteten. Damit liegt die Konstellation des Art. 84 Abs. 3 StPO vor und ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Parteien das Urteil nach der Urteilsfällung im Dispositiv schriftlich eröffnet hat (Art. 84 Abs. 3 StPO).
Aufgrund des erklärten Verzichts ist die nachträgliche Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips ausgeschlossen (vgl. SAXER/SANTSCHI KALLAY/TURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 69 StPO; Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.2.3). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Vorgaben von Art. 84 Abs. 3 StPO nachweislich eingehalten, nachdem der Beschwerdeführer das Urteilsdispositiv bereits am 26. März 2024 in Empfang genommen hat (Urteil 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 6.3; vgl. auch Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 3). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Urteilsdispositivs im Unklaren darüber gewesen sein will, weshalb er verurteilt worden ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem von ihm in Empfang genommenen Urteilsspruch.
7.2.
7.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei wegen einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs ohne materielle Prüfung aufzuheben. Er sei sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren von der persönlichen Erscheinungspflicht dispensiert und folglich im ganzen Hauptverfahren nie zu seiner Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt worden. Die Vorinstanz sei gestützt auf Art. 341 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO anzuweisen, ihn dementsprechend zu befragen.
7.2.2. Aus dem Urteil der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die von ihm in Empfang genommene Vorladung die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens beantragte. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2024 abgewiesen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mehrere Dispensationsgesuche, die allesamt abgewiesen wurden. Am 2. März 2024 legte er ein ärztliches Zeugnis vor, das seine Verhandlungsunfähigkeit für den Gerichtstermin vom 22. März 2024 belegte, woraufhin dem Dispensationsgesuch stattgegeben wurde (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch von der persönlichen Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert worden; die den amtlichen Verteidiger substituierende Anwältin sei anwesend gewesen. Sie erwägt weiter, dass der Beschwerdeführer bereits im Verlaufe des Vorverfahrens zu sämtlichen Tatvorwürfen, die Gegenstand des Appellationsprozesses gebildet hätten, habe Stellung nehmen können und in Anbetracht seiner zahlreichen, beim Berufungsgericht schriftlich eingereichten Eingaben gewährleistet sei, dass ihm auch ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung oder Einladung zur schriftlichen Fragebeantwortung das rechtliche Gehör in zweiter Instanz gewährt worden sei. Dies gelte umso mehr, als er dem Berufungsgericht vor dem Gerichtstermin vom 22. März 2024 seine persönlichen Plädoyernotizen habe zukommen lassen (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).
7.2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Es steht der anwesenheitsberechtigten Person frei, auf die Garantien eines fairen Verfahrens, namentlich auf das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, ausdrücklich zu verzichten. Verlangt wird, dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck kommt und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht werden, begleitet wird. Dies setzt voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin wusste und die Folgen eines Verzichts vorhersehen konnte. Dem Verzicht dürfen ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen. Allein deshalb, weil sie bei der Verhandlung nicht anwesend ist, verliert die beschuldigte Person ausserdem nicht das Recht, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen, und es ist Aufgabe des Gerichts, sicherzustellen, dass die Verteidigung diese Aufgabe in einem Abwesenheitsverfahren effektiv wahrnehmen kann (Urteile 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.4.1 mit Hinweis auf das Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe im Bild gewesen zu sein (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK); ebenso wenig, dass er zu der auf den 22. März 2024 anberaumten Berufungsverhandlung ordnungsgemäss vorgeladen worden und seine Rechtsvertretung an der Berufungsverhandlung anwesend war. Aus den zahlreichen und zunächst abgewiesenen Dispensationsgesuchen ergibt sich sodann sein offensichtliches Ansinnen, an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen zu wollen. Unbestritten ist weiter, dass er schliesslich gestützt auf ein Arztzeugnis von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden ist. Dass die Vorinstanz dem Dispensationsgesuch zu Unrecht entsprochen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan; ebenso wenig, dass er um eine Verschiebung der Verhandlung ersucht hätte, damit ihm die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ermöglicht würde. Schliesslich legt er weder in einer den Formerfordernissen entsprechenden Weise dar noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgeht, dass er sich im Verlaufe des Vorverfahrens und mit seinen zahlreichen Eingaben einlässlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hat äussern können (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenseinstellung, weil seine Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.
7.3. Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm zu Unrecht die Kosten des nicht Teil der Anklage bildenden Dossiers 6 (betreffend Hausfriedensbruch) auferlegt worden seien. Er setzt sich nicht mit den Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach keine solche Kosten in das angefochtene Urteil aufgenommen respektive sich aus der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 24. August 2022 ausdrücklich ergibt, dass die Kosten des eingestellten Untersuchungsverfahrens betreffend das Dossier 6 auf die Staatskasse genommen worden sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht zu beanstanden sei, wenn die erste Instanz dem Beschwerdeführer (u.a.) die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass betreffend die Tatvorwürfe, hinsichtlich derer eine Einstellung bzw. ein Freispruch ergangen ist, ein nicht auch wegen der übrigen Anklagepunkte notwendiger Untersuchungsaufwand betrieben worden ist. Inwiefern sich dies im Ergebnis bezüglich die zugunsten von B.________ [nachfolgend Beschwerdegegner 2] festgesetzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 13.60 (Kosten der Fahrten zur Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Oktober 2021 und zur Hauptverhandlung von jeweils Fr. 6.80) anders verhalten soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.4.
7.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, von der dem amtlichen Verteidiger für die getrennt geführten Berufungsverfahren SB230445 und SB230402 gesamthaft ausgerichteten Akontozahlung [im Betrag von Fr. 9'715.10] sei derjenige Betrag im Urteilsdispositiv auszuweisen, der für den Aufwand des vorliegend angefochtenen Berufungsurteils (SB230402) überwiesen worden sei. Im Übrigen verletze die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie für die beiden getrennt geführten Berufungsverfahren eine Akontozahlung ausbezahle, sich aber geweigert habe, die Strafverfahren in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zu vereinen.
7.4.2. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er beschwert ist, wenn seinem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung zugesprochen wird, mit der im Zeitraum 13. April 2023 bis 17. Oktober 2023 in den beiden Berufungsverfahren SB230445 und SB230402 entstandene Aufwendungen entschädigt werden. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Umso weniger, als er weder die Höhe der Akontozahlung noch das seinem amtlichen Verteidiger für die beiden genannten Berufungsverfahren insgesamt zugesprochene Honorar von Fr. 17'500.-- in Frage stellt (Fr. 15'000.-- inkl. der bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 9'715.10 gemäss Ziff. 7 des vorliegend angefochtenen Urteils bzw. -dispositivs [Verfahrensnummer SB230402]; Fr. 2'500.-- gemäss Ziff. 6 des im Verfahren 6B_223/2024 angefochtenen Urteils bzw. -dispositivs [Verfahrensnummer SB230445]). Mit seinem Einwand, ein Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth zugesprochenes Honorar "von mehr als Fr. 85'000.--" sei "deutlich überhöht", übersieht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das angefochtene Urteil (SB230402) und die Referenz auf das Urteil SB230445 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. angefochtenes Urteil S. 58) und damit das in diesen beiden Berufungsverfahren zugesprochene Honorar von insgesamt Fr. 17'500.-- bildet. Auf sein offensichtlich (auch andere) Verfahren betreffendes Vorbringen kann somit nicht eingegangen werden.
Im Übrigen legt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2023 (VI act. 353) nachvollziehbar dar, weshalb sich eine "überschneidende" Vergütung vorliegend rechtfertigt. Inwiefern die Vorinstanz damit Recht verletzt, macht der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise geltend (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dasselbe gilt für seine Rüge einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben wegen Nichtvereinigung der beiden genannten Verfahren. Eine solche ergibt sich nicht allein aus dem Umstand einer verfahrensübergreifenden Akontozahlung. Ergänzend ist auf die Erwägungen des Urteils 7B_586/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2 zu verweisen. Nicht weiter einzugehen ist auf den blossen Hinweis auf eine von Rechtsanwalt G.________ verfasste Notiz. Sowohl die vor Bundesgericht gestellten Anträge wie auch deren Begründung müssen in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4).
7.5.
7.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Anklage sei in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 1 [recte Abs. 2] lit. a StPO) erhoben worden. Sie erweise sich als ungültig und alle Amtshandlungen im Hauptverfahren seien als nichtig zu erklären. Zur Begründung führt er aus, Staatsanwältin E.________ [nachfolgend Beschwerdegegnerin 5] habe ihn in den Glauben versetzt, die E-Mails könnten ihm nicht mit Bestimmtheit zugeordnet werden; anschliessend habe ihn der Beschwerdegegner 2 bzw. seine zu Protokoll gegebene Aussage in den Glauben versetzt, dass auch "S.R." der Absender der E-Mails sein könnte; schliesslich habe Staatsanwalt H.________ selber "sagen müssen", dass er, der Beschwerdeführer, nicht der Absender der E-Mails sein könne.
7.5.2. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich aus der Anmerkung des fallführenden Staatsanwaltes, "es sei zweifelhaft, wie der Beschuldigte an die private Mailadresse des Privatklägers 1 [Beschwerdegegners 2] gekommen sei", keine Anklageerhebung wider Treu und Glauben ergibt. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, Staatsanwalt H.________ habe sich dahingehend geäussert, dass er nicht der Absender der E-Mails sein könne, weicht er von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne Willkür darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen lässt sich aus Äusserungen zu Umständen, die in Ermittlung und Untersuchung begriffen sind, wie namentlich die Zuordnung inkriminierter E-Mails, selbstredend kein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ableiten, das unter dem Schutz des Grundsatzes von Treu und Glauben stehen könnte. Zudem hat die Staatsanwaltschaft, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Grundsatz "in dubio pro duriore"; BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil 6B_943/2025 vom 7. April 2026 E. 1.3.2) und handelt es sich alsdann um eine Frage der Beweiswürdigung, ob sich die Urheberschaft der inkriminierten E-Mails erstellen lässt. Im Weiteren geht die Vorinstanz von einer Klarstellung des Beschwerdegegners 2 aus, wonach er entgegen dem Polizeirapport keine Person namens "S.R." genannt habe (angefochtenes Urteil S. 26). Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie von der Glaubhaftigkeit dieser Richtigstellung ausgeht, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Hierfür genügen seine pauschalen Einwände, wonach der Beschwerdegegner 2 nicht glaubwürdig sei und er der Kantonspolizei "glaubt", offensichtlich nicht.
7.5.3. Schliesslich liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor, wenn die Vorinstanz von einem mutmasslichen Tatort ausgeht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, nicht gewusst zu haben, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird; damit einhergehend ebenso wenig, dass seine Verteidigungsrechte eingeschränkt gewesen wären. Es ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung, ob sich die Täterschaft des Beschwerdeführers (trotz allfälliger Unsicherheiten betreffend den Aufenthaltsort einer beschuldigten Person im Tatzeitpunkt) rechtsgenüglich erstellen lässt (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 3.3 f.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.6. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er im Kontext des psychiatrischen Gutachtens vom 20. Januar 2022 eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt. Er konkretisiert nicht, mit welchen Ausführungen seiner Verteidigung sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt hat bzw. welche gegen die Verwertbarkeit vorgebrachten Argumente übergangen worden sein sollen. Wie sodann bereits im Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ausgeführt worden ist, haben ergangene Freisprüche keine "Falsifizierung" des Gutachtens zur Folge. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn der Gutachter als Arbeitshypothese von der möglichen Täterschaft eines Beschuldigten ausgeht. Hierin liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung (Urteile 7B_708/2025 vom 16. September 2025 E. 4.2; 7B_266/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2; 1B_516/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1).
7.7. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen. Es sei ihm verwehrt worden, die Glaubhaftigkeit "mehrerer Aussagen" zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Somit sei mindestens in den Dossiers 7 und 8 und 10 bis 13 sein Recht auf Konfrontation verletzt worden. Auch diese Kritik verfängt nicht. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb sie mit Blick auf die vom Beschwerdeführer monierten Dossiers bzw. Sachverhalte von keiner Verletzung seines Teilnahmerechts und Konfrontationsanspruches ausgeht; damit einhergehend ebenso, weshalb sie seine wiederholt gestellten Anträge auf nochmalige Befragung einzelner Beschwerdegegner und weiterer Personen abweist (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f. und dort Ziff. 2.3.2 bis 2.3.4). Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Damit hat es sein Bewenden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
7.8. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm die Einsicht in einen angeblich zu den Akten genommenen "Schand-Mail-Ordner" verwehrt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer präzisiert weder, wann er einen solchen Antrag gestellt oder allenfalls erneuert, noch wann die Vorinstanz zu Unrecht eine entsprechende abweisende Verfügung erlassen hätte. Ebenso wenig macht er geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit einem dementsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht moniert, zur Einvernahme vom 21. April 2021 nicht vorgeladen worden zu sein. Die aufgeworfene Frage ist nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Zulässige Noven i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG bringt der Beschwerdeführer keine vor. Da die neue Rechtsrüge damit nicht auf Feststellungen der Vorinstanz basiert, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.2). Inwiefern der Beschwerdeführer alsdann mit Blick darauf, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie um ein Offizialdelikt handelt, getäuscht worden sein soll, wenn der ihn befragende Polizeibeamte (generell) das Vorliegen von Strafanträgen erwähnt, ist nicht nachvollziehbar. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
7.9.
7.9.1. Sowohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch Letzterer monieren, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie § 167 GOG/ZH willkürlich auslege und damit für die Beschwerdegegner 2 und 3 zu Unrecht einen Rechtfertigungsgrund für eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB bejahe. Damit sei von der Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 2 StPO) sämtlicher von den Beschwerdegegnern 2 und 3 erstatteten Anzeigen bzw. mit den Strafverfolgungsbehörden geteilten Informationen auszugehen.
7.9.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss § 167 Abs. 1 GOG/ZH zeigten Behörden und Angestellte des Kantons Zürich und der Gemeinden strafbare Handlungen an, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen würden. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten Straftaten beanzeigt, die im Sinne von § 167 Abs. 1 GOG/ZH in engem Zusammenhang mit ihrer Stellung als kantonaler resp. kommunaler Amtsperson stünden. Soweit der Beschwerdeführer moniere, die Beschwerdegegner hätten mit ihrer Anzeigeerstattung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Informationen offen gelegt, von denen sie aufgrund ihrer Amtstätigkeit Kenntnis erlangt hätten, könnten diese ihr Vorgehen auf ihre Anzeigepflicht stützen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seinerseits in der Vergangenheit Strafanzeigen gegen beide Beschwerdegegner gestellt und dabei von sich aus offen gelegt habe, dass und in welchem Kontext sie in ihrer amtlichen Funktion mit ihm zu tun gehabt hätten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdegegners 2 eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorgelegen sei. Der Beschwerdegegner 3 [C.________] sei nie protokollarisch einvernommen worden; bereits deswegen könne keine formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen.
7.9.3. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteile 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.1; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt keine strafbare Verletzung des Amtsgeheimnisses vor, wenn das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde offenbart wurde. Nach Art. 302 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden, wozu auch die erstinstanzlichen Strafgerichte zählen (vgl. Art. 13 StPO), verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gemäss § 167 Abs. 1 Satz 1 GOG/ZH zeigen Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Vorbehalten bleiben gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons.
7.9.4. Weder die Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers noch des Letzteren verfangen. Es ist im Grundsatz unbestritten geblieben, dass Hintergrund der zur Anklage erhobenen Tathandlungen Konflikte sind, die der Beschwerdeführer (u.a.) mit dem Beschwerdegegner 2 (Richter am Bezirksgericht U.________) und dem Beschwerdegegner 3 (Gemeindeschreiber in V.________) ausgetragen hat bzw. heute noch austrägt. Auslöser war einerseits das vom Beschwerdegegner 2 gegen den Beschwerdeführer im Oktober 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gefällte und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Strafurteil; andererseits ein vom Beschwerdegegner 3 am 14. Juni 2016 namens des Gemeinderates V.________ für das Areal des Gemeindehauses mitunterzeichnetes Hausverbot. Ebenso unbestritten und damit für das Bundesgericht verbindlich sind die vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Konflikte gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wiederholt Strafanzeigen (u.a.) wegen Amtsmissbrauch erhoben hat, die jeweils nicht anhand genommen worden sind. Damit einher gingen zwei Gegenanzeigen des Beschwerdegegners 2 wegen ehrverletzender Äusserungen, die nicht anhand genommen worden waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 f. und S. 38 bis 40 oben). Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers vor diesen Hintergrund pauschal vorbringt, die nach dem 9. September 2021 vom Beschwerdegegner 2 erstatteten Strafanzeigen hätten nichts mehr mit den Verfahren vor dem Bezirksgericht U.________ zu tun, ist dies offensichtlich nicht geeignet, den vorinstanzlich festgestellten Konnex zum Ursprungskonflikt (vgl. wiederum das angefochtene Urteil S. 17 f. und S. 38 bis 40 oben) als willkürlich erscheinen zu lassen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Entgegen den (sinngemässen) Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hängt die Frage der Anzeigepflicht sodann nicht davon ab, ob es sich bei den beanzeigten Delikten um Antragsdelikte handelt. Eine entsprechende Beschränkung ergibt sich weder aus Art. 302 StPO noch aus § 167 GOG/ZH (vgl. HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 20, 22 und 22a zu Art. 302 StPO). Entscheidend ist, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 die beanzeigten ehrverletzenden Äusserungen bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommen haben. Dies erscheint zumindest fragwürdig.
Wie in Absatz 1 [Ziff. 7.9.4] aufgezeigt ist davon auszugehen, dass sämtliche von den Beschwerdegegnern 2 und 3 beanzeigten Äusserungen in den hiervor erwähnten Ereignissen gründen, womit diese zweifelsohne in einem engen Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Stellung als kantonaler bzw. kommunaler Amtsperson stehen. Indes haben die Beschwerdegegner 2 und 3 die ehrverletzenden Äusserungen nicht bei der (direkten) Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommen. Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) erfolgte die Wahrnehmung vielmehr im Zuge von Mitteilungen, die an einen "diffusen, im Einzelfall jeweils etwas anders zusammengesetzten Kreis" [...] von vorwiegend entweder im Justizapparat, der staatlichen Verwaltung, der Polizei oder der Medienbranche" tätigen Personen (angefochtenes Urteil S. 35) und damit an einen offenen und breiten Adressatenkreis versandt worden sind (betreffend den Beschwerdegegner 2). Betreffend den Beschwerdegegner 3 erfolgte die Äusserung mittels einer an eine Wand angebrachten und damit öffentlich bekannt gemachten Mitteilung.
Damit haben die Beschwerdegegner 2 und 3 mit einer breiten Öffentlichkeit von den gegen sie gerichteten ehrverletzenden Äusserungen erfahren. Insoweit damit der funktionale Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit fehlt, unterstehen diese nicht dem Amtsgeheimnis. Die Beschwerdegegner 2 und 3 sind indes als von den ehrverletzenden Äusserungen direkt verletzte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO berechtigt, Strafanzeige zu erstatten, ohne dass es hierzu einer vorgängigen Entbindung vom Amtsgeheimnis bedarf. Letzteres gilt zumindest insoweit, als für die Begründung der Strafanzeige nicht auf Geheimnisse zurückgegriffen werden muss, die die Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder Angestellter des Kantons wahrgenommen haben und betreffend welcher der Beschwerdeführer nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Nichts anderes gälte, wenn bei gegebener Anzeigepflicht Angaben gemacht werden müssen, die ausserhalb derselben liegen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 35a zu Art. 302 StPO m.H. auf BGE 140 IV 177 E. 3).
Hierzu erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seinerseits im Rahmen der von ihm erhobenen Strafanzeigen gegenüber den Strafbehörden bereits offen gelegt, dass und in welchem Kontext die Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrer amtlichen Funktion mit ihm zu tun gehabt hätten; sie folgert, dass der Beschwerdeführer damit den Strafverfolgungsbehörden die von der Verteidigung als dem Amtsgeheimnis unterstehend bezeichneten Tatsachen längst aus eigenem Antrieb bekannt gegeben gehabt habe, als die beiden Beschwerdegegner Strafanzeige[n] erstattet hätten (angefochtenes Urteil S. 10). Dagegen wendet der Rechtsvertreter einzig ein, dass sich "daraus" [aus den Strafanzeigen des Beschwerdeführers] der von den Beschwerdegegnern 2 und 3 mit ihren Strafanzeigen "offenbarte Sachverhalt" nicht ergebe; betreffend den Beschwerdegegner 2 verweist er auf die über den Beschwerdeführer "verbreiteten Informationen" bzw. mit den Strafverfolgungsbehörden "geteilten Informationen"; betreffend den Beschwerdegegner 3 mutmasst er, dieser habe allenfalls die (dem Amtsgeheimnis unterstehende) Handschrift des Beschwerdeführers gekannt.
Diese unsubstanziiert gebliebenen, pauschalen Hinweisen und Mutmassungen sind nicht geeignet, um die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Strafanzeigen sämtliche von der Verteidigung als dem Amtsgeheimnis unterstehend bezeichneten Tatsachen bereits aus eigenem Antrieb bekannt gegeben hatte, als willkürlich erscheinen zu lassen respektive um darzutun, welche der von der Verteidigung genannten (geheimen) Tatsachen die Vorinstanz zu Unrecht als bereits mit den Strafanzeigen als mitgeteilt erachtet. Ebenso wenig wird dargetan, inwiefern die Vorinstanz daraus zu Unrecht folgert, dass damit keine Verletzung von Art. 320 StGB vorliegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerden erweisen sich wiederum als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Ausführungen betreffend eine nachträgliche Entbindung vom Amtsgeheimnis. Festzuhalten bleibt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wesentlich ist, ob die betreffenden Tatsachen von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden sind (vgl. oben E. 7.9.3).
7.10.
7.10.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, wonach alle E-Mails von derselben Person respektive von ihm verschickt worden seien, als willkürlich. Die Vorinstanz habe es entgegen Art. 182 StPO unterlassen, eine sachverständige Person beizuziehen und sei stattdessen in Spekulationen verfallen. Zudem gebe es keinen Beweis, dass er sich zu den in der Anklage genannten Zeiten an der Strasse I.________ in V.________ oder sonst an einem Ort in J.________ aufgehalten habe; entsprechend fehle der Nachweis, dass er der Absender der E-Mails sei, weshalb er von den in den Dos
siers 1 - 5 und 11 - 13 erhobenen Vorwürfen freizusprechen sei.
7.10.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass anlässlich der Berufungsverhandlung ein Antrag auf Beizug eines Sachverständigen gestellt worden wäre bzw. sein amtlicher Verteidiger einen entsprechenden, vorgängig einstweilen abgewiesenen Beweisantrag (vgl. VI act. 436 [Präsidialverfügung vom 6. März 2024, mit der sämtliche vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen worden sind und dort S. 2]) anlässlich der Berufungsverhandlung erneuert hätte. Im Übrigen begründet die Vorinstanz im Rahmen einer einlässlichen Würdigung zahlreicher Indizien nachvollziehbar, weshalb aus ihrer Sicht keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführer gewesen ist, der die E-Mails versandt hat, mit denen auf den Beschwerdegegner 2 Bezug genommen wird respektive die sich gegen diesen richten. Damit einhergehend setzt sie sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander; ebenso berücksichtigt sie, dass Befunde nicht im Rahmen eines förmlichen Gutachtenauftrages nach Art. 182 ff. StPO "verfasst", sondern von fachkompetenten und sachverständigen Stellen erhoben worden sind (angefochtenes Urteil S. 21 - 28). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Hierfür genügt der blosse Hinweis, aus den Akten ergebe sich kein Ermittlungsergebnis, das die These der Vorinstanz stütze und hieran deren "wohlklingenden Formulierungen" nichts zu ändern vermöchten, offensichtlich nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig, wenn er deren Erwägungen pauschal als "wilde Verschwörungstheorien" qualifiziert oder aber den Beweis, dass er die E-Mails gemäss den Dossiers 1 - 5 und 11 - 13 nicht verschickt habe, mit seinem Sozialverhalten erbringen will und geltend macht, der Einzige zu sein, der sich nach Treu und Glauben verhalte. Umso weniger, als er dieses Argument im Wesentlichen mit Vorbringen untermauert, die allesamt ins Leere gehen (vgl. namentlich die nachträgliche Eingabe vom 23. Juni 2024 [act. 7]). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.11. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach das öffentlich an eine Wand geheftete Flugblatt den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, (einzig) vorbringt, dessen Inhalt sei nicht geeignet, um die Geltung eines Menschen als sittliche Person herabzusetzen. Insoweit dieses Vorbringen den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist er auf die einlässliche Begründung der Vor-instanz zu verweisen, mit der sie die den Beschwerdegegner 3 betreffende Äusserung - "Der Gemeindeschreiber C.________ ist wegen Amtsmissbrauch und versuchter falscher Anschuldigung angezeigt" - unter den Tatbestand der üblen Nachrede subsumiert (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f.). Diese Ausführungen geben zu keiner Kritik Anlass. Insbesondere nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen die Aufmerksamkeit der Vielzahl potenzieller Adressaten ausschliesslich auf die mögliche Strafbarkeit des Beschwerdegegners 3 gelenkt und interessebekundenden Lesern verunmöglicht hat, den Kontext der Aussage auch nur ansatzweise einzuordnen. Ins Leere geht auch, wenn der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation der im Anklagedossier 8 aufgeführten Google-Rezension und des ergänzenden Kommentars betreffend D.________ [Beschwerdegegnerin 4] ("hinterhältig", "Intrigantin") moniert. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn beurteilt, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Ihre unter dieser Prämisse vorgenommene, sorgfältige Subsumtion (angefochtenes Urteil S. 33 f.) gibt wiederum zu keiner Kritik Anlass.
Mit seiner weiteren Argumentation betreffend das inkriminierte Flugblatt übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz - davon ausgehend, dass er zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist - mit einer Haupt- und Alternativbegründung darlegt, weshalb ihm dieser nicht gelingt (vgl. angefochtenes Urteil S. 37 und S. 38 f.). Mit ersterer geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beweisanspruch des Beschwerdeführers von vornherein zu verneinen ist. Mit dieser Hauptbegründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, womit sich Weiterungen zu seinen übrigen Ausführungen erübrigen (vgl. E. 6 hiervor).
7.12.
7.12.1. Der Beschwerdeführer moniert, betreffend das Anklagedossier 9 könne keine Drohung vorliegen. Insofern er auch an dieser Stelle geltend macht, die Staatsanwältin habe die Anklage in Verletzung von Treu und Glauben erhoben, kann auf E. 7.5 hiervor verwiesen werden. Ebenso wenig stellt es eine Verletzung von Treu und Glauben dar, wenn die von der Bedrohung betroffene Staatsanwältin das bereits laufende Strafverfahren vorübergehend weitergeführt hat bzw. nicht (unmittelbar) nach der gegen sie gerichteten Drohung in den Ausstand getreten ist (vgl. zur gleich gelagerten Situation betreffend Richterpersonen die Urteile 7B_711/2023 vom 23. November 2023 m.H. auf 1B_575/2022 vom 17. November 2022). Die Vorinstanz erwägt im Weiteren zu Recht, dass sich hieraus ebenso wenig ableiten lässt, die betroffene Staatsanwältin sei nicht in Angst versetzt worden. Mit seinen übrigen Vorbringen, wonach namentlich die Formulierung im Präsens nicht geeignet sei, um jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen oder die Aussage als rhetorische Figur zu interpretieren sei, wiederholt der Beschwerdeführer einzig seine vorinstanzlich vorgetragene Argumentation, ohne an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
7.12.2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es keinen Nachweis gebe, dass er der Absender der mit dem Anklagedossier 10 zur Anklage erhobenen, pornografischen E-Mail sei. Dabei ignoriert er namentlich und insbesondere die unbestritten gebliebene Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach er bereits im Verlauf der polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2021 vorbehaltlos einräumte, dass er über seinen Mobiltelefonanschluss u.a. auch die unter Anklagedossier 10 aufgeführte Nachricht mit dem Betreff "Vaginalverkehr mit der Gerichtsschreiberin K.________" unter Verwendung des von ihm eigens dafür generierten Mailkontos "L.________@gmx.ch" versandt hat (angefochtenes Urteil S. 19). Ergänzend ist auf die Ausführungen unter E. 7.7 hiervor zu verweisen. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie damit von der Urheberschaft des Beschwerdeführers betreffend das inkriminierte E-Mail ausgeht, legt er mit seinem pauschalen Einwand nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Auch die Vorbringen zur rechtlichen Subsumtion verfangen nicht. Insoweit sich der Beschwerdeführer wiederum darauf beschränkt, seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Kritik zu wiederholen, hat es damit sein Bewenden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen trifft es selbstredend nicht zu, dass der pornografische Charakter des inkriminierten Erzeugnisses deswegen entfiele, weil es sich bei den erwähnten Personen um real existierende Personen handelt. Auch die Länge des fraglichen E-Mails stellt den pornografischen Charakter von dessen Inhalt nicht in Frage. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies mit Blick auf den Sprachstil der Fall sein soll.
7.13. Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Eingabe betreffend einer "Schnittmengenberechnung" auseinandergesetzt, legt er nicht dar, was er hieraus zu seinen Gunsten ableiten will. In diesem Kontext ist er überdies erneut darauf hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 E. 5), dass kein genereller Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Auseinandersetzung mit jedwelchen Eingaben und Argumentationen existiert. Gemäss der Rechtsprechung dürfen sich die Gerichte auf die für die Behandlung des Entscheides wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).
7.14. Betreffend den auf der Anklage und dem erstinstanzlichen Urteil erwähnten und aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht behandelten "Widerruf" erwägt die Vorinstanz korrekt, dass ein solcher zum Vornherein nicht zur Diskussion stand (angefochtenes Urteil S. 14). Bei dessen Erwähnung handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz auch bei der Erwähnung einer Auditorin im erstinstanzlichen Protokoll als mitwirkende statt anwesende Person von einem Versehen ausgeht (vgl. wiederum das angefochtene Urteil S. 14). Umso weniger, als damit auch das - insoweit unangefochten gebliebene - erstinstanzliche Urteil korrespondiert, das als am Urteil mitwirkende Personen einzig die Bezirksrichterin M.________ als Einzelrichterin und die Gerichtsschreiberin N.________ ausweist. Damit erweisen sich sämtliche Eingaben, mit denen der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wegen einer nicht zulässigen Zusammensetzung geltend macht, als unbegründet. Nichts anderes gilt folglich für die aus diesen Eingaben gezogenen Schlüsse und Anträge.
7.15. Im Weiteren haben sich die Gerichte durchaus mit der vom Beschwerdeführer "im Jahr 2023" aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, wonach Rechtsanwalt Fingerhuth nicht als amtlicher Verteidiger hätte eingesetzt werden dürfen, "weil er ein Zeuge im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO" sei. Bereits in der Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 (VI act. 324) war hierzu festgehalten worden, dass es keinerlei Hinweise auf eine Zeugenstellung von Rechtsanwalt Fingerhuth gebe. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Dieses erwog mit Urteil 7B_711/2023 vom 23. November 2023 E. 2, dass sich nicht erschliesse, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung hätte stattgegeben werden sollen; und weiter: "Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, sein amtlicher Verteidiger habe gewusst, wer die E-Mails mit dem pornografischen Inhalt verschickt habe, weshalb er "Zeuge sei" und nicht als Verteidiger eingesetzt werden könne, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, es lägen konkrete Hinweise vor, welche einer wirksamen und ausreichenden Verteidigung entgegenstünden." Dem ist nichts beizufügen. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung des Zeugenstatuts seines amtlichen Verteidigers jetzt nicht mehr geltend macht, dieser habe gewusst, wer die E-Mails [mit dem pornografischen Inhalt] verschickt habe, sondern dass dieser die am 10. August 2019 um 18:09 Uhr an den Beschwerdegegner 2 versandte E-Mail ebenfalls erhalten habe. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz mit dem (inhaltlich gleich gelagerten) Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzt. Nichts anderes gilt für seine entsprechenden Vorbringen das Anklagedossier 7 betreffend.
7.16. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach ihm die Einsicht in das Protokoll der Berufungsverhandlung und die zweitinstanzlichen Akten zu Unrecht verweigert worden und er deswegen nicht in der Lage sei, sich mit dem Urteil der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht hat im vom Beschwerdeführer diesbezüglich angestrengten Verfahren 7B_460/2024 betreffend Rechtsverweigerung mit Urteil vom 11. Juni 2024 erwogen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und ist darauf nicht eingetreten. Dem ist nichts hinzuzufügen.
7.17. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Das begründete Urteil ist ihm innert der gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Fristen zugegangen respektive ist vorliegend offensichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz rund 90 Tage für die Ausfertigung der Begründung benötigt hat. Eine Verletzung lässt sich auch nicht mit abstrakten Hinweisen darauf begründen, wonach das zweitinstanzliche Gericht mit einer grösseren personellen Besetzung mehr Zeit gebraucht habe, um "die gleiche Aufgabe zu lösen" wie ein Bezirksrichter und eine Gerichtsschreiberin. Unklar bleibt schliesslich, was der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zur Dauer des Prozessrechtsverhältnisses ableiten will. Unabhängig davon verkennt er, dass dieses nicht mit dem Ablauf der Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO endet (vgl. Urteile 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 142 IV 286 und 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3 [im Zusammenhang mit der Zustellfiktion]).
7.18. Die diversen Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit den von ihm verlangten Freisprüchen und Einstellungen des Verfahrens respektive mit den gestellten Anträgen, wonach alle Amtshandlungen als nichtig zu erklären seien. Da es beim vorinstanzlichen Urteil bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
8.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers (ausdrücklich) äussern müsste, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag und darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger