Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1335/2024
Urteil vom 24. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4,6300 Zug,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Judith Müller,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 5. April 2024
(S1 2023 39).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 16. September 2022 Anklage gegen A.________. Sie warf ihm mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie Vergewaltigung zum Nachteil der zum Tatzeitpunkt 15-jährigen B.________ vor, begangen in der Zeit von Oktober 2018 bis 31. März 2019.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 19. September 2023 erstinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Des Weiteren verwies es A.________ für sieben Jahre des Landes und verbot ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
B.
Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung von A.________ gegen das Urteil vom 19. September 2023 am 5. April 2024 im Hauptpunkt ab. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Im Weiteren bestätigte es die Landesverweisung und das Tätigkeitsverbot.
C.
C.a. A.________ erhebt am 6. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2024 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
C.b. Mit Verfügung der Präsidentin der - damals zuständigen - I. strafrechtlichen Abteilung vom 24. Mai 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
C.c. B.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.d. Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
C.e. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt diese als willkürlich. Er wirft der Vorinstanz ausserdem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien richterlichen Beweiswürdigung vor.
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.1.2. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
2.1.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (vgl. Art. 12 StPO). Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; 144 I 234 E. 5.6.2; Urteil 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
2.1.4. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.1; 6B_665/2024 vom 12. September 2025 E. 1.3.2; 6B_47/2025 vom 9. September 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Dem zum Tatzeitpunkt 23- respektive 24-jährigen Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 zweimal einvernehmliche sexuelle Handlungen an der damals erst 15 Jahre alten Beschwerdegegnerin 2 vorgenommen, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich noch im Schutzalter befunden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitraum 1. Februar 2019 bis 31. März 2019 zusammen mit einer weiteren Person in einer Privatwohnung vergewaltigt.
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien mit Vorsicht zu würdigen, da er als beschuldigte Person ein Interesse daran habe, in einem günstigeren Licht zu erscheinen. Seine Aussagen seien aber nicht per se weniger glaubhaft als diejenigen der Beschwerdegegnerin 2.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt die Vorinstanz eine Verurteilung wegen Pornografie, einen Therapieverlaufsbericht der C.________ AG, eine Standortbestimmung der Einrichtung D.________, einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Schlussbericht und Angaben des Vaters. Weiter setzt sich die Vorinstanz vertieft mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und gelangt zum Schluss, in psychologischer Hinsicht weiche das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht von demjenigen ihrer Altersgenossen ab. Allerdings sei ihre Glaubwürdigkeit aufgrund von kognitiven und erzieherischen Defiziten und von dysfunktionalen Verhaltensweisen leicht eingeschränkt. Ihre Aussagen seien daher ebenfalls kritisch zu würdigen.
Hinweise für eine Falschbelastung durch die Beschwerdegegnerin 2 verneint die Vorinstanz. Sie habe den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. Aus ihren Aussagen sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 selbst grenzwertige Situationen nicht übertreibend als Vergewaltigung dargestellt habe. Ihre Aussagen seien insgesamt authentisch und plausibel. Sie habe den Kernsachverhalt und die Vorgeschichte im Rahmen einer freien Erzählung stringent und inhaltlich weitgehend konstant geschildert. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zahlreiche Nebensächlichkeiten und Details des Geschehens geschildert (Vorschlag, einen Kaffee zu trinken, enge Sitzverhältnisse im Fahrzeug, abgeschlossene Türe und heruntergezogene Jalousien, Hin und Her beim Öffnen der Hose etc.). Sie habe an der Berufungsverhandlung einen überzeugenden und glaubhaften Eindruck hinterlassen. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 würden zudem zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Eindrücklich habe sie ihre innere emotionale Lage zum Tatzeitpunkt geschildert. Auch gebe es kein Motiv für eine gezielte Mehrbelastung. Hingegen erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, er kenne die Beschwerdegegnerin 2 nicht, bereits ohne vertiefte Würdigung der gegenteiligen Angaben der Beschwerdegegnerin 2 wenig plausibel. Es handle sich um eine Schutzbehauptung, um von einem Verdacht gegen ihn abzulenken. Eine Verwechslung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 2 könne ausgeschlossen werden. Sie habe diesen auf Fotos auch fünf Jahre nach der Tat zweifelsfrei identifizieren können. Die Vorinstanz schliesst sodann auch das Vorliegen von Fremdsuggestion oder Pseudoerinnerungen aus.
Im Weiteren befasst sich die Vorinstanz mit den Ungenauigkeiten bei der zeitlichen Einordnung der Tat durch die Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Aussageverhalten in einem früheren Verfahren. Abschliessend würdigt sie verschiedene weitere Indizien (Beschreibung des Tatorts durch die Beschwerdegegnerin 2, Angaben gegenüber der Schwester direkt nach dem Vorfall, Zeugenaussagen des Vaters). Gestützt auf diese Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz zur Auffassung, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei.
2.4. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte.
2.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. So plädiert er wie vor einer Berufungsinstanz über weite Strecken frei zum strittigen Sachverhalt, bestreitet die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und stellt den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen und Mutmassungen gegenüber. Dies ist etwa der Fall bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Art der Mitwirkung des zweiten Täters bei der Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auszuführen, wie sich die Tat seiner Ansicht nach abgespielt haben könnte. Er mutmasst, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen anfänglich einverstanden gewesen sein könnte. Zudem behauptet er, es sei unglaubhaft, dass ein Täter während einer halben Stunde versuche, die Hose des Opfers zu öffnen. Mit derartigen Ausführungen lässt sich keine Willkür im angefochtenen Urteil aufzeigen. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass das Bundesgericht lediglich überprüft, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geradezu unhaltbar erscheinen. Er versucht zudem, die Beschwerdegegnerin 2 und ihre Aussagen zu diskreditieren, indem er wiederholt, dass diese wegen Pornografie vorbestraft, der Polizei wegen Diebstählen bekannt sei und im Alter von 15 Jahren bereits mit verschiedenen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Diese Begebenheiten stehen in keinem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorkommnissen und sind von vornherein ungeeignet, Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen.
2.4.2. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, indem sie ausführe, seine Aussagen seien aufgrund seiner Rolle im Strafverfahren mit der nötigen Vorsicht zu würdigen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden hingegen unkritisch übernommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz würdigt nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 ausführlich und sorgfältig. Insbesondere zeigt sie die in den Aussagen enthaltenen Widersprüche auf und setzt sich eingehend damit auseinander. Ausserdem erwähnt sie eine Vielzahl von Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und unterlegt ihre Feststellungen mit konkreten Aktenzitaten. Sie ordnet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Persönlichkeitsmerkmale ein. Von einer unkritischen und vorbehaltlosen Übernahme der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 kann keine Rede sein.
2.4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Beschwerdegegnerin 2 nur flüchtig gekannt und nie sexuelle Kontakte mit ihr gehabt. Er bestreite zwar nicht, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt seien. Allerdings sei nicht er, sondern eine andere Person der Täter gewesen. Sein Mitbewohner E.________ habe verschiedene wechselnde Mitbewohner gehabt. Zu diesen seien keine weiteren Abklärungen getroffen worden. Ausserdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Anzeige unter Druck und nicht von sich aus erstattet habe. Der Einfachheit halber habe sie einen ihr bekannten Namen genannt, damit sie ihre Glaubwürdigkeit nicht verliere. Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Seine Ausführungen erschöpfen sich in reinen Mutmassungen. Demgegenüber hält die Vorinstanz überzeugend fest, es bestünden keine Zweifel an der Identität des Täters. Sie stützt sich dabei auf die Auskunft des Vaters der Beschwerdegegnerin 2, der in deren Zimmer einen Tagebucheintrag mit verschiedenen Namen, darunter auch den Namen des Beschwerdeführers, gefunden hatte. Der Beschwerdeführer sei in der fraglichen Zeit der einzige Eritreer im Kanton Zug mit diesem Namen gewesen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 ihn sowie die übrigen Personen auf den ihr vorgehaltenen Fotos zweifelsfrei identifizieren können. Ferner habe sie den Namen des Instagram-Profils des Beschwerdeführers nennen können. Diese Erwägungen sind überzeugend und lassen keine Willkür erkennen. Nachdem die Vorinstanz die Identität des Beschwerdeführers festgestellt hatte, erübrigten sich auch weitere Abklärungen hinsichtlich anderer Eritreer, mit denen die Beschwerdegegnerin 2 in Kontakt stand.
2.4.4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz zu den beiden Tatorten in U.________ und V.________ sowie zur Tatzeit. Er macht geltend, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Liegenschaft an der W.________strasse in V.________ aufgehalten habe und sie die Wohnung deswegen genau habe beschreiben können. Dabei handelt es sich um rein spekulative Ausführungen, womit der Beschwerdeführer nicht zu hören ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine sexuelle Handlung könne nicht in U.________ stattgefunden haben, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich zwar per 31. Oktober 2018 in U.________ abgemeldet. Dieses Datum müsse jedoch nicht zwingend mit dem effektiven Ein- und Auszugsdatum übereinstimmen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe er zum Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlung noch in U.________ gewohnt. Dafür spreche insbesondere auch die forensische Datenauswertung. Hinsichtlich der zweiten sexuellen Handlung mit einem Kind sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 rund eineinhalb Jahre später retrospektiv habe abschätzen müssen, wann die sexuellen Kontakte stattgefunden hätten. Die zeitliche Einordnung der Geschehnisse durch die Beschwerdegegnerin 2 sei ungenau, dies im Gegensatz zu ihren Angaben zum Tatort, was insgesamt zur Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen beitrage. Sie habe als Tatzeitraum Herbst/Winter 2018 genannt. Es sei möglich, dass sie das Datum unzutreffend eingeordnet habe. Sodann treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug keinen Anlass mehr gehabt habe, nach U.________ zu reisen, zumal dort viele Eritreer wohnhaft gewesen seien. Diese Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
2.5. Weitere Rügen, insbesondere zur rechtlichen Würdigung, zur Strafzumessung oder zur Landesverweisung, trägt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Anwältin der Beschwerdegegnerin 2 teilte dem Bundesgericht ihre Interessenvertretung mit und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Der Beschwerdegegnerin 2 sind vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden (vgl. Urteil 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger