Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_247/2026
Urteil vom 24. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen; Willkür, Verhältnissmässigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. Januar 2026
(SK 25 30).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 9. Januar 2026 zunächst fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 betreffend A.________ teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ von der Anschuldigung der versuchten Nötigung frei und erklärte ihn der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, teilweise unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit, schuldig. Es widerrief den bedingt gewährten Vollzug für die Geldstrafen betreffend zwei Urteile. Es verurteilte A.________ in Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche (mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, qualifizierte und mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, alles unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit, sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021, und einer Übertretungsbusse von Fr. 700.--. Es stellte fest, dass die Freiheits- und die Geldstrafe sowie die Übertretungsbusse aufgrund der Anrechnung der Polizei-, der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft vollumfänglich verbüsst sind. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an (Dispositiv-Ziff. V.4). Schliesslich entschied es über den Zivilpunkt, regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und beschloss, dass A.________ bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Sicherheitshaft verbleibt.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. V.4 des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine ambulante Massnahme unter stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Er kritisiert einerseits die vorinstanzliche Beurteilung seiner Legalprognose. Andererseits rügt er, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem sie die Verhältnismässigkeit der stationären Behandlung von psychischen Störungen bejahe, obwohl eine ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitungsphase gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB in Kombination mit Bewährungshilfe, Auflagen sowie Weisungen geeignet wäre, die Legalprognose in gleicher Weise zu verbessern.
1.2. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, leidet, mit der die meisten seiner Delikte in Zusammenhang stehen. Erstellt ist zudem, dass sich der Gefahr weiterer mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten durch eine therapeutische Behandlung grundsätzlich begegnen lässt und der Beschwerdeführer sowohl therapiebedürftig als auch therapiefähig ist (vgl. Urteil S. 92 ff., 99 ff.). Umstritten ist demgegenüber einerseits die Beurteilung der Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr und andererseits die Eignung einer ambulanten Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB bzw. die Notwendigkeit sowie Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
1.3.2. Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025
E. 2.3.2; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB ; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.2; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.4 mit Hinweisen).
1.3.3. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.2; 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.2; 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5). Diese prüft das Bundesgericht frei (Urteile 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.2; 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2).
Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4 je mit Hinweisen).
Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 7B_114/2026 vom 7. April 2026 E. 2.2.3; 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 7B_114/2026 vom 7. April 2026 E. 2.2.3; 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteile 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2).
1.3.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.3; 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.4; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Einschätzung der Legalprognose. Er rügt, die Vorinstanz weiche in willkürlicher Weise und ohne sachlich triftige Gründe von der sachverständigen Begutachtung ab, indem sie die kurzfristige Legalprognose für schwere Straftaten bzw. die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen als hoch bzw. äusserst ungünstig einstufe. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sei - wenn überhaupt - von einem langfristigen, nicht aber von einem kurzfristigen Risiko einschlägiger [gemeint wohl: schwerer] Gewalt auszugehen.
1.4.2. Die Vorinstanz gibt unter dem Titel "Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr weiterer Straftaten" zunächst mit Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz die Erkenntnisse des Sachverständigen zusammengefasst wieder. Demnach bestehe eine deutlich belastete legalprognostische Situation für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen. Auch könne zwar nicht kurz-, aber durchaus langfristig ein Risiko auch für schwere Gewalttaten vorhanden sein, das sich aber derzeit kaum näher bestimmen lasse, da dieses nicht zuletzt von der weiteren Entwicklung und verschiedenen äusseren Faktoren abhänge, die zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden könnten. Die Vorinstanz hält fest, das tatsächliche Gefahrenpotential des Beschwerdeführers sei - selbst für den Sachverständigen - schwer abschätzbar. Sie setzt sich in der Folge ausführlich mit der vom Sachverständigen auch bei seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserten Einschätzung auseinander, wonach er die Gefahr für schwere Straftaten bzw. die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen nicht als besonders hoch erachte. Dabei geht sie auf die ausführlichen mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ein, wonach es viele unsichere Faktoren gebe, die man derzeit nicht sicher beurteilen könne und die alle passen müssten, um nach der Haftentlassung eine Negativspirale und damit einhergehend Rückfälle zu vermeiden. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Faktoren (insbesondere der psychosozialen Situation und dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers) auseinander und gelangt zum Schluss, dass die äusseren Faktoren, die das kurzfristige Rückfallrisiko wie auch das langfristige Risiko für vergleichbare und noch schwerere Gewalttaten beeinflussen, als zum Urteilszeitpunkt äusserst ungünstig zu bezeichnen seien. Hinsichtlich der Legalprognose gelangt die Vorinstanz zum Fazit, vor dem Hintergrund, dass auch der Gutachter erhebliche Zweifel am nachhaltigen Gelingen der die Legalprognose begünstigenden Faktoren (insbesondere Arbeit, Wohnsituation und Alkoholabstinenz) äussere bzw. deren Erfolg von einer Vorlaufphase und anschliessend enger Betreuung abhängig mache sowie Sofortmassnahmen im Falle des Einsetzens einer Negativspirale empfehle (insbesondere flexible, kurzzeitige Präventivhaft), sei die vom Gutachter als nicht besonders hoch beurteilte, kurzfristige Legalprognose für schwere Straftaten klar zu relativieren. Im Weiteren äussert sich die Vorinstanz zur Erforderlichkeit einer therapeutischen Massnahme und hält fest, eine sofortige Entlassung aus der Haft ohne vorgängige Installation eines geeigneten Settings und ohne Behandlung der psychischen Störung unter Hinnahme einer diesfalls naheliegenden, rapiden Abwärtsspirale mit erneuter Delinquenz sei nicht vertretbar. Im Ergebnis sei eine Strafe allein nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, und es bestehe sowohl ein Behandlungsbedürfnis als auch eine Notwendigkeit einer Massnahme für die öffentliche Sicherheit. Entsprechend sei eine Massnahme zwingend indiziert (Urteil S. 94 ff.).
1.4.3. Wie dargelegt, setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit der Legalprognose des Beschwerdeführers und den diese beeinflussenden Faktoren auseinander. Hinsichtlich einschlägiger Delinquenz geht die Vorinstanz von einer hohen Rückfallgefahr aus (Urteil S. 94 f.), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hingegen ist der vorinstanzlichen Begründung nicht eindeutig zu entnehmen, wie sie das Risiko für schwere Gewalttaten bzw. die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen letztlich einschätzt. Aus ihren Ausführungen ergibt sich einerseits, dass die äusseren Faktoren, die das kurzfristige Rückfallrisiko wie auch das langfristige Risiko für vergleichbare und noch schwerere Gewalttaten beeinflussen, als zum Urteilszeitpunkt äusserst ungünstig zu bezeichnen seien (Urteil S. 98). Folglich hält die Vorinstanz die äusseren Faktoren für äusserst ungünstig, nicht die Legalprognose. Andererseits führt sie aus, dass "die vom Gutachter als nicht besonders hoch beurteilte, kurzfristige Legalprognose für schwere Straftaten klar zu relativieren" sei (Urteil S. 98). Auch daraus ergibt sich nicht, wie hoch das Risiko für schwere Gewalttaten bzw. die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen nach Ansicht der Vorinstanz kurzfristig ist. An anderer Stelle, bei der Diskussion der geeigneten Massnahme, erwägt sie unter anderem, dass die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau im Falle eines rückfälligen Verhaltens selbst bei (jedenfalls kurzfristig) nur geringer Gefahr für schwerste physische Gewalttaten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerer psychischer Gewalt ausgesetzt wäre (Urteil S. 108). Dies lässt darauf schliessen, dass die Vorinstanz das Risiko für Taten wie die bereits begangenen als hoch erachtet und hinsichtlich schwerer (physischer) Gewalttaten kurzfristig von einem geringen Risiko ausgeht. Damit folgt sie letztlich der Einschätzung des Sachverständigen, womit sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet erweist bzw. darauf nicht eingegangen werden muss.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen in Frage. Er wirft der Vorinstanz insbesondere vor, sie beurteile die Eignung der stationären Massnahme im Wesentlichen gestützt auf ein von ihr als optimal erachtetes Vollzugssetting im Sinne eines Wohn- und Arbeitsexternats gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB, dessen Anordnung und konkrete Ausgestaltung jedoch nicht in ihre Kompetenz falle. Damit überschreite sie ihren rechtlich massgeblichen Beurteilungsrahmen und ersetze die erforderliche konkrete Prognose durch eine spekulative Annahme über einen möglichen späteren Vollzug. Auch setze sie sich ohne triftige Gründe über die sachverständige Begutachtung hinweg und unterlasse eine hinreichende Prüfung milderer Massnahme. Eine solche Prüfung hätte ergeben, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitungsphase gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB verbunden mit Bewährungshilfe und geeigneten Weisungen notwendig, geeignet und ausreichend sei, um das Rückfallrisiko wirksam zu reduzieren.
1.5.2. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sowohl ein Behandlungsbedürfnis als auch die Erforderlichkeit einer Massnahme bestehen. Weiter prüft sie unter dem Titel "Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Gefahr weiterer Straftaten" die Eignung und Verhältnismässigkeit i.e.S. der Massnahme. Dabei geht sie mit Bezugnahme auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Gutachters ausführlich und vertieft auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, dessen Bedürfnisse und die Faktoren, die erfüllt sein müssen, damit er sich in Freiheit bewähren kann, ein. Sie hält nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Begründung zunächst fest, eine ambulante Massnahme komme vorliegend nicht in Betracht, da ein unterstützendes und kontrollierendes enges Setting, das in einer stationären Vorlaufphase zuerst zu installieren sei, benötigt werde, um ein alkoholabstinentes sowie deliktsfreies Leben sicherzustellen und eine erneute Abwärtsspirale zu verhindern. Dies beinhalte in erster Linie den Aufbau eines geregelten stabilen Wohn- und Arbeitsverhältnisses sowie die tägliche Unterstützung/Begleitung und psychologische Betreuung, was sich im vorliegenden Fall mit einer ambulanten Massnahme nicht bewerkstelligen lasse. Der Beschwerdeführer brauche eine Strategie, wie er in Zukunft mit seiner psychischen Störung und der Alkoholsucht umgehen könne, sowie eine engmaschige Betreuung, die ihm beim Aufbau und Aufrechterhalten der benötigten, die Legalprognose günstig beeinflussenden Faktoren (namentlich Arbeit, Wohnsituation, unterstützendes Umfeld, finanzielle Unterstützung, Alkoholabstinenz) sowie bei der Problembewältigung unterstützen könne. Dem werde die ambulante Massnahme, die nur spärliche Therapiesitzungen beinhalte und eine solche engmaschige Begleitung - auch bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe - nicht bieten könne, nicht ansatzweise gerecht. Der Beschwerdeführer wäre bei der Entlassung zugunsten einer ambulanten Massnahme in Freiheit von Beginn an auf sich allein gestellt und sähe sich mit denselben Problemen konfrontiert wie vor der Inhaftierung. Gleichzeitig stünden keine wirkungsvollen und flexiblen Mittel im Rahmen der ambulanten Massnahme zur Verfügung, sollte der Beschwerdeführer erneut in eine Negativspirale geraten und sich die ungünstige Rückfallprognose für ähnliche Delinquenz verwirklichen und allenfalls sogar noch akzentuieren. Auch liesse sich die Alkoholabstinenz ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers kaum kontrollieren bzw. wirkungsvoll durchsetzen. Gerade beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers erscheine eine ambulante Massnahme, die Selbstverantwortung und eigenständige Mitwirkung bedinge, wenig geeignet. Demnach sei die ambulante Massnahme nicht geeignet, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen.
Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, insbesondere der Eignung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen, setzt sich die Vorinstanz detailliert mit der Empfehlung des Gutachters bzw. dem von ihm skizzierten optimalen Massnahmensetting auseinander. Sie erwägt, die Idealvorstellung des Gutachters entspreche weder einer klassischen ambulanten noch einer klassischen stationären Massnahme in einer dafür vorgesehenen Institution (insbesondere Klinik oder Massnahmenzentrum), sondern - auch mit Blick auf die Mitwirkungsmotivation des Beschwerdeführers - einem der ambulanten Massnahme ähnlichen Setting, in dem der Beschwerdeführer zwar arbeitstätig sei und in einer Wohnung lebe, ihm aber gleichzeitig ein engmaschiges Bewährungshelfersystem, Abstinenzkontrollen sowie psychologische Betreuung zur Verfügung stünden. Um ein solches Setting aufzubauen, habe der Gutachter sowohl in seinem Gutachten implizit als auch oberinstanzlich explizit eine Vorlaufphase in einem stationären Setting empfohlen. Das vom Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung skizzierte Vorgehen entspreche dem Grundgedanken, wonach sich der Vollzug der Massnahmen nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall richten solle (Art. 90 ff. StGB) und sehr unterschiedlich ausgestaltet sein könne (z.B. Wohn- und Arbeitsexternat bei stationärer Massnahme gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB). Das skizzierte Setting entspreche dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme in einem fortgeschrittenen Stadium und würde - anders als die ambulante Massnahme - eine zeitnahe Krisenintervention und als ultima ratio eine Rückführung in ein stationäres, sicherndes Setting erlauben, wie es vom Gutachter angedacht worden sei. Sie erachte ein solches Setting, das sich nach den Möglichkeiten des Gesetzes nur über die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB realisieren lasse, als optimale Ausgestaltung des konkreten Massnahmenvollzugs. Auch wenn die konkrete Ausgestaltung und Vollzugsplanung letztlich in der Zuständigkeit der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) liege, erachte sie eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in der skizzierten Form als geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Damit folge sie im Ergebnis dem Gutachten, wonach eine stationäre therapeutische Massnahme im herkömmlichen Sinne, d.h. im rein stationären Setting und in den erwähnten Institutionen (Klinik oder Massnahmenzentrum), wenig Erfolg verspreche.
Auch erweise sich die stationäre therapeutische Massnahme in der skizzierten Form als erforderlich sowie verhältnismässig i.e.S. Die nicht verlängerbare stationäre Angewöhnungsphase im Rahmen der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB sei deutlich zu kurz, um eine geeignete Vollzugsplanung vorzunehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen, psychiatrische Betreuung zu installieren und den Beschwerdeführer engmaschig, kontrolliert und mit der nötigen Ruhe zurück in ein geregeltes und deliktsfreies Leben zu begleiten. Zudem stünden im Rahmen der ambulanten Massnahme nach der Angewöhnungsphase keine geeigneten, flexiblen Mittel zur Verfügung, sollte der Vollzug (zumindest zeitweise) nicht wie gewünscht verlaufen und eine zeitnahe Reaktion erforderlich sein. Die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau wäre bei einem Rückfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerer psychischer Gewalt ausgesetzt. Auch habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach physische Gewalt gegenüber Drittpersonen (u.a. Polizisten) angewandt. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers wiege in seiner Gesamtheit und der gezeigten Intensität äusserst schwer und habe die mehrfache Verletzung hochrangiger Rechtsgüter zur Folge gehabt (Urteil S. 100 ff.).
1.5.3. Als unbegründet erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz weiche in willkürlicher Weise und ohne triftige Gründe von der sachverständigen Begutachtung ab, indem sie die Eignung einer ambulanten Behandlung verneine und jene einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen bejahe. Das Gutachten hat sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art sowie Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern sowie sich über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a; 101 IV 124 E. 3b; Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 50 ff. zu Art. 56 StGB). Der Sachverständige hat also die aus seiner Sicht geeignete Massnahme bzw. deren konkrete Ausgestaltung zu skizzieren. Demgegenüber ist der Entscheid über die adäquate Massnahme bzw. die Prüfung mit welchem "juristischen Gefäss" das vom Sachverständigen beschriebene Setting umgesetzt werden kann, eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. BGE 150 IV 1 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend herrscht Einigkeit über Inhalt und Sinnhaftigkeit des vom Sachverständigen empfohlenen Settings: Arbeit und Wohnen in Freiheit, engmaschiges Bewährungshelfersystem, Abstinenzkontrollen sowie psychologische/psychiatrische Betreuung (vgl. Urteil S. 106). Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht grundsätzlich gegen die vom Sachverständigen ebenfalls empfohlene stationäre Vorlaufphase zur Organisation von Arbeit, Wohnung, Therapie, Bewährungshilfe etc. Umstritten ist demgegenüber, ob das skizzierte Setting mittels einer ambulanten Behandlung umgesetzt werden kann oder ob es der Anordnung einer stationären Massnahme bedarf bzw. ob diese verhältnismässig ist. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht in die Kompetenz des Gutachters fallen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen teilweise unzulässigen appellatorischen Vorbringen im Ergebnis nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Gutachten willkürlich würdigt oder ohne triftigen Grund davon abweicht.
1.5.4. Wie sich bereits der vorinstanzlichen Begründung entnehmen lässt, ist es vorliegend anspruchsvoll, das für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers passende "juristische Gefäss" zu finden, da es vielschichtige Faktoren zu berücksichtigen gilt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, liegt das vom Sachverständigen für geeignet erachtete Setting zwischen einer ambulanten und einer stationären Massnahme. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass das Massnahmenrecht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte Anwendung ermöglicht (BGE 123 IV 100 E. 3; 106 IV 101 E. 2d; Urteil 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 2.2.3). Dabei hängt es vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist (vgl. BGE 100 IV 12 E. 2b; Urteil 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 2.2.3). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks notwendig und geeignet ist (vgl. Urteile 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.4.4; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 2.2.3; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2). Angesichts der komplexen Ausgangslage rechtfertigt es sich, kurz auf die vorliegend in Frage stehenden Massnahmen, deren Ausgestaltungsmöglichkeiten und die Zuständigkeiten einzugehen. Vorauszuschicken ist, dass eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung vorliegend nicht in Frage kommt, da der Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Strafen bereits vollständig verbüsst hat (vgl. Urteil S. 129). Damit gilt es zwischen einer ambulanten Behandlung in Freiheit und einer stationären therapeutischen Behandlung zu entscheiden.
1.5.5. Bei der ambulanten Behandlung kann die zuständige Behörde nach Art. 63 Abs. 3 StGB verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Auch kann das Gericht für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 StGB; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2090 Ziff. 213.441, 2125 Ziff. 215; vgl. hierzu: Urteil 6B_210/2023 vom 22. März 2023 E. 4.3.3). Die stationäre Behandlung erfolgt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB grundsätzlich in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 90
Abs. 2bis Satz 1 StGB können unter anderem Massnahmen nach
Art. 59 StGB in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach Art. 77a Abs. 2 und 3 StGB , die gemäss
Art. 90 Abs. 2bis Satz 2 StGB für den Massnahmenvollzug sinngemäss zur Anwendung gelangen, arbeitet die betroffene Person im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung. Bewährt sich die betroffene Person im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet sie ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde. Das Arbeitsexternat sowie das Wohn- und Arbeitsexternat stellen die letzten Stufen des progressiven stationären Sanktionenvollzugs vor der Entlassung dar und dienen der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Personen (vgl. Urteil 6B_131/2016 vom 3. März 2016 E. 2.2; BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Arbeitsexternat und Wohnexternat, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2. Aufl. 2022, S. 67).
Während das Gericht im Sachurteil die Art der Massnahme (beispielsweise stationäre therapeutische oder ambulante Behandlung) und Bewährungshilfe anordnen sowie Weisungen erteilen kann, liegen die Wahl der Einrichtung, die Ausgestaltung des Vollzugs und die Prüfung, ob die ambulante Behandlung einer stationären Einleitung bedarf, als Vollzugsmodalitäten in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5; 130 IV 49 E. 3.1). Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, es erscheine sinnvoll, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen - nicht jedoch im Urteilsdispositiv - bereits zu in die Kompetenz der Vollzugsbehörden fallenden Vollzugsmodalitäten äussert und beispielsweise eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen oder die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten (unverbindlich) empfiehlt, wenn es die Voraussetzungen hierfür zum Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5; Urteil 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 6.1, nicht publ. in:
BGE 150 IV 389 [zur geschlossenen Unterbringung]; 130 IV 49 E. 3.3 [zur Zwangsmedikation]). Hinsichtlich ambulanter Massnahmen hielt das Bundesgericht fest, das Sachgericht sollte im Urteil die angeordnete ambulante Massnahme zwar spezifizieren, den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der Umsetzung jedoch nicht unnötig einengen (BGE 134 IV 246 E. 3.3; vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N. 65 zu Art. 63 StGB; DANIEL VERASANI, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Von der vorläufigen Festnahme bis zur bedingten Entlassung, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2. Aufl. 2022, S. 394).
1.5.6. Aus dem Vorstehenden erhellt, dass sich das Gericht im Anordnungsurteil zwar zu der seines Erachtens zum Urteilszeitpunkt sinnvollen Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs äussern, jedoch diese nicht verbindlich festlegen, sondern im Dispositiv einzig die konkrete Massnahme verbindlich anordnen kann. Die Vollzugsmodalitäten, wie beispielsweise die Wahl der Einrichtung, die Ausgestaltung des Vollzugs oder die Gewährung von Vollzugslockerungen, fallen demgegenüber in die Kompetenz der Vollzugsbehörden und werden von dieser verfügt.
Das Gericht kann letztlich einzig eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB anordnen, nicht jedoch deren Vollzugsmodalitäten verbindlich festlegen. Mangels Zuständigkeit kann es folglich nicht bereits im Urteil bestimmen, dass die stationäre therapeutische Behandlung im Arbeits- und Wohnexternat erfolgen soll. Eine Umschreibung der vom Gericht als geeignet erachteten Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs im Urteil erscheint zwar durchaus angebracht und sinnvoll, bindet jedoch die Vollzugsbehörde letztlich nicht. Da die stationäre therapeutische Behandlung in der Regel in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung erfolgt (vgl. Art. 59 Abs. 2 StGB; siehe auch Art. 59 Abs. 3 StGB), muss das Gericht im Anordnungsurteil prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Bezüglich der ambulanten Behandlung ist festzuhalten, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, bei der Anordnung der ambulanten Behandlung für deren Dauer Bewährungshilfe anzuordnen oder Weisungen zu erteilen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB). Hingegen fällt es in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden die stationäre Einleitung zu verfügen (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB), wobei es auch diesbezüglich sinnvoll erscheint, wenn sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung bereits dazu äussert.
1.5.7. Vorliegend ist also relevant, ob die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung verhältnismässig, d.h. geeignet, notwendig und verhältnismässig i.e.S. ist. Hierzu ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die Vorinstanz im Ergebnis dem Gutachter folgt, wonach eine stationäre therapeutische Massnahme im herkömmlichen Sinne, d.h. im rein statio.0nären Setting und in einer Klinik oder einem Massnahmenzentrum, wenig Erfolg verspricht (Urteil S. 107). Ferner hält die Vorinstanz fest, sie erachte eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in der skizzierten Form (d.h. im Arbeits- und Wohnexternat) als geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, und als verhältnismässig (i.e.S.; Urteil S. 107 f.). Dabei ist ihr durchaus bewusst, dass die konkrete Vollzugsplanung in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde liegt und sie [die Vorinstanz] das von ihr skizzierte Setting nicht selbst anordnen kann (Urteil S. 107).
Damit legt die Vorinstanz ihrer Beurteilung, insbesondere der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme, ein Vollzugssetting zugrunde, dessen Anordnung nicht in ihre Zuständigkeit fällt. Ferner ist mangels entsprechender Hinweise in ihrer Begründung davon auszugehen, dass sie die Umsetzbarkeit dieses Vollzugssettings weder anhand der über Art. 90 Abs. 2bis StGB hinausgehenden massgebenden Bestimmungen (vgl. beispielsweise Art. 3 ff. der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 3. November 2017 [Fassung vom 25. Oktober 2019] betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- sowie Arbeitsexternats und die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats [EM-Backdoor]) noch mittels Rücksprache mit der zuständigen Vollzugsbehörde geprüft hat.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, entscheidet die Vollzugsbehörde zum Vollzugszeitpunkt über die Ausgestaltung des Vollzugs bzw. darüber, ob die Voraussetzungen für das Wohn- und Arbeitsexternat erfüllt sind. Dabei ist sie grundsätzlich nicht daran gebunden, welches Vollzugssetting die Vorinstanz im Urteil für geeignet erachtet. Es ist zwar durchaus sinnvoll und erwünscht, dass die Vorinstanz das von ihr als geeignet erachtete Vollzugssetting im Urteil umschreibt. Jedoch hätte sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung, die in der vorliegenden Konstellation für die Wahl der Art der therapeutischen Behandlung ausschlaggebend ist, davon ausgehen müssen, dass die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen grundsätzlich in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung durchgeführt wird. Indem die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von dem von ihr für sinnvoll erachteten, jedoch bloss hypothetischen Vollzugssetting, auf das sie keinen Einfluss hat, ausgeht, verletzt sie Bundesrecht.
Damit wäre die Sache zur neuen Prüfung der Verhältnismässigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer die ausgesprochenen Strafen voll verbüsst hat und sich zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft befindet, sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend einzig Rechtsfragen zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihre Argumente ausführlich darlegt (vgl. E. 1.5.2 f.), rechtfertigt es sich, dass das Bundesgericht die Frage der Verhältnismässigkeit nachfolgend prüft.
1.5.8. Wie dargelegt (vgl. E. 1.5.3), besteht grundsätzlich Einigkeit über die Bedürfnisse des Beschwerdeführers und die diesen entsprechende Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs (der Beschwerdeführer wohnt und arbeitet in Freiheit, hat jedoch ein engmaschiges Bewährungshelfersystem, Abstinenzkontrollen und psychologische/psychiatrische Betreuung, wobei zwecks Aufbaus des Settings eine stationäre Vorlaufphase notwendig ist; vgl. Urteil S. 106). Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen im fortgeschrittenen Stadium des Wohn- und Arbeitsexternats (Art. 59 i.V.m. Art. 90 Abs. 2bis StGB) als geeignet erachten würde. Das Bundesgericht kann sich ihren Überlegungen vollumfänglich anschliessen (vgl. Urteil S. 106 f.). Auf die vorliegend relevante Frage der Eignung der stationären therapeutischen Massnahme im grundsätzlichen ordentlichen, stationären Vollzug ist zurückzukommen.
Die Vorinstanz zeigt sodann schlüssig auf, weshalb sie eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB als notwendig, mithin eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB nicht als geeignet erachtet. Dabei berücksichtigt sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei Anordnung einer ambulanten Behandlung ohne weitere Vorbereitung bzw. Planung aus der Haft entlassen würde und von Beginn an auf sich allein gestellt wäre sowie sich mit denselben Problemen konfrontiert sähe wie vor der Inhaftierung. Eine nicht verlängerbare stationäre Angewöhnungsphase im Rahmen der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB, die im Übrigen nicht vom Gericht, sondern von der Vollzugsbehörde anzuordnen ist, sei deutlich zu kurz, um eine geeignete Vollzugsplanung vorzunehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen, psychiatrische Betreuung zu installieren und den Beschwerdeführer engmaschig, kontrolliert und mit der nötigen Ruhe zurück in ein geregeltes und deliktfreies Leben zu begleiten. Zudem stünden im Rahmen der ambulanten Massnahme nach der Angewöhnungsphase keine geeigneten, flexiblen Mittel zur Verfügung, sollte der Vollzug (zumindest teilweise) nicht wie gewünscht verlaufen und eine zeitnahe Reaktion erforderlich sein (Urteil S. 105 und 108). Auch diese Ausführungen überzeugen. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz, wie bei der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB auch bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB von jenem Setting auszugehen hat, dessen Anordnung in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Während das Gericht für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann (Art. 63 Abs. 2 StGB), fällt die Anordnung der stationären Einleitung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB, wie ausgeführt (vgl. E. 1.5.5 f.), in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die stationäre Einleitung der ambulanten Behandlung nicht im Urteil anordnen kann und bei ihrer Beurteilung davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer unvorbereitet in die Freiheit entlassen wird, ist nicht zu beanstanden, wenn sie eine ambulante Behandlung derzeit nicht als geeignet erachtet, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Die unbestrittenermassen erforderliche stationäre Vorlaufphase zwecks Vollzugsplanung bzw. Organisation von Wohnmöglichkeit, Arbeitsstelle, Therapie, Abstinenzkontrolle, engmaschiger Betreuung etc. ist demnach vorliegend einzig mittels Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB möglich. Diese bietet denn auch die Möglichkeit bei allfälligen Schwierigkeiten oder Rückfällen zeitnah zu reagieren. Damit erweist sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung grundsätzlich als geeignet und notwendig.
Hinsichtlich der Eignung ist jedoch einschränkend festzuhalten, dass die stationäre therapeutische Behandlung im rein stationären Setting nach Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB gemäss den gutachterlichen Ausführungen, worauf auch die Vorinstanz abstellt, langfristig keinen Erfolg verspricht. Wie bereits mehrfach dargelegt, dient der vorübergehende stationäre Vollzug der Planung und Vorbereitung des skizzierten offen (er) en Settings. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass zwei Monate nicht ausreichen, um die notwendige Planung vorzunehmen. Hingegen ist ihr nicht zu folgen, wenn sie bei der Massnahmenanordnung von der zeitlichen Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme absieht. Zwar mag mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffen, dass sich die Behandlung einer Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde, in der Regel als schwierig erweist und der Aufbau eines stabilisierenden Umfelds und einer geeigneten psychologischen Betreuung sowie die Erarbeitung einer Behandlungsmotivation und Einsicht mehrere Jahre dauern dürfte (vgl. Urteil S. 108 f.). Jedoch ergibt sich aus der gutachterlichen Einschätzung ebenfalls, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers grundsätzlich in Freiheit erfolgen kann, und die stationäre Phase der Vorbereitung und Organisation der Behandlung in Freiheit dient. Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB ist daher zu beschränken (vgl. hierzu BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1). Der Sachverständige äussert sich - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht ausdrücklich dazu, wie lange die Organisation und der Aufbau einer geregelten Wohn- und Arbeitssituation, einer therapeutischen Betreuung sowie einem engen Betreuungsnetz mit engmaschiger Abstinenzkontrolle voraussichtlich dauern wird. Gerade auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. (vgl. hierzu nachfolgende E. 1.5.9), rechtfertigt es sich, die Dauer der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB (vorerst) auf ein Jahr zu beschränken. Ziel ist es, während dieser Zeit das nun bereits mehrfach beschriebene Setting zu planen und umzusetzen. Die Vollzugsbehörde hat den Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin oder von Amtes wegen mit der notwendigen Unterstützung bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. Art. 62 und 62d StGB ). Sollten diese Voraussetzungen innert Jahresfrist noch nicht erfüllt sein, kann sie beim Gericht die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).
1.5.9. Die Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen, beschränkt auf die Dauer von einem Jahr, ist nicht nur geeignet und notwendig, sondern auch verhältnismässig im engeren Sinne. Zwar stellt der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in Berücksichtigung der bereits verbüssten Freiheitsstrafe einen gravierenden bzw. schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers dar. Die Vorinstanz hält jedoch zu Recht fest, dass dessen Interessen auch schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zwar liegen die vom Beschwerdeführer begangenen Taten hinsichtlich der Tatschwere im unteren Bereich von denkbaren Anlasstaten. Allerdings ist die konkrete Ausgestaltung der Taten zu berücksichtigen. So hat der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) bei einer Vielzahl von Gelegenheiten und gegenüber verschiedenen Behördenvertretern, aber auch gegenüber mehreren Privatpersonen (Ehefrau, Vermieter), wiederholt explizite Todesdrohungen ausgesprochen. Er hat zudem seine Drohungen und Beschimpfungen in einer sich zunehmend verschärfenden Eskalationsphase auch mit massiven Sachbeschädigungen untermauert. Gegenüber der Polizei hat er sich ebenfalls massiv drohend und auch mit physischer Gegenwehr in Szene gesetzt (vgl. Urteil S. 101). Ohne adäquate Behandlung sind vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sei ohne weitere Massnahmen im Falle einer Haftentlassung mittel- bis langfristig von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer strafbarer Handlungen, ähnlich wie der bisher gezeigten, auszugehen. Auch könne langfristig ein Risiko für schwere Gewalttaten vorhanden sein (vgl. Urteil S. 94 f.). Insgesamt führt ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und des Anliegens der Öffentlichkeit am Schutz vor (Gewalt-) Delikten einerseits mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers andererseits zum Schluss, dass das öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker zu gewichten ist. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der zeitlich beschränkten Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung einhergehenden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenwärtig grundsätzlich noch zu rechtfertigen.
1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen Bundesrecht verletzt, da keine Befristung vorgesehen wird, obwohl dies angesichts der konkreten Umstände angezeigt ist. Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme ist auf ein Jahr zu beschränken.
2.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. V.4 des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben und es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von einem Jahr anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eine Anpassung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids rechtfertigt sich aufgrund der Änderung im vorinstanzlichen Urteil nicht, weshalb die Sache nicht zur Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Urteile 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 13; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.6).
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ). Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG ). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. V.4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und wie folgt geändert:
"Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von einem Jahr angeordnet."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt Roger Lerf wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Bern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres