Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_993/2025
Urteil vom 11. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Salvatore Bianco,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
3 + 4 vertreten durch Rechtsanwältin
Yasmin Gubser Kuster,
5. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Strafzumessung, stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. August 2025 (SB240086-O/U/hb).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 20. August 2025 zunächst fest, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2023 betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten, den Freispruch (vom Vorwurf des mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Raubes), das Kontakt- und Rayonverbot sowie die Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist. Es erklärte den Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren sowie drei Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Ferner widerrief es den mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an, verwies den Beschwerdeführer für zehn Jahre des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, entschied über die Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer stieg am 11. Oktober 2022, ca. 02.00 Uhr, durch das geöffnete Badezimmerfenster in eine fremde Wohnung und begab sich in das Zimmer der Beschwerdegegnerin 2, in dem diese schlief und wo er nach Deliktsgut Ausschau hielt. Als die Beschwerdegegnerin 2 erwachte, mehrfach fragte, wer dort sei, und sich leicht aus dem Bett hochhob, schnellte er mit ausgestreckten Händen und Armen auf sie zu und umfasste sogleich mit seinen Händen ihren Hals, wobei er zudrückte. Gleichzeitig legte er sich bäuchlings auf die auf dem Rücken liegende Beschwerdegegnerin 2 und klemmte ihren Körper mit seinen Knien ein. Er drückte dabei ihren Hals mit beiden Händen derart zu, dass sie keine Luft bekam, ihr schwarz vor Augen wurde und sie nicht mehr vollständig bei Bewusstsein war, so, dass sie fortan alles in einem verschwommenen Zustand erlebte. Währenddessen versuchte die Beschwerdegegnerin 2 sich körperlich zu wehren und zu schreien, was ihr aber nicht recht bzw. gar nicht gelang. Der Beschwerdeführer löste eine Hand vom Hals der Beschwerdegegnerin 2 und hielt ihr diese derart auf den Mund, dass er ihren Kopf regelrecht in das Kissen drückte. Schliesslich gelang es der Beschwerdegegnerin 2, in die Hand des Beschwerdeführers zu beissen, wo sie sich so festbiss, dass er vor Schmerz gezwungen war, seinen Griff zu lockern und ihr, als er die Hand von ihrem Mund wegzerrte, zwei der unteren Schneidezähne samt Wurzel ausriss. Daraufhin sprang er aus dem Fenster des Zimmers und rannte weg.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und sämtliche darauf beruhenden Nebenfolgen, insbesondere die zugesprochenen Zivilforderungen sowie die angeordnete stationäre Massnahme, seien ersatzlos aufzuheben. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
3.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Die Rüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
4.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet sowie verschiedene Gesetzes- und Konventionsbestimmungen als verletzt rügt, genügt seine Beschwerde den (qualifizierten) Begründungsanforderung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Er begnügt sich weitestgehend damit, seine Sicht der Dinge zu schildern, ohne jedoch die vorinstanzliche Begründung zu berücksichtigen, geschweige denn, sich vertieft mit dieser auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt oder Recht verletzt. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das vorinstanzliche Urteil beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und die Annahme eines Eventualvorsatzes basiere auf einer unzulässigen Spekulation, womit der Grundsatz in "dubio pro reo" verletzt sei. An der Sache vorbei geht die Rüge, die Vorinstanz stelle keine Umstände fest, die darauf schliessen liessen, er habe sich innerlich mit dem Todeseintritt abgefunden, und verletze Art. 12 StGB. Entgegen seinem Vorwurf zeigt die Vorinstanz auf, dass das ihm bekannte Risiko für ihn aufgrund seiner Panik in keiner Weise mehr kalkulier- und dosierbar war, und es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es der Beschwerdegegnerin 2 gelang, sich so massiv zu wehren, dass der Beschwerdeführer schliesslich von ihr abliess und eine konkrete Lebensgefahr für sie ausblieb, womit er eventualvorsätzlich handelte (Urteil S. 25 f.). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, Art. 6 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 7 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV seien verletzt, begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Wiederum setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Eventualvorsatz auseinander. Es bleibt folglich beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung.
5.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und rügt Art. 47 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK als verletzt. Diesbezüglich erweisen sich seine Rügen als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Er beschränkt sich darauf, darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seines Erachtens zu würdigen sind, und den aus seiner Sicht "korrekten Rechenweg" aufzuzeigen, ohne jedoch auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen. Damit gelingt es ihm nicht, darzulegen, dass die Vorinstanz ihren erheblichen Ermessensspielraum über- oder unterschreitet, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Dass die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren streng würdigt und eine andere Gewichtung und Strafe auch möglich gewesen wäre, begründet keine Bundesrechtsverletzung. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen hat.
Im Übrigen ist in Berücksichtigung ihrer Erwägungen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des massiv gewalttätigen Tatverhaltens des Beschwerdeführers von einem erheblichen objektiven Verschulden ausgeht und für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 13 Jahren für angemessen erachtet. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt diese Strafe im mittleren und nicht im oberen Bereich des von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung. Die Vorinstanz begründet sodann überzeugend, weshalb das subjektive Tatverschulden das erhebliche objektive Tatverschulden nur leicht zu relativeren vermag. Die Reduktion um sechs Monate hält sich in ihrem sachrichterlichen Ermessen. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, beträgt nicht die Reduktion aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung sechs Monate, sondern jene für das subjektive Tatverschulden insgesamt. Aus der Begründung der Vorinstanz ergibt sich, dass die Reduktion für das eventualvorsätzliche Vorgehen höher ausfällt, die Vorinstanz jedoch verschiedene andere Punkte verschuldenserhöhend berücksichtigt, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht. Auch die Berücksichtigung der mindestens mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit im Umfang von dreieinhalb Jahren erweist sich als ermessenskonform und schlägt sich - wie vom Beschwerdeführer verlangt - deutlich im Endergebnis nieder. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass es bei einem Tötungsversuch geblieben ist, nicht nur marginal, sondern deutlich, und reduziert die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt um zwei Jahre. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass aufgrund des insgesamt knapp mittelschweren Verschuldens für die versuchte vorsätzliche Tötung eine hypothetische Einsatzstrafe von sieben Jahren angemessen sei (Urteil S. 30). Diese hält sich im Ermessen der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente die Vorstrafe wegen versuchter Nötigung im Umfang von einem Jahr straferhöhend berücksichtige. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz erhöht die Strafe nicht wegen der Vorstrafe an sich, sondern aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit delinquierte. Mit der Erhöhung um ein Jahr schöpft die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen zwar aus, überschreitet es jedoch noch nicht (vgl. Urteil S. 32).
Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe vertretbar. Eine ermessens- oder anderweitig fehlerhafte Strafzumessung zeigt der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten in den gerügten Punkten nicht auf. Auch ist eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Er rügt, diese sei nicht verhältnismässig und verletze Art. 56 StGB sowie Art. 5 EMRK. Ferner wirft er der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden an der Schlüssigkeit des Gutachtens auseinandergesetzt und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
6.2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 7B_197/2023 vom
14. Juli 2023 E. 4.2.5; 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3.3). Diese prüft das Bundesgericht frei (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2).
6.2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.4; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.2; 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
6.3. Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet, mit der seine Delikte in Zusammenhang stehen, und von ihm in unbehandeltem Zustand eine deutliche bis hohe Rückfallgefahr für auch schwere Gewaltdelikte ausgeht. Erstellt ist zudem, dass sich der Gefahr weiterer mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten durch eine therapeutische Behandlung grundsätzlich begegnen lässt und der Beschwerdeführer sowohl therapiebedürftig als auch therapiefähig ist (vgl. Urteil S. 42 ff.; Beschwerde S. 12 f.). Umstritten ist demgegenüber die Eignung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB bzw. die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB.
Nicht einzutreten ist zunächst auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie sich nicht vertieft mit seinen Einwänden zum Gutachten auseinandersetze. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Vorbringen, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll, und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz seine Kritik, erachtet sie jedoch als unbegründet (Urteil S. 38). Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten auch vor Bundesgericht bemängelt, erweisen sich seine Rügen als unbegründet. Der Sachverständige setzt sich im Gutachten mit den grundsätzlich zur Verfügung stehenden Massnahmen auseinander (vgl. das psychiatrische Gutachten vom 24. März 2025 [kantonale Akten, act. 170] S. 45 und 47). Er zeigt auf, weshalb er eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB für geeignet und erforderlich erachtet, und begründet, weshalb eine Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB zu kurz greifen würde. Ferner führt er aus, dass eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und dem damit mangelnden Problembewusstsein, der fehlenden Medikamentencompliance sowie der unzureichenden Intensität einer solchen Behandlung ungenügend wäre (vgl. Urteil S. 44 f. mit Verweis auf das Gutachten S. 45 und 47). Damit äussert sich das Gutachten hinreichend zur Eignung und Erforderlichkeit der empfohlenen Massnahme wie auch der milderen Alternativen. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer weder auf, dass die Vorinstanz Art. 56 Abs. 3 StGB verletzt, indem sie auf ein mangelhaftes Gutachten abstellt, noch legt er dar, dass sie dieses willkürlich würdigt.
Die Vorinstanz prüft unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen die Eignung einer ambulanten Behandlung und verneint diese mit überzeugender Begründung (Urteil S. 44 f.). Darauf kann verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme sowohl geeignet als auch notwendig ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit i.e.S. zeigt die Vorinstanz zutreffend auf, dass die öffentlichen Interessen bzw. der Massnahmenzweck, durch Therapierung des Beschwerdeführers die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, dessen persönlichen Interessen deutlich überwiegen. Dabei lässt sie nicht ausser Acht, dass der stationäre Massnahmenvollzug ein erheblicher Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers darstellt. Auch in diesem Zusammenhang kann auf ihre zutreffende Begründung verwiesen werden (vgl. Urteil S. 46).
Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen bundesrechts- oder konventionswidrig ist.
7.
Seine Anträge zu den Zivilansprüchen begründet der Beschwerdeführer in erster Linie mit dem beantragten Freispruch bzw. der beantragten geringeren Strafe. Da es beim Schuldspruch und der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt, erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen. Soweit er geltend macht, die Zivilforderungen seien nicht liquide, genügt die Beschwerde offensichtlich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
8.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 bis 5, denen im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres