Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_161/2026
Urteil vom 5. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Diebstahl); Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Februar 2026 (SST.2026.29).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. Juni 2022 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 14. März 2023 das bezirksgerichtliche Urteil. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht am 7. Juni 2023 nicht ein (Urteil 6B_480/2023). Am 26. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch beim Bezirksgericht Baden, welches dieses an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete. Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 26. Februar 2026 mit einer als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er ruft namentlich das Willkürverbot ("grenzt an Willkür") und den Grundsatz von Treu und Glauben an und führt im Wesentlichen aus, der angefochtene Beschluss sei mangels Zuständigkeit "einzukassieren", weil er durch eine Instanz gefällt worden sei, an die er sich nie gewendet habe. Das Bezirksgericht Baden hätte seine Eingabe mangels Zuständigkeit an ihn zurückweisen müssen, um ihm die Entscheidung zu überlassen, ob er sich an das Obergericht wenden wolle. Alles andere komme einer Bevormundung gleich und sei nicht legitim, weil sich das Bezirksgericht nicht an den ordentlichen Rechtsweg gehalten habe. Das Obergericht sei "ohne seine explizite Einwilligung per se" nicht zuständig.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die vom Beschwerdeführer als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Vor der materiellen Befassung mit einer Sache hat jede Behörde in jedem Stadium des Verfahrens ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und dabei summarisch und möglichst rasch hierüber zu entscheiden, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Stellt sie ihre Unzuständigkeit fest, hat sie im Hinblick auf das Offizial- und Legalitätsprinzip die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 91 Abs. 4 StPO).
5.
Das Bezirksgericht Baden hat die Eingabe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet, welches das Revisionsgesuch anhand genommen hat und darauf nicht eingetreten ist. Dass und inwiefern das Bezirksgericht Baden das Revisionsgesuch zu Unrecht an das Obergericht weitergeleitet bzw. das Obergericht seine Zuständigkeit in der Folge zu Unrecht bejaht haben soll, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nicht im Ansatz und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik einerseits, dass Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO ein unverzügliches Weiterleiten der unzuständigen an die zuständige Instanz vorsieht, sowie andererseits, dass Revisionsinstanz gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO das Berufungsgericht ist, unabhängig davon, welche Behörde den zu revidierenden Strafentscheid fällte (s. auch Art. 410 ff. StPO). Davon abgesehen geht aus der Beschwerdeeingabe genauso wenig hervor, inwiefern das Obergericht auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein, einen Revisionsgrund zu Unrecht verneint und dem Beschwerdeführer zu Unrecht Kosten auferlegt haben könnte. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill